Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 14.02.2000 – 4 W 361/99
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert:
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Klage bewilligt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg.
Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Voraussetzungen sind hier gegeben.
Zur Absicherung eines von dem Beklagten, dem Schwiegersohn des Klägers, und dessen Ehefrau, der Tochter des Klägers, bei der Kreissparkasse Peine aufgenommenen Darlehns über 50.000,-- DM ließ der Kläger im Grundbuch des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks (Grundbuch von ... zu Gunsten der Kreissparkasse ... eine Grundschuld in Höhe von 50.000,-- DM eintragen.
Nachdem das Darlehn bei der Kreissparkasse ... von dem Beklagten und dessen Ehefrau nicht mehr bedient wurde, kündigte die Kreissparkasse ... das Darlehn mit Schreiben vom 14. Juni 1995 und verlangte mit Schreiben vom 31. Januar 1997 von dem Kläger zur Vermeidung der Zwangsversteigerung des Grundstücks Zahlung eines Betrages von 58.929,87 DM. Der Kläger nahm seinerseits ein Darlehn bei der Norddeutschen Landesbank in Höhe von 50.000,-- DM auf, das zur Auszahlung direkt an die Kreissparkasse ... kam, und zahlte am 13. Februar 1997 selbst 8.929,87 DM an die Kreissparkasse ....
Am 12. Juli 1999 hat die Kreissparkasse ihre Forderungen gegen den Beklagten und dessen Ehefrau aus dem Darlehnsvertrag an den Kläger abgetreten.
Mit der beabsichtigten Klage will der Kläger von dem Beklagten Zahlung von 29.464,94 DM verlangen.
Mangels entgegen stehender Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass der Kläger die Zahlungen über 50.000,-- DM und 8.929,87 DM nicht auf die Darlehnsforderungen der Kreissparkasse ... sondern auf die Grundschuld geleistet hat, um die Zwangsversteigerung zu verhindern. Bei einer Zahlung auf die Grundschuld erlischt die gesicherte Forderung nicht (BGH NJW 1987, 838), sie geht aber auch nicht entsprechend § 1143 Absatz 1 BGB auf den Grundstückseigentümer über (BGHZ 105, 154). Der Grundstückseigentümer hat als Sicherungsgeber aus dem Sicherungsvertrag aber einen Anspruch gegen den Gläubiger/Sicherungsnehmer auf Abtretung der Darlehnsforderung, wenn der Grundstückseigentümer/Sicherungsgeber gegen den Schuldner einen Rückgriffsanspruch hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kreissparkasse ... hat ihre Forderungen aus dem Darlehnsvertrag am 12. Juli 1999 an den Kläger abgetreten. Mangels entgegen stehenden Vortrags des Beklagten hat der Kläger gegen diesen einen Rückgriffsanspruch aufgrund der abgetretenen Forderung aus § 812 BGB, da im Verhältnis zu dem Beklagten die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
Soweit das Landgericht bemängelt hat, der Kläger habe die Kündigung des Darlehnsvertrages und die Entwickelung des Kreditkontos nicht schlüssig dargelegt, hat der Kläger diese Bedenken durch die mit Schriftsatz vom 17. Januar 2000 vorgelegten Urkunden zerstreut. Zum Nachweis der Darlehnsforderung der Kreissparkasse Peine ... -- jedenfalls im Prozesskostenhilfeverfahren -- die Vorlage des Aufforderungsschreiben vom 30. Januar 1997 aus.
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