Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Urteil vom 09.03.2000 – 14 U 51/99

Tenor

Auf die Berufung des Widerklägers wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 13. Januar 1999 dahin geändert, dass auf die Widerklage festgestellt wird, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Widerkläger 50 % desjenigen künftigen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 5. Oktober 1996 zu ersetzen, der in höheren Beiträgen zur Fahrzeugkaskoversicherung liegt.

Die weiter gehende Berufung des Widerklägers sowie die Berufung der Beklagten zu 1 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten zu einem Wert von 12.627,35 DM (der Streitwert für den Feststellungs-Widerklageantrag wird auf 2.000 DM festgesetzt) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 18 % und der Kläger und die Widerbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 8 %; die restlichen 74 % trägt der Widerkläger allein.

Von den außergerichtlichen Kosten des Widerklägers zum Wert von 12.627,35 DM tragen der Widerkläger 92 % und der Kläger und die Widerbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 8 %.

Die Beklagte zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu einem Wert von 2.270,73 DM selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Wert von 8.627,35 DM trägt der Kläger 12 %, der Widerkläger und die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldner 26 % und der Widerkläger die restlichen 62 % allein.

Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 zu einem Wert von 10.356,62 DM tragen diese selbst als Gesamtschuldner 10 % und der Widerkläger 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer: weniger als 60.000 DM.

Gründe

1

Die Berufung bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

I.

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Das Landgericht hat zu Recht eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 50 zu 50 angenommen.

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1. Der Beklagte zu 2 und Widerkläger hat gegen die sog. zweite Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 9 des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Behauptung des Beklagten, er habe im Zeitpunkt des Aufpralls den Einbiegevorgang fast beendet gehabt, lässt sich mit den objektiven Unfallspuren, auf die sich gerade auch die Berufungsbegründung des Widerklägers (dort S. 5 Bl. 191 d. A.) beruft, nicht vereinbaren. Ausweislich der polizeilichen Unfallskizze befand sich die Anstoßstelle auf der Gegenfahrbahn der L 580, aus Fahrtrichtung der Unfallbeteiligten noch vor der Einmündung. Das Lichtbild vom Fahrzeug des Widerklägers zeigt auch keinen seitlichen Aufprall.

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2. Andererseits hat auch der Drittwiderbeklagte zu 1 schuldhaft zum Unfallgeschehen beigetragen. Aus der Unfallskizze ergibt sich, dass der Widerkläger schräg auf die Einmündung zugefahren ist. Außerdem ist davon auszugehen -- ein insoweit pflichtwidriges Verhalten des Widerklägers haben der Kläger und die Drittwiderbeklagten nicht bewiesen --, dass der Widerkläger rechtzeitig nach links geblinkt hat. Die gegenteilige Aussage des Zeugen ... bei seiner polizeilichen Vernehmung (Bl. 86 d. BA.) ist schon in sich unglaubhaft. Außerdem hat der Drittwiderbeklagte zu 1 an der Unfallstelle gegenüber den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten selbst angegeben, dass der Widerkläger vor dem Abbiegen noch den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt habe. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Drittwiderbeklagte zu 1 bei unklarer Verkehrssituation links überholt hat. Gerade weil der Widerkläger ausweislich der Unfallskizze unter Ausnutzung der Gegenfahrbahn schräg auf die Einmündung zugefahren ist, wäre es dem Widerbeklagten bei aufmerksamer Fahrweise möglich gewesen, rechts an dem Fahrzeug des Widerklägers vorbeizufahren.

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3. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt zu einer Haftungsverteilung von 50 zu 50. Eine anderweitige, mehr zu Lasten der Klägerseite gehende Haftungsverteilung wäre nur gerechtfertigt, wenn -- entsprechend der Behauptung des Widerkläger -- der Drittwiderbeklagte zu 1 eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit als 100 km/h gehabt hätte. Aus der Länge der Bremsspur vom Fahrzeug des Klägers sowie aus den relativ geringfügigen (fotografisch dokumentierten) Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen ergibt sich jedoch, dass der Drittwiderbeklagte zu 1 die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 100 km eingehalten hat.

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Das vermag der Senat auch ohne Sachverständigengutachten festzustellen.

II.

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Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50 % hat das Landgericht auf die bezifferte Widerklage hinsichtlich der materiellen Schäden zu Recht nur 623 DM zuerkannt; auch die Zubilligung eines Schmerzensgeldes von nur 1.000 DM auf die Widerklage hält einer Überprüfung stand.

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1. Der Widerkläger hat seinen angeblichen Erwerbsschaden nicht ausreichend dargelegt.

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Der Widerkläger ist selbstständiger Unternehmer. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass bei unfallbedingter Verletzung eines Unternehmers nicht bereits der Wegfall der Arbeitskraft des Unternehmers oder Freiberuflers als solcher, sondern erst die negative Auswirkung dieses Ausfalls im Vermögen des Verletzten einen haftungsrechtlichen Schaden darstellt, sodass der Unternehmer seinen Schaden nicht abstrakt in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft -- oder hier in Gestalt der Bezahlung angeblicher Überstunden der Angestellten -- geltend machen kann (BGH VersR 1992, 973, Wussow/Rixecker, Unfallhaftpflichtrecht, 14. Aufl. 1996, Rdn. 1590). Es kommt deshalb darauf an, dass sich angeblich unfallbedingte Kosten für Ersatzkräfte als entgangener Gewinn in der Vermögensbilanz ausgewirkt haben. Der entgangene Gewinn kann nicht -- so auch ausdrücklich der BGH in VersR 1992, 973 -- durch bloße Bezugnahme auf das Gehalt von Ersatzkräften dargelegt werden. Vielmehr muss -- bei gleichbleibendem Umsatz -- eine Steigerung der Personalkosten dargetan werden, oder -- bei gesteigertem Umsatz -- eine relative Steigerung der Personalkosten. Auch der erkennende Senat verlangt die hinreichende Darlegung unfallbedingter zusätzlicher Personalkosten (Senaturteil vom 20. Mai 1999 in Sachen 14 U 127/98 (4 O 217/95 LG Hannover).

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Obwohl schon das Landgericht dem Beklagten aufgegeben hatte, Einnahmen und Kosten mitzuteilen (prozessleitende Verfügung vom 27. November 1998), hat der Beklagte weder Steuerbilanzen, noch Einnahmen- und Ausgabenzusammenstellungen für die Monate vor und nach dem Unfall vorgelegt. Er hat nicht einmal Kopien der Gehaltsabrechnungen der angeblich betroffenen Mitarbeiter und die Nachweise entsprechender Zahlungen zu den Akten gereicht. Er hat lediglich behauptet, sein Ausfall sei durch die seinerzeit tätigen Mitarbeiter ausgeglichen worden, "die dadurch im Ergebnis Überstunden leisten mussten" (S. 2 des Schriftsatzes vom 14. Dezember 1998, Bl. 102 d. A.). Die dazu überreichten Dokumente sind lediglich Aufstellungen des Steuerberaters über Soll-Stunden und sog. Überstunden, für die keine tariflichen Überstundenzuschläge angegeben sind. Ob unfallbedingt tatsächlich erhöhte Personalkosten durch "Überstunden" entstanden sind und ob sich dadurch der Gewinn des Widerklägers geschmälert oder aber eine Gewinnsteigerung nicht realisiert hat, lässt sich ohne Belege für die Personalkosten vor, während und nach der Ausfallzeit des Unternehmers im Verhältnis zum betrieblichen Umsatz nicht überprüfen.

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2. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Widerklägers erscheint das ausgeurteilte Schmerzensgeld von 1.000 DM noch als ausreichend.

III.

12

Rabattverluste in der Kaskoversicherung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 44, 382 (387 f.)) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (s. Tempel, Materielles Recht im Zivilprozess, 3. Aufl., S. 732) auch dann erstattungsfähig, wenn den Geschädigten eine Mithaftung trifft. Beruht die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung auf einem Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Rabattschaden wie jeder andere Schaden nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen. Das diesbezügliche Feststellungsbegehren des Widerklägers ist deshalb zu 50 % begründet; insoweit hat die Berufung des Widerklägers Erfolg.

IV.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 456 ZPO. Von einer Neufassung der Kostenentscheidung für die erste Instanz ist abgesehen worden. Bei der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Grundlage für die landgerichtliche Kostenentscheidung ist das Feststellungsbegehren der Widerklage außer Ansatz geblieben. Die Berücksichtigung dieser Feststellungs-Widerklage bei 50 %igem Erfolg würde zu keiner nennenswerten Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung führen, zumal der Streitwert in erster Instanz zunächst ohnehin noch erheblich höher war.

V.

14

Die Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz folgt aus den Wertangaben der Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz im Urteilstenor.

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