Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 10.05.2000 – 4 W 100/00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 3.000 DM.
Gründe
Die Ehe der Parteien wurde durch das Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 6. Oktober 1999 geschieden. Inwieweit dieses Urteil rechtskräftig ist. ist nicht bekannt.
Der Kläger ist Alleineigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Pstraße 22, ... B B. Während der Ehe haben die Parteien dieses Haus als Ehewohnung genutzt.
Der Kläger zog im April 1994 aus dem Haus aus, die Beklagte blieb weiter in diesem Haus wohnen.
Mit Klageschrift vom 9. April 1999 hat der Kläger von der Beklagten die Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangt.
Nach der am 30. April 1999 erfolgten Zustellung der Klage ist die Beklagte in der ersten Kalenderwoche des Jahres 2000 ausgezogen.
Beide Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat dem Kläger nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Rechtsstreits mit der Begründung auferlegt, die auf § 985 BGB gestützte Herausgabe sei unbegründet, da der Beklagten während des Scheidungsverfahrens ein aus dem Wesen der Ehe folgendes Besitzrecht an dem im Alleineigentum des Klägers stehenden Hauses zustehe.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 91 a ZPO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, dem Auszug der Beklagten aus dem im Eigentum des Klägers stehenden Haus, war die auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks gerichtete Klage unbegründet.
Entgegen der Ansicht des Klägers waren die rechtlichen Verhältnisse der Parteien in Bezug auf die frühere eheliche Wohnung nicht nach § 1361 b BGB zu beurteilen, da zum einen durch den Auszug des Klägers im Jahre 1974 die Wohnung nicht ihren Charakter als Ehewohnung verloren hat (OLG Hamm FamRZ 1989, 739), eine Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB aber deswegen nicht mehr in Betracht kam, weil der Kläger bereits endgültig aus der Ehewohnung ausgezogen war (Palandt-Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1361 b Rdz. 4; KG NJW-RR 1993, 132).
Zutreffend hat das Landgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Beklagten gegenüber dem Herausgabeanspruch des Klägers aus § 985 BGB ein Recht zum Besitz i. S. des § 986 BGB zusteht (Palandt-Diedrichsen, a. a. O., § 1353 Rdnr. 7; BGH NJW 1978, 1529). Zum Schutz des räumlich gegenständlichen Lebensbereiches der Ehe gehört auch während eines laufenden Scheidungsverfahrens die Besitzberechtigung des in der ehelichen Wohnung zurückgebliebenen Ehegatten an dieser. Dieser Schutz dauert so lange an, bis sich die Parteien über die Weiterbenutzung der Wohnung geeinigt haben oder aber die Besitzberechtigung durch eine rechtsgestaltende richterliche Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 621 a Abs. 1, § 620 Abs. 1 Nr. 7 ZPO geregelt ist. Gegebenenfalls dauert dieser Schutz des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten bis zur Scheidung fort (BGH NJW 1978, 1529).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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