Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 21.06.2000 – 9 U 9/00
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 25. November 1999 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden insoweit auch unter Änderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung dem Kläger zu 1 zu 4/6, der Klägerin zu 2 zu 1/6 und der Klägerin zu 3 zu 1/6 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer für die Kläger: unter 60.000 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Den Klägern steht gegen das beklagte Land weder ein Schadensersatzanspruch nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes noch ein solcher wegen der Verletzung einer dem beklagten Land obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu.
1. Ein Schadensersatzanspruch nach § 2 HpflG setzt voraus, dass der Schaden entweder durch die Wirkungen von Flüssigkeit entstanden ist, die von der Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Ableitung von Flüssigkeit ausgehen (sog. Wirkungshaftung), oder dass der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Flüssigkeit zu beruhen, auf das Vorhandensein der Anlage zurückzuführen ist (sog. Zustandshaftung). Hier kommt allein die Wirkungshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Haftpflichtgesetzes in Betracht, da der Schaden auf dem von dem Gully nicht mehr aufgenommenen Regenwasser beruht.
Die Voraussetzungen der Wirkungshaftung sind hier aber nicht erfüllt, weil von der typischen Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht ausgegangen werden kann. Diese Vorschrift normiert eine verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers einer Wasserrohrleitungsanlage nur für Schäden, die gerade auf die Wirkungen des in einem Rohrleitungssystem aufgenommenen, dort gesammelt weitergeleiteten und alsdann von der Anlage ausgehenden Wassers zurückzuführen sind. Es muss demnach ein Zusammenhang mit der Funktion der Anlage, nämlich dem Transport oder der Abgabe des Wassers, bestehen, und ebendies, nicht eine Störung der Funktion, muss den Schaden verursacht haben (BGH NJW 1991, 2635 m. w. N.; BGH VersR 1992, 58; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1994, 203). Danach scheidet ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG aus.
2. Den Klägern steht auch kein Anspruch gemäß §§ 839 Abs. 1 BGB, Artikel 34 GG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nds. StrG zu.
Allerdings trägt das beklagte Land für den Bereich der Bundesautobahn, in dem es zu dem Unfall gekommen ist, die Straßenbaulast; es hat daher in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit für die Erhaltung der Verkehrssicherheit zu sorgen. Als Straßenverkehrssicherungspflichtiger muss das Land den sicheren Zustand aller Teile und Anlagen der Straße gewährleisten. In diesem Rahmen obliegt es ihm auch, für einen Abfluss des Regenwassers Sorge zu tragen.
Die Klage scheitert aber daran, dass die Kläger den ihnen obliegenden Beweis dafür, dass das beklagte Land diese ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, nicht führen können.
Die Kläger haben sich zunächst auf die Behauptung beschränkt, dass das beklagte Land seine Verpflichtung zur Überwachung eines ordnungsgemäßen Zustandes der in den Abwasserschächten befindlichen Siebe und damit zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses von der Fahrbahnoberfläche nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Dies war zunächst ausreichend, weil den Klägern ein weiterer Vortrag hierzu nicht möglich war. Vielmehr war es nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur sekundären Darlegungslast (vgl. etwa BGHZ 86, 23 ff.; BGHZ 100, 190 ff.; BGH NJW 1987, 1201; BGH NJW 1999, 714 f) nunmehr Aufgabe des beklagten Landes, hierzu näher vorzutragen. Nach diesen Grundsätzen ist es in bestimmten Fällen Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei zu äußern. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich wie hier die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben und es diesem zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGH a. a. O.). Dem hat das beklagte Land dadurch Rechnung getragen, dass es vorgetragen hat, dass die Siebe der Abflussschächte dreimal jährlich gereinigt werden und überdies nach einem feststehenden Plan die Autobahnen im Bereich des beklagten Landes täglich durch so genannte Streckenfahrten kontrolliert werden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Verkehrssicherungspflicht nur im Rahmen des tatsächlich und finanziell Möglichen erforderlich und zumutbar ist und des weiteren Umstandes, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es im Bereich der Unfallstelle weder zu vergleichbaren Vorfällen gekommen war noch bei den täglichen Streckenfahrten Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind, hält der Senat diese Maßnahmen des beklagten Landes zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ausreichend.
Da die Kläger keinen Beweis dafür angetreten haben der Leiter der zuständigen Autobahnmeisterei ist namentlich bekannt, weitere etwa zuständige Bedienstete müssten vom Land benannt werden , dass das beklagte Land diese zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt hat, ist nicht feststellbar, dass das beklagte Land die ihm obliegende Sicherungspflicht verletzt hat. Ein Anscheinsbeweis kommt den Klägern hier nicht zugute. Selbst wenn man noch häufigere Kontrollen der Abflüsse verlangte, verbliebe die Möglichkeit, dass ein Sieb im Verlaufe einiger Wochen allmählich verstopfte, ohne dass das Land hieran ein Verschulden träfe; Überprüfungen sämtlicher Gullys auf den Autobahnen im Abstand weniger Wochen sind weder erforderlich nicht abfließende größere Wasserlachen nach starken Niederschlägen sind bei den regelmäßigen Streckenkontrollen erkennbar noch zumutbar.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1; 708 Nr. 10, 713; 546 Abs. 2 ZPO.
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