Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 06.04.2000 – 333 Ss 34/00 (OWi)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Landeskasse hat die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen ab dem 1. März 1999 entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Seine bis zum 28. Februar 1999 entstandenen notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbeschwerde kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
Das Verfahren ist einzustellen, weil die Verfolgung der dem
Betroffenen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit verjährt ist
(§ 206 a StPO, § 46 Abs. 1 OwiG). Die Verjährung ist mit Ablauf des 28. Februar 1999 eingetreten.
Die dreimonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) für die Verfolgung der am 29. November 1998 begangenen Ordnungswidrigkeit ist vor Erlass des Bußgeldbescheids vom 16. April 1999 nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OwiG durch die Anhörung vom
25. Januar 1999 unterbrochen worden, weil dem Betroffenen unmittelbar nach dem Vorfall schon bekannt gegeben worden ist, dass gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird und Bekanntgabe und Anhörung nur alternativ, aber nicht kumulativ verjährungsunterbrechend im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OwiG wirken.
Der Betroffene ist unmittelbar nach dem Vorfall von zwei Polizeibeamten angehalten worden, die einen Datenerhebungsbogen ausgefüllt haben, in dem u.a. Tatzeit und Tatort sowie Fahrzeug und Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung verzeichnet sind. Zwar sind die Personalien des Betroffenen nicht erhoben worden und ist eine Anhörung des Betroffenen nicht erfolgt, weil die eingesetzten Beamten unverzüglich einen anderen Einsatz antreten mussten. Auch wenn es deshalb nicht zu konkreten Gesprächen hinsichtlich der dem Betroffenen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit gekommen ist, muss gleichwohl davon ausgegangen werden, dass ihm eröffnet worden ist, dass gegen ihn Anzeige erstattet werde. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt:
"Es geht zwar regelmäßig die Bekanntgabe mit der Anhörung einher. Im vorliegenden Fall kam es jedoch nicht zur Anhörung, weil die eingesetzten Polizeibeamten wegen eines anderen Einsatzes den Ort unverzüglich verlassen mussten. Dass dem Betroffenen, nachdem er angehalten worden war und die Daten betreffend Tatzeit, Tatort und Fahrzeug aufgenommen worden waren, bekanntgegeben war, dass gegen ihn ein 0rdnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird, entspricht der Lebenserfahrung. Dem Datenbogen lässt sich der Wert der gemessenen Geschwindigkeit (136 km/h) entnehmen. Im Zusammenhang mit den dort verwendeten Bezeichnungen Tatort, Tatzeit, Tattag ist desweiteren für jeden durchschnittlichen Betrachter unschwer zu erkennen, dass es sich nur um einen Tatvorwurf (der Polizei) handeln kann, der ein entsprechendes (Ordnungswidrigkeiten-) Verfahren nach sich zieht."
Die Maßnahme der Polizei war auch ohne Aufnahme der Personalien gegen eine bestimmte Person als Täter, nämlich den Betroffenen, gerichtet.
Die Anordnung der Anhörung am 25. Januar 1999 war hiernach nicht mehr geeignet, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und 3 Nr. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OwiG. Der Senat hat von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, dem Betroffenen dessen bis zum Eintritt der Verjährung entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen; maßgeblich für die Entscheidung war vor allem, das ohne den Eintritt der Verfolgungsverjährung der Betroffene wegen der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit verurteilt worden wäre. Die in diesem Verfahrensabschnitt erwachsenen Auslagen sind allein auf das schuldhafte ordnungswidrige Verhalten des Betroffenen zurückzuführen und deshalb von ihm zu tragen.
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