Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 18.04.2000 – 4 W 94/00
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der angefochtene Beschluss -- unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen -- teilweise abgeändert und der Streitwert anderweitig wie folgt festgesetzt:
Antrag auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
10.200 DM
Herausgabe des Titels
1.000 DM
11.200 DM.
Auskunft und Rechenschaft (Hilfswiderklage)
5.000 DM
16.200 DM.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gegen die Zusammenrechnung von Klage und Widerklage gerichtete Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig, sie ist auch begründet.
Zutreffend lässt der Beklagte darauf hinweisen, dass hier ein Fall der sog. wirtschaftlichen Identität des Streitgegenstandes vorliegt, sodass eine Addition der Streitwerte der Klageanträge und der Hilfswiderklageanträge nicht in Betracht kommt. Die Vollstreckungsgegenklage richtet sich nur gegen die Vollstreckungswirkung des Titels, nicht gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch (BGH MDR 1985, 138). Die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages und die Unterwerfung der Klägerin unter die sofortige Zwangsvollstreckung haben lediglich Beweis- und Sicherungsfunktion. Es werden keine verschiedenen Ansprüche geltend gemacht. Letztlich verlangt der Beklagte von der Klägerin lediglich einmal die Zahlung von 10.200 DM. Für den Fall, dass dieses nicht über die Vollstreckung aus den notariellen Urkunden Nr. 566/1996 und 122/1997 gelingt, wird der Zahlungsanspruch im Wege der Hilfswiderklage geltend gemacht (vgl. hierzu Schneider-Herget, Streitwertkommentar Rdnr. 2632).
Das gilt jedoch nicht bezüglich des mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Anspruchs auf Auskunft und Rechenschaft. Dieser geht über das Interesse, lediglich einmal Zahlung von 10.200 DM zu erlangen, hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
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