Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 10.05.2000 – 4 W 92/00

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde trägt der Antragsteller, der den Antragsgegnern auch ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Der Geschäftswert wird auf 6.513,40 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 WEG unzulässig, da der Wert der Beschwer für den Beschwerdeführer, der nicht identisch ist mit dem Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119, 216 Bärmann/Rick/Merle, WEG, 8. Aufl. § 45, Rdnr. 27,28), 1.500 DM nicht erreicht.

2

Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 28. September 1999, in der unter TOP 10.1 folgender Beschluss gefasst wurde:

3

"Die anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten der Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren --

4

-- 71 II 352/98 -- werden diesen in Höhe von 6.513,40 DM von der kleinen Eigentümergemeinschaft ... erstattet und der Instandhaltungsrücklage entnommen."

5

Der Antragsteller ist der Ansicht, die von Rechtsanwalt ... vertretenen Wohnungseigentümer seien nicht bevollmächtigt gewesen, einen den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Anspruch allein geltend zu machen. Es sei auch unzulässig, Anwaltskosten aus der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen.

6

Nachdem das Amtsgericht den angefochtenen TOP 10.1 der Eigentümerversammlung vom 28. September 1999 für ungültig erklärt hat, hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner den amtsrichterlichen Beschluss abgeändert und den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

7

Die gegen diese Entscheidung gerichtete weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Die Eigentümerversammlung hat am 28. September 1999 unter TOP 10.1 beschlossen, einen Betrag von 6.513,40 DM der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen. Der Antragsteller ist deswegen durch diesen Beschluss nicht in voller Höhe des Betrages von 6.513,40 DM beschwert, sondern nur anteilmäßig entsprechend seinen Miteigentumsanteilen an der Wohnungseigentümergemeinschaft. Angesichts der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus 36 Miteigentümern besteht, ist davon auszugehen, dass der auf den Antragsteller entfallende anteilige Betrag den für die Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert in Höhe von 1.500 DM nicht erreicht und sich allenfalls auf einen Betrag von ca. 200 bis 300 DM beläuft.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 ZPO. Da die weitere sofortige Beschwerde offensichtlich unzulässig war, hat der Senat dem Antragsteller die gerichtlichen Kosten auferlegt und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner angeordnet.

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