Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 29.05.2000 – 4 W 103/00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 10.000 DM.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 1999 hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Antrag, diese zu verurteilen, aus einer im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragenen Grundschuld über 50.000 DM die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück zu dulden.
Mit Verfügung vom 12. Juli 1999 hat das Landgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Klage vom 5. Juli 1999 wurde der Beklagten am 14. Juli 1999 zugestellt.
Mit Schriftsätzen vom 20. Juli 1999 und 10. August 1999 hat die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung ankündigen lassen.
Mit Schreiben vom 28. September 1999 hat die Klägerin das der Sicherungsgrundschuld zu Grunde liegende Darlehen gekündigt und mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 die Grundschuld selbst.
Auf den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 10. September 1999 hat der Senat durch Beschluss vom 1. Februar 2000 der Beklagten Prozesskostenhilfe verweigert.
Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Februar 2000 den Klaganspruch anerkennen lassen und die Ansicht vertreten, es handele sich um ein sofortiges Anerkenntnis.
Durch das am 13. März 2000 im schriftlichen Verfahren erlassene Anerkenntnisurteil hat das Landgericht gemäß § 91 ZPO der Beklagten die Kosten mit der Begründung auferlegt, der Anwendung des § 93 ZPO stehe entgegen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Juli 1999 zunächst beantragt habe, die Klage abzuweisen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch der Klägerin bereits fällig gewesen, da in der Erhebung der Klage bereits die Kündigung der Grundschuld liege, sodass das Anerkenntnis im Schriftsatz vom 21. Februar 2000 kein sofortiges Anerkenntnis mehr i. S. des § 93 ZPO sei.
Die gegen diese Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässig, sie ist auch begründet.
Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass grundsätzlich in der Klageerhebung bereits die Kündigung der Grundschuld zu sehen ist. Zutreffend ist auch die Ansicht der Klägerin, dass der Klageanspruch bei angeordnetem schriftlichen Vorverfahren grundsätzlich nur dann sofort anerkannt ist, wenn dieses Anerkenntnis bereits in der ersten Erwiderung erklärt wird.
Beide dem Grundsatz nach zutreffenden Thesen berücksichtigen jedoch nicht ausreichend die Besonderheit des vorliegenden Falles. Bei der Grundschuld, hinsichtlich derer die Klägerin die Duldung der Zwangsvollstreckung betreibt, handelt es sich um eine Sicherungsgrundschuld, sodass allein die in der Klageerhebung zu sehende Kündigung der Grundschuld selbst nicht ausreicht, die Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1147 BGB im Wege der Klageerhebung zu erreichen. Die Verwertungsbefugnis des Gläubigers bestimmt sich grundsätzlich nach dem Sicherungsvertrag. Hiernach darf er im Innenverhältnis in der Regel die Grundschuld erst nach Fälligkeit auch der persönlichen Forderung verwerten (Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl., § 1191 Rdnr. 38). Die Kündigung des Darlehens ist aber nicht bereits in der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zu sehen. Diese Kündigung hat die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 28. September 1999 erklärt, sodass erst zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Grundschuld fällig geworden ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin hier Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung im Urkundenverfahren erhoben hat, sodass alle anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden nachzuweisen waren. Im Zeitpunkt der Klageerhebung durch Schriftsatz vom 5. Juli 1999 konnte die Klägerin aber die Kündigung des Darlehens nicht durch Urkunden nachweisen, da diese Kündigung erst nach Rechtshängigkeit mit Schreiben vom 28. September 1999 erklärt worden ist.
Aus diesen Gründen ist der im Urkundsverfahren geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung erst durch die Kündigung des Darlehens durch Schreiben vom 28. September 1999 fällig geworden, sodass es bei der vom Senat bereits im Beschluss vom 1. Februar 2000 geäußerten Ansicht verbleibt, dass die nächstnachfolgende mündliche Verhandlung als maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 93 ZPO anzusehen ist (Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 93 Rdnr. 4).
Nach der mit Schreiben vom 28. September 1999 erklärten Kündigung des Darlehens hat das Landgericht jedoch nicht mehr mündlich verhandelt, sondern das Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren am 13. März 2000 erlassen, sodass es sich bei dem mit Schriftsatz vom 21. Februar 2000 erklärten Anerkenntnis noch um ein sofortiges i. S. des § 93 ZPO handelt und der Klägerin die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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