Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 12.07.2000 – 14 W 20/00

Tenor

Der mit Schreiben des Berichterstatters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. April 2000 verlautbarte Beschluss dieser Kammer und der Nichtabhilfebeschluss dieser Kammer vom 12. Mai 2000 werden aufgehoben.

Das Landgericht wird angewiesen, gemäß dem Antrag der Antragsgegnerin vom 25. April 2000 den Sachverständigen Dr. Ing. Griebsch zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 171.680 DM haben die Antragsteller zu tragen.

Gründe

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Die Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässig (vgl. dazu OLG Köln, BauR 1998, 591 m. w. N.). Dass ein förmlicher Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts fehlt, was zumindest unüblich ist (vgl. zu den Formerfordernissen eines Beschlusses Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 15, 23 f. zu § 329), ist schon deshalb unerheblich, weil die Kammer einen förmlichen Beschluss mit dem von allen Richtern unterzeichneten Nichtabhilfebeschluss vom 12. Mai 2000 nachgeholt hat und der Senat es im Übrigen schon deshalb nicht für angebracht hält, die Sache zur Nachholung eines förmlichen Zurückweisungsbeschlusses an das Landgericht zurückzugeben, weil dadurch die Sache noch weiter unnötig verzögert würde.

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2. Von den Parteien kaum und auch vom Senat nur schwer nachvollziehbar ist es, dass das Landgericht auf die Beschwerdebegründung und die dort referierte Rechtsprechung zu §§ 492, 411 Abs. 4 ZPO auch im Nichtabhilfebeschluss mit keinem Wort eingegangen ist. Darin liegt eine Verletzung des grundgesetzlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn zum rechtlichen Gehör gehört nicht nur die Kenntnisnahme von Parteivorbringen, sondern selbstverständlich auch ein Eingehen darauf. Rechtsprechung ist kein Selbstzweck, sondern soll dem Bürger auch verständlich machen, auf welchen Erwägungen sie beruht.

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3. Gemäß § 492 Abs. 1 ZPO richtet sich im selbstständigen Beweisverfahren die Beweisaufnahme nach den Vorschriften des betreffenden Rechtsmittels, hier also nach den Vorschriften über den Beweis durch Sachverständige (§§ 402 f. ZPO). Damit ist auch § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO anwendbar, wonach die Parteien ihre Einwendungen gegen das Gutachten und Anträge auf Erläuterung des schriftlichen Gutachtens innerhalb eines angemessenen Zeitraums geltend zu machen haben. Eine Frist gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat das Landgericht nicht gesetzt. Dabei muss einem Antrag auf mündliche Erläuterung des Gutachtens stattgegeben werden, weil das Recht der Partei, dem Sachverständigen nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens Fragen zu stellen und Vorhalte zu machen, nicht durch Anordnung der schriftlichen Gutachtenerstattung beschränkt werden darf, was schon aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt und auch in §§ 402, 397 ZPO festgelegt ist. Dies gilt nicht nur in einem Rechtsstreit, sondern selbstverständlich auch in einem selbstständigen Beweissicherungsverfahren schon deshalb, weil dieses Verfahren in einem nachfolgenden Rechtsstreit gemäß § 493 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht.

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Die Antragsgegnerin hat nach Erhalt des Gutachtens am 2. Februar 2000 mit am 26. April 2000 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. April 2000, also noch vor Ablauf von 3 Monaten, den Antrag auf Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen gestellt. Dieser Zeitraum war noch angemessen im Sinne von § 411 Abs. 4 ZPO. Welcher Zeitraum als angemessen anzusehen ist, kann nicht schematisch festgelegt werden, sondern richtet sich nach den schutzwürdigen Interessen der Parteien und den verfahrensrechtlichen Erfordernissen, wobei eine entscheidende Rolle spielt, ob es sich um ein schriftliches Gutachten handelt, das nach Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad einer sorgfältigen und damit zeitaufwändigen Prüfung bedarf und ob die betroffene Partei (hier die Antragsgegnerin) dazu noch sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen muss. So lag der Fall hier. Der Sachverständige ...-... ... hat ein umfangreiches Gutachten von 31 Seiten mit zahlreichen Anlagen, zu denen auch ein umfangreicher Prüfungsbericht der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen Hannover gehört, erstellt. In dem Gutachten ist der Sachverständige zu in erheblichem Maße nachteiligen Ergebnissen für die Antragsgegnerin gekommen. Deshalb und auch im Hinblick darauf, dass Teile des Beweissicherungsverfahrens nicht unnötig in den späteren Rechtsstreit verlagert werden sollen, wozu die Antragsgegnerin bei dem vom Landgericht eingeschlagenen Verfahren geradezu gezwungen würde, war die Antragstellung noch vor Ablauf von 3 Monaten nach Erhalt des Gutachtens nicht unangemessen. Daraus folgt weiter, dass das selbständige Beweisverfahren noch nicht beendet war, wie das Landgericht gemeint hat. Denn dies ist erst der Fall, wenn der Antrag auf Gutachtensergänzung oder auf Ladung des Sachverständigen nicht innerhalb des angemessenen Zeitraums im Sinne von § 411 Abs. 4 ZPO gestellt wird (vgl. OLG Köln, BauR 1997, 886).

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts aus § 3 ZPO.

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