Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 22.03.2000 – 9 U 203/99
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Juli 1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer für den Kläger: 3.430,30 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet.
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor, sodass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, weil am 25. Dezember 1997 sein Pkw durch Astbruch beschädigt worden ist.
Nach gefestigter Rechtsprechung hat der Verkehrssicherungspflichtige zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand zumutbar sind. Dazu reicht im Regelfall eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit des Baumes aus (OLG Hamm, VersR 1997, 1148 f. m. w. N.; Senatsurteil vom 19. Januar 2000 9 U 135/99). Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist jedoch dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten, etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall (OLG Hamm a. a. O. unter Hinweis auf BGH VersR 1964, 334 f.).
Nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Klägers im Berufungsverfahren eine Pflichtverletzung durch die beklagte Landeshauptstadt nicht zu erkennen. Die Beweisaufnahme, zu deren Wiederholung der Senat keine Veranlassung sieht, hat ergeben, dass die Beklagte den Baumbestand im *** in der 35. Kalenderwoche des Jahres 1997 routinemäßig kontrolliert und dass diese Kontrolle Auffälligkeiten des Baumes, aus dem die Äste herausgebrochen sind, nicht ergeben hat.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sieht es der Senat nicht als Pflichtwidrigkeit an, dass nachdem die vorgenannte Untersuchung des Baumes im belaubten Zustand erfolgt war die Beklagte zwischen der 35. Kalenderwoche (Ende August) und dem Zeitpunkt des Schadensereignisses (25. Dezember) nicht bereits eine weitere Sichtprüfung des Baumes im unbelaubten Zustand vorgenommen hatte. Denn weder der zeitliche Abstand zwischen durchgeführter Sichtkontrolle und Schadenszeitpunkt noch besondere sonstige Umstände haben bis dahin eine derartige erneute Kontrolle erfordert; auch wenn zwei Kontrollen (im belaubten und unbelaubten Zustand) pro Jahr (nicht: Kalenderjahr) zu fordern sind, lag es im Ermessen der Beklagten, wann sie die folgende Überprüfung im Winterhalbjahr vornahm (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996, OLGR 1996, 220). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass wie dies der Kläger meint nach Beendigung der Vegetationsphase im Herbst besondere Witterungsverhältnisse die erhöhte Gefahr eines Astbruches (etwa durch Wind oder Schneeeinwirkung) begründen würden; größere Schneemengen sind im beginnenden Winter nicht eher zu erwarten als etwa im Januar oder Februar, und mit Sturm ist zu jeder Jahreszeit zu rechnen. Überdies ist auch nicht ersichtlich, warum die vom Kläger behauptete fehlende Vitalität der später abgebrochenen Äste im Rahmen einer Kontrolle bis Weihnachten hätte leichter erkannt werden können oder müssen als noch bei der Kontrolle im belaubten Zustand. Denn wegen der Auswirkungen fehlender Vitalität eines Astes auf den Blattwuchs ist es naheliegend, dass sie im belaubten Zustand noch eher bemerkt wird. Dafür, dass die am 25. Dezember 1997 auf das Auto des Klägers gefallenen Äste bereits angebrochen oder in sonstiger im Rahmen einer Sichtkontrolle auffallender Weise äußerlich geschädigt waren, liegen Anhaltspunkte nicht vor.
Der Senat sieht auch keine Veranlassung, das vom Kläger angebotene Sachverständigengutachten zu einer möglicherweise vorhandenen Erkrankung des Baumes oder eines Teilbereiches des Baumes einzuholen, weil die Beantwortung der insoweit vom Kläger aufgeworfenen Fragen einer möglichen Erkrankung und des Krankheitsverlaufes für die Entscheidung unerheblich sind. Denn selbst wenn ein Sachverständiger eine Erkrankung des Baumes schon von einem bestimmten Zeitpunkt an feststellen würde was angesichts des Umstandes, dass im Februar 1998 eine eingehende Untersuchung des Baumes durch die Beklagte stattgefunden hat und der Baum dabei nicht entfernt worden, sondern immer noch (offensichtlich vital) vorhanden ist, unwahrscheinlich erscheint , würde hieraus eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht abzuleiten sein. Denn mit einer derartigen sachverständigen Feststellung wäre nicht bewiesen, dass eine Erkrankung und eine etwa vom Baum drohende Gefahr anlässlich der Sichtkontrolle in der 35. Kalenderwoche des Jahres 1997 hätten bemerkt werden müssen oder können. Der Sachverständige kann naturgemäß keine hinreichend konkreten Angaben dazu machen, in welchem Bereich der Baumkrone sich die herabgefallenen Äste befunden hatten, und insbesondere kann er nicht beurteilen, ob sie im Rahmen einer vom Boden durchgeführten Sichtkontrolle hätten gesehen werden können; dies gilt umso mehr, als die Krone des Baumes im Februar 1998 umfangreich geschnitten worden ist. Zu einer eingehenderen Untersuchung der Baumkrone etwa durch Benutzung eines Hubwagens oder eines ähnlichen Hilfsmittels hätte für die Beklagte aber nur dann Anlass bestanden, wenn entweder im Kronenbereich deutliche Anzeichen für eine mögliche Krankheit des Baumes erkennbar gewesen wären, oder wenn am Stamm auffällige Veränderungen auf eine Schädigung hingewiesen hätten. Letzteres behauptet aber der Kläger nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1; 708 Nr. 10, 713; 546 Abs. 2 ZPO.
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