Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 19.01.2000 – 2 U 253/99
Tenor
Das am 23. September 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird geändert. Die am 6. September 1999 im Beschlussverfahren erlassene einstweilige Verfügung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das die einstweilige Verfügung vom 6. September 1999 aufhebende Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim ist begründet.
Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Unterlassung der Genehmigung der Untervermietung von Räumen an einen anderen Ergotherapeuten in dem Gebäudekomplex ... in ... zusteht. Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von vertragsimmanenten Konkurrenzschutz aus dem am 29. August 1994 geschlossenen Mietvertrag der Parteien, der auf eine Laufzeit von 10 Jahren fest abgeschlossen ist und der als ausdrücklichen Vertragszweck den Betrieb einer Ergotherapiepraxis nennt. Da zumindest nach dem Verfahren zweiter Instanz mit einer für das einstweilige Verfügungsverfahren ausreichenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Verfügungsklägerin in den von ihr gemieteten Räumen in ... auch weiterhin eine Therapiepraxis betreibt, müssen die Verfügungsbeklagten dafür sorgen, dass eine Konkurrenzpraxis in den Gebäudekomplex nicht unterhalten wird.
Das Landgericht hat in der am 23. September 1999 verkündeten Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes gegeben sind. Auf die entsprechenden Ausführungen auf Bl. 3 - 6 erster Absatz der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (vgl. zu dem Anspruch auf Einräumung vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes auch Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III Rz. 1240 ff.; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rz. 687 ff.). Auch wenn sich die Praxen der Verfügungsklägerin und des weiteren Ergotherapeuten ... in verschiedenen Gebäudeteilen befinden, ist unstreitig, dass beide Praxen durch ein gemeinsames Treppenhaus zu erreichen sind. Dies genügt, um die Beklagten zur Einräumung von Konkurrenzschutz zu verpflichten. Eine unmittelbare Nähe der Konkurrenzpraxis ist gegeben, sodass die Grundsätze für den vertragsimmanenten Konkurrenzschutz eingreifen, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass nach § 22 des Mietvertrages ein Konkurrenzschutz für den Mieter nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Soweit die Verfügungsbeklagten die Auffassung vertreten, Konkurrenzschutz sei der Verfügungsklägerin schon deshalb nicht zu gewähren, weil sich die Räume, in denen der Konkurrent ... seine Ergotherapiepraxis betreibe, in einem erst nach dem Abschluss des Mietvertrages mit der Verfügungsklägerin von den Rechtsvorgängern der Verfügungsbeklagten hinzu erworbenen Gebäudeteils befänden, ist dies für die Entscheidung des Verfahrens unerheblich. Die Tatsache, dass die Räume erst nach Abschluss des Mietvertrages mit der Verfügungsklägerin erworben worden sind, ändert nichts an der Verpflichtung, der Verfügungsklägerin, den ihr zustehenden vertragsimmanenten Konkurrenzschutz zu gewähren. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Konkurrenzpraxis schon zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Rechtsvorgänger der Verfügungsbeklagten vorhanden gewesen wäre (vgl. Bub/Treier/Kraemer, a. a. O. Rnr. III B 1243). Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist die Untervermietung an den Ergotherapeuten ... erst erfolgt, nachdem sich das Eigentum an den Gebäudeteilen bereits in der Hand der Verfügungsbeklagten vereinigt hatte. Die Situation zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verfügungsbeklagten trotz der ihnen bekannten Verpflichtungen aus dem Mietvertrag mit der Verfügungsklägerin die Konkurrenz des weiteren Ergotherapeuten ... zugelassen haben, entspricht deshalb der Situation, in der sich die Verfügungsbeklagten befunden hätten, wenn beide Gebäudeteile von vornherein in ihrem Eigentum gestanden hätten. Sie wären dann nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Ansiedlung eine Konkurrenzpraxis in dem Gebäudekomplex nicht zuzulassen. An dieser Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin als Mieterin ändert sich durch die Tatsache, dass der zweite Gebäudekomplex erst nach Abschluss des Mietvertrages in ihre Verfügungsgewalt gekommen ist, nichts. Sie waren vielmehr nach dem Hinzuerwerb verpflichtet, die Ansiedlung eines Konkurrenzbetriebes innerhalb des Bereiches, in dem die Verfügungsklägerin Konkurrenzschutz geltend machen konnte, zu verhindern.
Die Geltendmachung von Konkurrenzschutzansprüchen durch die Verfügungsklägerin widerspricht auch nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben. Zwar hat die Verfügungsklägerin mit ihrer Kündigung vom 19. April 1999 den Versuch unternommen, sich aus dem Mietvertrag vorzeitig zu lösen, obwohl sie einen zeitlich befristeten Mietvertrag abgeschlossen hatte, der noch bis in das Jahr 2004 hinein lief und deshalb nicht ordentlich kündbar war. Dem Schreiben der Verfügungsklägerin vom 19. April 1999 waren aber unstreitig Gespräche über eine einvernehmliche Vertragsaufhebung vorausgegangen, sodass das Schreiben nur als Aufforderung zur Zustimmung zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung verstanden werden konnte. Dass die Verfügungsklägerin ohne Wenn und Aber die Räume auch dann verlassen hätte, wenn sie von den Verfügungsbeklagten nicht aus dem Vertrag entlassen worden wäre, haben die Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat es unstreitig eine Reihe von Versuchen gegeben, einen Nachmieter zu finden, der die Räume der Verfügungsklägerin übernahm. Die Verfügungsbeklagten waren unstreitig bis August 1999 nicht bereit, die Verfügungsklägerin ohne weiteres aus dem Mietvertrag zu entlassen, sodass sie ihr auch weiterhin für den im Mietvertrag vereinbarten Zweck Konkurrenzschutz gewähren mussten. Dass die Verfügungsbeklagten die Räume nicht mehr für eine Ergotherapiepraxis in Anspruch nehmen würde, war bis zur Rückgabe der Räume nicht gesichert. Die Verfügungskläger hätten deshalb der Umvermietung anderer Räume an einen anderen Ergotherapeuten nur nach Entlassung der Verfügungsklägerin aus dem Vertrag oder einer endgültigen Vergewisserung, dass die Verfügungsklägerin in den Räumen keine Ergotherapiepraxis mehr betreiben würde, zustimmen durften. Dies haben sie jedoch unterlassen, indem sie trotz des fortbestehenden Vertrages mit der Verfügungsklägerin und ihres Festhaltens der Verfügungsklägerin an diesem Vertrag der Untervermietung der Räume des Mieters Rössing an einen weiteren Ergotherapeuten zumindest stillschweigend zugesehen haben. Dabei ist unerheblich, dass die Verfügungsklägerin ursprünglich selbst den Therapeuten Wollmann als Nachfolgemieter für ihre Räume in Erwägung gezogen hat. Unstreitig ist es zu einer entsprechenden Nachfolgeregelung nicht gekommen, sodass die Verfügungsbeklagten vor der endgültigen Klärung der Mietsituation der Verfügungsklägerin der Errichtung einer weiteren Ergotherapiepraxis in dem Gebäudekomplex nicht zustimmen oder diese auch nur tolerieren durften. Dies gilt umso mehr, als sie zur Entlassung der Verfügungsklägerin aus dem Mietvertrag allenfalls unter bestimmten Bedingungen -- etwa der Beteiligung der Verfügungsklägerin an den Kosten der Einrichtung einer Zahnarztpraxis -- bereit waren. Im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft, die Verfügungsklägerin bedingungslos aus dem Mietvertrag zu entlassen, schuldeten die Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin auch weiterhin den üblichen vertragsimmanenten Konkurrenzschutz.
Soweit das Landgericht die im Beschlussverfahren zunächst erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben hat, weil es davon ausgegangen ist, dass infolge der nicht glaubhaft gemachten Fortsetzung eines Praxisbetriebes der Verfügungsklägerin eine Konkurrenzsituation nicht mehr gegeben sei, hat die Verfügungsklägerin in zweiter Instanz durch Vorlage der Praxiszulassung der AOK ... vom 15. September 1999 für die Praxisräume in ... glaubhaft gemacht, dass sie auch weiterhin eine Ergotherapiepraxis unter der fachlichen Leitung der Therapeutin Antje Böhning in ... betreibt. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsklägerin von dieser Zulassung keinen Gebrauch macht und tatsächlich keine Therapie mehr in ... anbietet, haben die Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht. Allein die Vorlage der Zulassung der AOK reicht deshalb aus, von einem fortdauernden Betrieb einer Ergotherapiepraxis in ... auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit die Verfügungsklägerin in den Zeitraum von April bis September 1999 in den Räumen weiterhin eine Ergotherapiepraxis betrieben hat, ihr ursprünglich vorhandenes Angebot durch das zusätzliche Angebot einer Ergotherapie für den Bereich Psychosomatik/Psychiatrie erweitern wollte und hierzu den Versuch unternommen hat, Therapeuten mit entsprechender fachlicher Ausbildung für die Räume einzustellen. Entscheidend ist, dass der von den Parteien vereinbarte Vertragszweck zu keinem Zeitpunkt im Einvernehmen der Parteien aufgehoben worden ist und die Verfügungsklägerin als Mieterin auch weiterhin eine Ergotherapiepraxis in den Räumen betreibt und betreiben will. Innerbetriebliche Umstrukturierungen durch die Verfügungsklägerin spielen für die Entscheidung des Verfahrens keine Rolle, weil eine Aufhebung des Mietvertrages nicht erfolgt ist und die Verfügungsklägerin sich auch nicht unberechtigt aus dem Mietvertrag gelöst hat.
Dass die Verfügungsklägerin durch die Praxis des Konkurrenten ... in dem Gebäudekomplex beeinträchtigt wird, ergibt sich zunächst bereits aus der unmittelbaren Nähe, in der sich die Praxen befinden. Im Übrigen hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht, dass der Konkurrent Wollmann mit Werbemaßnahmen versucht, die Aufmerksamkeit auf seine Praxis zu lenken und dass es zu Verwechslungen der Praxen kommt, sodass insgesamt auch Beeinträchtigungen gegeben sind, die den Erlass eine einstweiligen Verfügung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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