Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Urteil vom 13.04.2000 – 11 U 112/99

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 9. Februar 1999 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 53.762,63 DM nebst 4 % Zinsen auf 70.757,67 DM vom 1. Januar 1997 bis zum 28. Februar 2000 sowie 4 % Zinsen auf 53.762,63 DM seit dem 29. Februar 2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 1. zu 10 % und der Beklagte zu 90 % mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2., die diese selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten 53.762,63 DM.

Gründe

1

Die zulässige Berufung des Beklagten hat, da die Klägerin zu 1 ihre Forderung insoweit ermäßigt hat, lediglich im Hinblick auf die geforderten Zinsen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Nachdem der Konkursverwalter ... an die Klägerin am 29. Februar 2000 als Schlusszahlung 16.955,14 DM auf die im Konkursverfahren angemeldete Forderung von 68.116,80 DM gezahlt hat, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in Höhe der Zahlung für erledigt erklärt. Die Klägerin kann somit von dem Beklagten nur noch Zahlung von 51.121,66 DM als Schadensersatz für Erstattung des Warenwertes, 634,22 DM Ersatz der Gebühr für die Anmeldung der Forderung zur Konkurstabelle und 2.006,75 DM Ersatz der Gebühren für die Geltendmachung der Aussonderung -- insgesamt somit 53.762,63 DM -- verlangen.

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2. Der Beklagte ist der Klägerin zum Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet. Nach § 64 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Eröffnung des Konkursverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft unverzüglich zu beantragen. Diese Vorschrift ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Gläubiger der jeweiligen Gesellschaft. Eine nicht rechtzeitige Konkursanmeldung führt somit zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers der GmbH, wenn er die erforderliche Konkursanmeldung schuldhaft unterlässt. Die Haftung des Geschäftsführers ist allerdings gegenüber denjenigen Gläubigern, die ihre Forderung bereits vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem der Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, auf den Betrag beschränkt, um den sich die Konkursquote, die sie bei rechtzeitiger Konkursanmeldung erhalten hätten, durch Verzögerung der Antragstellung verringert (so genannter Quotenschaden; BGHZ 29, 100 ff.). Bei den Gläubigern, die in Folge des Unterbleibens des Konkursantrages mit der GmbH später in Geschäftsbeziehung getreten sind, hat der Geschäftsführer auch den über den so genannten Quotenschaden hinaus gehenden Schaden zu ersetzen (BGH NJW 1994, 2220, 2222 f.). Diesen so genannten Neugläubigern steht damit ein Anspruch auf Ausgleich des Schadens zu, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehung zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat teilt und auf die der Beklagte durch Schreiben des Berichterstatters des Senats ausdrücklich hingewiesen worden ist, hat ein Geschäftsführer in dem Moment, in dem die Gesellschaft in den Bereich der Insolvenz gerät die Entscheidung darüber, ob er die Konkurseröffnung beantragen muss, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu treffen. Er ist verpflichtet, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten. Bei Anzeichen einer Krise hat er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Stellt sich dabei eine rechnerische Überschuldung heraus, muss der Geschäftsführer prüfen, ob er für das Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose stellen kann. Steht fest, dass die Gesellschaft rechnerisch überschuldet war, so ist es Sache des Geschäftsführers, die Umstände darzulegen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigten, das Unternehmen trotzdem fortzuführen. Dem Geschäftsführer ist die Darlegung dieser Umstände zumutbar, weil er ohnehin zu einer laufenden Prüfung der Unternehmenslage verpflichtet war. Mangelndes Verschulden hat der Geschäftsführer zu beweisen (BGH NJW 1994, 2220, 2224).

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Wie sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 6. Februar 1996 (Kopie Bl. 66 ff. d. A.) ergibt, war die Gemeinschuldnerin in einer desolaten wirtschaftlichen Lage. Die Bilanz der Gemeinschuldnerin wies per 30. September 1995 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von ca. 316.000 DM auf. Der Verlustvortrag der Gemeinschuldnerin betrug zum 30. September 1995 ca. 1.480.000 DM, wobei die Gesellschaft keine Gewinnrücklagen hatte. Vom 30. September 1995 bis 31. Januar 1996 waren weitere Verluste in Höhe von ca. 550.000 DM entstanden, bis zum 30. Juni 1996 wurden weitere Verluste von ca. 500.000 DM erwartet. In der Gesellschafterversammlung wurde mit der ..., die als neue Mehrheitsgesellschafterin in die Gemeinschuldnerin eintrat, ein Darlehensvertrag geschlossen, wonach die ... der Gemeinschuldnerin ein Darlehen bis zu einer Höhe von 500.000 DM gewährte. Vereinbart war allerdings, dass die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin -- mithin auch die Darlehensgeberin -- einvernehmlich über die Fälligkeit der Darlehensvalutierung und deren jeweilige Höhe zu entscheiden hatten. Der ... als Darlehnsgeberin stand auch das Recht zu, den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wobei ausdrücklich als wichtiger Grund genannt war, wenn sich die Vermögenslage der Gemeinschuldnerin derart verschlechtere, dass die begründete Besorgnis besteht, dass eine Rückzahlung des Darlehns zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erfolgen werde. Angesichts dieser Situation hätte der Beklagte substantiiert darlegen müssen, woraus sich für ihn im weiteren Verlauf des Jahres 1996 eine positive Fortbestehensprognose für die Gemeinschuldnerin ergeben sollte, obwohl das zugesagte Darlehn seitens der ... nicht gezahlt wurde. Wie das Schreiben des Mitgesellschafters Walter vom 28. August 1996 (Kopie Bl. 93 d. A.) zeigt, war die Existenz der ... zum Zeitpunkt des Schreibens akut gefährdet. Der Mitgesellschafter ... wies darauf hin, dass die ... trotz mehrmaliger Bitten und ausführlicher Darstellungen der Notwendigkeit bislang das Darlehen für die Gesellschaft nicht ausgezahlt hatte und die Situation der ... dramatisch und die Existenz der Gesellschaft gefährdet war. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte annehmen konnte, dass die Mehrheitsgesellschafterin der ... das versprochene Darlehen gewähren würde. Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung darauf hinweist, dass die ... bis kurz vor Konkurseröffnung ihren fälligen Verpflichtungen nachgekommen ist, so hat bereits das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt, dass es sich insoweit lediglich um geringfügige Beträge handelte, die nicht der Höhe der Forderung der Klägerin entsprachen. Auch in der Berufungsinstanz hat der Beklagte zu den Überweisungen vom 8. November 1996 und 14. November 1996 in Höhe von insgesamt ca. 300.000 DM nach ... nicht substantiiert vorgetragen. Der Beklagte hat lediglich ausgeführt, dass es sich um Rückzahlung einer "Vorauskasse" handelte. Ein Kunde aus ... hätte angeblich Waren bei der Gemeinschuldnerin bestellt und voraus bezahlt. Der Beklagte erläutert jedoch in keiner Weise, um welchen Kunden und um welche Waren es sich gehandelt haben soll.

5

Wie sich aus dem Inventar des Konkursverwalters ergibt, standen dem Vermögen von 1.860.000 DM Schulden in Höhe von ca. 4.000.000 DM gegenüber, sodass der Beklagte auch nicht im Hinblick auf das vorhandene Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin davon ausgehen konnte, dass sich eine positive Fortbestehensprognose für die ... ergeben sollte.

6

In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass es im Belieben der ... stand, ob sie das Darlehen gewähren wollte oder nicht. Die ... war Mehrheitsgesellschafterin der ...; ausweislich des Darlehensvertrages sollten die Gesellschafter der ... einvernehmlich über die Fälligkeit des Darlehens und die Höhe des Darlehens entscheiden. Das Bestehen der Darlehensforderung stand somit im Belieben der ....

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Demgemäß hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch.

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3. Die Klägerin war auch "Neugläubigerin" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die Bestellung der Waren durch die Gemeinschuldnerin erfolgte unter dem 22. Juli 1996. Endgültig abgerufen wurden die Waren erst unter dem 28. Oktober 1996. Aus dem oben gesagten ergibt sich, dass der Beklagte nicht dargetan hat, dass er am 22. Juli 1996 noch davon ausgehen konnte, dass die ... weiter bestehen würde.

9

4. Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich Zinsen in Höhe von 4 % verlangt hat, hatte die Berufung insoweit Erfolg, als das Landgericht der Klägerin 10 % Zinsen zugesprochen hat.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur 4 % Zinsen verlangt, was eine teilweise Klagrücknahme darstellt. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Bei streitiger Entscheidung wäre der Beklagte im Hinblick auf die zwischenzeitlich gezahlten 16.995,14 DM unterlegen.

11

6. Die übrigen Nebenentscheidung finden ihre Stütze in § 708 Ziff. 10, § 713 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer erfolgte gemäß § 546 Abs. 2 ZPO. Dabei hatten die Kosten, die im Hinblick auf die übereinstimmende Erledigungserklärung angefallen sind, außer Betracht zu bleiben (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 58. Aufl., § 511 a Rn. 22 m. w. N).

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