Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 24.05.2000 – 4 AR 23/00

Tenor

Das Amtsgericht Aachen wird als das zuständige Insolvenzgericht bestimmt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

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Nachdem sich sowohl das Amtsgericht Hannover durch seinen Verweisungsbeschluss vom 29. Februar 2000 als auch das Amtsgericht Aachen durch den seine Zuständigkeit verneinenden Beschluss vom 10. Mai 2000 für unzuständig erklärt haben, ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 4 InsO vom Oberlandesgericht Celle als dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Hannover gehört (§ 36 Abs. 2 ZPO), das zuständige Gericht zu bestimmen. Das ist hier das Amtsgericht Aachen.

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Zwar trifft die Auffassung des Amtsgerichts Aachen zu, dass nach Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit einer GmbH für das Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren satzungsgemäß festgelegten Sitz hat. Das ist nach wie vor Seelze im Bezirk des Amtsgerichts Hannover, denn nach der vom Amtsgericht Hannover vor der Verweisung eingeholten Stellungnahme des Geschäftsführers ist eine Sitzverlegung der GmbH nicht erfolgt und auch nicht vorgesehen. Allein die Verlagerung der Geschäftsleitung nach ... lässt den satzungsgemäß festgelegten Sitz unberührt. Dies ist die wohl inzwischen ganz herrschende Auffassung zur Zuständigkeit der Insolvenzgerichte (vgl. außer den im Beschluss des Amtsgerichts Aachen zitierten Entscheidungen ferner OLG Köln ZIP 2000, 672; BayObLG NJW-RR 2000, 349), die auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. z.B. Beschluss vom 9. März 2000 -- 4 AR 10/00 --, betreffend ein Verfahren, an dem ebenfalls das Insolvenzgericht Hannover unter 910 IN 80/99 beteiligt war). Der Sitz der Verwaltung einer GmbH ist für den Gerichtsstand nur maßgebend, wenn in der Satzung ein Sitz nicht festgelegt wurde (BayObLG NJW-RR 2000, 349). Das Amtsgericht Hannover hätte daher seine Zuständigkeit nicht verneinen und die Sache nicht an das Amtsgericht Aachen verweisen dürfen.

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Eine andere Frage ist indessen, ob der unter Verkennung dieser Rechtslage ergangene Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover gleichwohl Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO entfaltet. Das wäre nur dann ausnahmsweise nicht der Fall, wenn der Verweisungsbeschluss auf Willkür beruhte. Eine solche willkürliche Verweisung hat der Senat in seiner zitierten Entscheidung vom 9. März 2000 in Bezug auf das Amtsgericht Hannover angenommen, wobei in jenem Verfahren allerdings die Verweisung auch an weiteren formellen Mängeln (Verweisung an ein anderes als das vom Antrag bezeichnete Gericht) litt, sodass es im Ergebnis nicht auf die isolierte Frage ankam, ob allein der Verstoß gegen die oben dargestellte Zuständigkeitsfrage die für fehlende Bindungswirkung erforderliche Willkür enthält. Im jetzt zu entscheidenden Fall hat indessen das Amtsgericht Hannover vor der Verweisung seine Bedenken an seiner Zuständigkeit der Antragstellerin mitgeteilt und ihr somit rechtliches Gehör gewährt; diese hat zwar ihre Auffassung vertreten, das Amtsgericht Hannover sei zuständig, hat aber zur Vermeidung einer vom Amtsgericht Hannover "angedrohten" Verwerfung des Antrags als unzulässig hilfsweise um Verweisung an das Amtsgericht Aachen gebeten, sodass das Verweisungsverfahren in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Entgegen der im Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 10. Mai 2000 vertretenen Ansicht fehlt es dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover auch nicht an einer Begründung, denn das Amtsgericht Hannover hat sich für seine Zuständigkeitsleugnung ausdrücklich auf eine in der Literatur vertretene Auffassung gestützt, wonach der allgemeine Gerichtsstand einer GmbH und auch der Gerichtsstand nach § 3 InsO sich dort befinde, wo die Verwaltung ausgeübt wird (Nerlich/Römermann, InsO, § 3, Rdnr. 17), was hier nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin das im Bezirk des Amtsgerichts Aachen belegene ... ist.

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Indessen führt allein die fehlerhafte Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften durch das Amtsgericht Hannover nicht dazu, dass die Verweisung als jeder Rechtsgrundlage entbehrend und deshalb willkürlich angesehen werden müsste. Mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck des § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO entfalten zur Vermeidung unnötiger Zuständigkeitsstreitigkeiten auch solche Verweisungsbeschlüsse Bindungswirkung, die sachlich unrichtig sind und auf einem Rechtsirrtum des verweisenden Gerichts beruhen (BGH NJW-RR 1992, 902. 903; NJW 1993, 1273). Dass auch bei Verlagerung der Verwaltung angesichts einer Insolvenz vom satzungsgemäßen Sitz an den Wohnort eines Geschäftsführers im Hinblick auf § 3 InsO fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse gleichwohl bindend wirken können, hat z.B. das OLG Schleswig (NJW-RR 2000, 349 -- die dort auf derselben Seite abgedruckte Entscheidung des BayObLG hatte nur die Zuständigkeitsfrage, nicht die der Bindungswirkung zu beurteilen) ausgesprochen. Insbesondere ist das aber auch die ausdrückliche Auffassung des dem Amtsgericht Aachen übergeordneten Oberlandesgerichts Köln, das betreffend ebenfalls die Zuständigkeitsleugnung des Amtsgerichts Aachen betreffend die Verlegung der Verwaltung einer GmbH nach Wassenberg (!) in einem Beschluss vom 22. März 2000 -- 2 W 49/00 -- schon vor dem hier ergangenen Verweisungs-beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 10. Mai 2000 für einen praktisch identischen Sachverhalt ausgesprochen hat, dass der Verweisung Bindungswirkung zukomme (OLG Köln ZIP 2000, 672). Es mutet schon sehr merkwürdig an, wenn das Amtsgericht Aachen in seinem die Übernahme des Verfahrens ablehnenden Beschluss einerseits eine Reihe von Entscheidungen in seinem Sinne zitiert, ausgerechnet die Rechtsprechung des ihm übergeordneten Oberlandesgerichts Köln aber verschweigt. Angesichts der streitigen Rechtsprechung zur Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Bestellung eines neuen Geschäftsführers einer insolvent gewordenen GmbH mit gleichzeitiger Verlegung der Verwaltung an den Wohnsitz des neuen Geschäftsführers und zur Bindungswirkung unrichtiger Verweisungsbeschlüsse in dieser Lage lässt sich nicht schlechthin sagen, dass ein unrichtiger Verweisungsbeschluss auf Willkür beruhe (vgl. dazu die Rechtsprechungsübersicht bei OLG Köln ZIP 2000, 672, 673). Es gibt hier auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht Hannover etwa durch "mißbräuchliche" Verweisung versucht hätte, "die Sache loszuwerden". Es hat der Antragstellerin seine Auffassung vorher bekannt gegeben und dabei auf eine Verwerfung des Antrages als unzulässig hingewiesen. Damit hatte die Antragstellerin die Chance, ggfs. im Beschwerdeverfahren ihre Auffassung durchzufechten, wenn sie das Amtsgericht Hannover weiterhin für zuständig hielt. Demgegenüber kann man den Eindruck gewinnen, dass das Amtsgericht Aachen die Rechtsprechung des ihm übergeordneten Oberlandesgerichts Köln bezüglich der Verweisung von GmbH-Insolvenzanträgen wegen Verlegung der Verwaltung nach Wassenberg bewusst zu unterlaufen sucht, denn der Senat hält für schwer vorstellbar, dass der das Amtsgericht Aachen und insbesondere den Ort Wassenberg betreffende Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22. März 2000 dem erkennenden Insolvenzrichter des Amtsgerichts Aachen bei Abfassung des Beschlusses vom 10. Mai 2000 nicht bekannt war. Demgegenüber konnte dem Amtsgericht Hannover der dieses Gericht betreffende Beschluss des erkennenden Senats vom 9. März 2000, in dem er auf die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts am satzungsgemäßen Sitz der GmbH ungeachtet der Verlegung der Verwaltung hingewiesen hat, zum Zeitpunkt der Verweisung durch Beschluss vom 29. Februar 2000 naturgemäß noch nicht bekannt sein. Die Frage, ob Verweisungsbeschlüsse unter Abweichung von der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts zur Zuständigkeitsfrage willkürlich sein könnten, stellt sich daher hier nicht, wird aber künftig bei Verweisungen in solcher Lage zu prüfen sein.

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Gerade weil die Prüfung der Willkürlichkeit einer Verweisung eine Einzelfrage ist, hält der Senat mit den Oberlandesgerichten Schleswig (NJW-RR 2000, 349) und Köln (ZIP 2000, 672, 673) eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nicht für veranlasst.

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