Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 19.07.2000 – 9 U 48/00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Januar 2000 verkündete Grund und Teilurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung der Berufungen der Beklagten abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Die Klageanträge auf Ersatz des Vermögensschadens und des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Vermögensschaden auf Grund ihres Unfalls vom 23. September 1996 zu ersetzen haben und ferner den noch nicht hinreichend sicher absehbaren Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.
Die Beklagten tragen die Kosten dieses Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 12.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheit durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Wert der Beschwer: über 60.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Unfalls.
Sie war Mieterin eines Geschäftslokals in Celle. Dieses besaß eine aus Rigipsplatten bestehende abgehängte Decke. Da es mehrfach zu Durchfeuchtungen eines Teils der Decke gekommen war, beauftragte der Hauseigentümer die Beklagte zu 1 mit der Sanierung. In erster Instanz war es im ersten Durchgang unstreitig, dass er den Beklagten zu 2 mit der Planung und Überwachung beauftragt hatte.
Das Bauamt der Stadt Celle hatte das Geschäft bereits für den Publikumsverkehr gesperrt. Eine Abstützung der Decke befand sich im Bereich zwischen den Linien 1 und 2 des Grundrisses Bl. 14 d. A. (fortan: Hauptraum). Wer diese angeordnet hatte das Bauamt oder der Beklagte zu 2 , ist im Laufe des Verfahrens streitig geworden.
In der Woche vor dem Unfall hatte der Hauseigentümer die Klägerin aufgefordert, das Geschäftslokal teilweise zu räumen. Sie stapelte die ausgeräumte Ware usw. in dem Bereich zwischen den Linien 1 und 3 des Grundrisses (fortan: Zwischenraum). An der Linie 1 sollte eine Staubschutzwand errichtet werden, so dass die Waren in dem Zwischenraum geschützt waren.
Als die Klägerin am Morgen des 23. September 1996 an diesem Tage begann die Beklagte zu 1 mit der Sanierung der Decke in ihren Geschäftsräumen erschien, befand sich die Staubschutzwand jedoch auf der Höhe der Linie 3 des Grundrisses, so dass die Klägerin ihre Waren auch aus dem Zwischenraum entfernen musste. Während sie sich dort aufhielt, löste sich die Rigipsdecke. Die Stützen waren schon zuvor von Mitarbeitern der Beklagten zu 1 entfernt worden, weil man mit der Sanierung beginnen wollte. Der in dem Zwischenraum mit dem Abbau von Lampen beschäftigte Elektriker ... floh vor der herabstürzenden Decke und riss die Klägerin dabei mit, die fiel und von einer herunterfallenden Platte verletzt wurde. Die Waren wurden teilweise zerstört oder beschädigt.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Zwischenraum sei weder durch ein Absperrband noch durch ein Baustellenschild noch in sonstiger Weise als Gefahrenzone gekennzeichnet gewesen, so dass sie davon habe ausgehen dürfen, sie könne sich dort gefahrlos aufhalten und den Rest ihrer Waren usw. ausräumen, zumal die Decke in diesem Bereich nicht abgestützt gewesen sei, dort also offenbar keine Einsturzgefahr gesehen worden sei.
Die Decke habe sich abgelöst, weil der Mitarbeiter B der Beklagten zu 1 auf der Höhe der Linie 2 mit einem Besen unter die Decke gefasst und daran gezogen habe. B, der durch ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Celle zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 DM an die Klägerin verurteilt worden ist, habe die Aufsicht über den Abbruch der Decke geführt, sei dafür aber als Malergeselle mangels irgendeiner sonstigen Qualifikation ungeeignet gewesen. Die Decke hätte nur sukzessiv unter fortschreitender Entfernung der Stützen abgenommen werden dürfen.
Sie sei durch den Unfall arbeitsunfähig geworden; ein Ende der Heilbehandlung sei nicht abzusehen.
Die Beklagten haben vorgetragen, auch der Zwischenraum sei durch ein rotweißes Band abgesperrt gewesen. Vor Beginn der Demontage der Decke habe B, der ihr als sorgfältiger Malergeselle bekannt gewesen sei, die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie den abgesperrten Raum nicht mehr betreten dürfe, da die Deckenstützen nunmehr entfernt würden. Die Klägerin habe diesen jedoch noch mehrfach durchquert. B habe sie deshalb erneut darauf hingewiesen, dass auch der Zwischenraum nicht mehr betreten werden dürfe, weil ein Einsturz der Decke infolge der Entfernung der Stützen nicht mehr auszuschließen sei. Während man die Decke "in kleinen Teilstücken" (S. 6 des Schriftsatzes vom 2. Juni 1998) abgenommen habe, sei ein anderes Teilstück herabgestürzt. Keineswegs habe B mit einem Besen an der Decke gezogen.
Der Beklagte zu 2 hat weiter vorgetragen, er habe am 19. September 1996 angeordnet, dass die Decke durch Montagehölzer und Drehsteifen gegen ein Einstürzen gesichert werde. Diese Anordnung hätten Mitarbeiter der Beklagten zu 1 dann auch ausgeführt.
Die Klägerin hat erwidert, es habe sie niemand aufgefordert, den Zwischenraum zu verlassen. Dieser sei auch nicht durch ein rotweißes Band abgesperrt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage nach Erhebung von (Zeugen)Beweis abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätten. Der Bereich bis zu dem Staubfang, also auch der Zwischenraum, sei durch ein rotweißes Band abgesperrt gewesen. Ferner habe sich bei dem Staubfang ein Baustellenschild befunden. Schließlich habe B bekundet, er habe "auch der Klägerin Bescheid gesagt, dass mit der Decke angefangen werde" (S. 5 der Leseabschrift des Urteils vom 22. Juni 1998). Der Beklagte zu 2 sei der Klägerin unter diesen Umständen auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Auf jeden Fall treffe die Klägerin ein ganz überwiegendes Mitverschulden an dem Zustandekommen ihres Unfalls mit der Folge, dass bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ein eventueller Schadensersatzanspruch ganz entfalle.
Die Klägerin hat frist und formgerecht Berufung eingelegt. Sie hat ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte zu 1 hätte auch die Decke des Zwischenraums, die nicht von der des Hauptraums abgetrennt gewesen sei, da es sich um eine durchgehende Decke gehandelt habe, abstützen müssen. Die Beklagten hätten diese jedoch sorgfaltswidrig nicht als einsturzgefährdet angesehen. Der Zwischenraum sei nicht durch ein rotweißes Band abgesperrt worden; ein Baustellenschild sei auch nicht vorhanden gewesen. B** habe ihren Aufenthalt und den des Zeugen R in dem Zwischenraum geduldet. Sie habe aus der Tatsache, dass nur der Hauptraum durch ein Absperrband als Gefahrenstelle ausgewiesen gewesen sei, annehmen dürfen, dass sie sich in dem Zwischenraum gefahrlos aufhalten und ihre restlichen Waren usw. ausräumen könne. Das angefochtene Urteil enthalte keine Begründung dafür, weshalb ihr auch der Anspruch auf Ersatz für die Beschädigung der noch in dem Zwischenraum befindlichen Sachen abgesprochen werde. Ein Mitverschulden treffe sie nicht.
Die Beklagte zu 1 hat ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und ferner behauptet, die Rigipsplatten seien heruntergefallen, weil sie unfachmännisch befestigt gewesen seien.
Der Beklagte zu 2 hat die Ansicht vertreten, er sei nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen, weil er nicht Bauleiter gewesen sei. Er habe von dem Hauseigentümer nur den Auftrag erhalten, die Ursache der Durchfeuchtung festzustellen und den Aufwand zur Beseitigung des Schadens zu ermitteln. Er habe der Beklagten zu 1 im Übrigen jedoch wenn auch nur ganz allgemein eine Abstützung der Decke empfohlen. Lediglich die Beklagte zu 1 habe eine Gefahrenquelle geschaffen, habe diese aber ordnungsgemäß durch ein rotweißes Band und ein Baustellenschild abgesichert. Ferner habe B die Klägerin aus dem Gefahrenbereich gewiesen.
Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Einzelrichterin ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden habe.
Die Einzelrichterin hat alsdann ein Sachverständigengutachten eingeholt, weiteren Zeugenbeweis erhoben und den Geschäftsführer der Beklagten als Partei vernommen. Sie hat nunmehr ein Grund und Teilurteil erlassen, und zwar hat sie die Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin an dem Zustandekommen ihres Unfalls für begründet erklärt und dem Feststellungsantrag nach Maßgabe eines hälftigen Mitverschuldens stattgegeben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte zu 1 hätte die Decke nur abschnittsweise entfernen dürfen und demgemäß hätten auch die Stützen nur Zug um Zug entfernt werden dürfen und nicht in eins, wie tatsächlich geschehen. Dem Beklagten zu 2 habe die Planung und Überwachung des Abbruchs oblegen, so dass er der Klägerin auch zum Schadensersatz verpflichtet sei. Diese müsse sich jedoch ein hälftiges Mitverschulden an dem Zustandekommen ihres Unfalls anrechnen lassen, weil sie die Einsturzgefahr hätte erkennen müssen. Denn sie habe gewusst, dass die Abstützung gerade wegen dieser Gefahr angeordnet gewesen sei, zum Zeitpunkt des Unfalls aber alle Stützen entfernt gewesen seien. Auch habe B** der Klägerin "Bescheid gesagt, dass sie mit der Decke anfingen" (S. 6 der Leseabschrift des angefochtenen Urteils).
Gegen dieses Urteil haben alle Parteien frist und formgerecht Berufung eingelegt. Die Klägerin erstrebt eine Verurteilung der Beklagten im vollen Umfang, während diese die Abweisung der Klage insgesamt erreichen wollen.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, nur die Decke über dem Hauptraum habe einen Wasserschaden besessen. Demgemäß sei auch nur diese abgestützt gewesen. Ein rotes Flatterband habe sich an der Grenze zwischen Haupt und Zwischenraum befunden. Eine Erneuerung der Decke über dem Zwischenraum habe nicht zur Diskussion gestanden. Als Baustelle und damit als Gefahrenbereich sei also nur der Hauptraum erkennbar gewesen. Der Unfall habe sich aber im Zwischenraum ereignet. Allemal könne der Anspruch auf Ersatz des Sachschadens nicht mit der Begründung der Einzelrichterin abgewiesen werden.
Die Beklagte zu 1 macht im Wesentlichen geltend, die Einzelrichterin habe das Sachverständigengutachten missverstanden. Der Sachverständige habe nicht gefordert, dass auch nicht durchnässte Platten hätten abgestützt werden müssen. Es sei aber nur eine Fläche von wenigen Quadratmetern, und zwar nur im Hauptraum, durchnässt gewesen. Die (obere) Brandschutzdecke sei zwar erheblich durchnässt gewesen, diese sei aber nicht "heruntergekommen". Im Übrigen habe die Beklagte zu 1 nicht gewusst, dass die einzelnen Gipskartonplatten durch sogenannte Kreuzverbinder getragen wurden. Damit habe sie auch nicht rechnen müssen, weil deren Verwendung als Unterkonstruktion nicht zulässig gewesen sei. Bei Kreuzverbindern könnten die einzelnen Platten im Falle der Einwirkung von horizontalen Kräften aus der "Klemmverbindung" rutschen. Deren Verwendung sei im Übrigen auch unzulässig gewesen, weil die einzelnen Platten hätten verschraubt werden müssen. B** habe vor Beginn der Demontage weder die Klägerin noch den Elektromonteur mehr gesehen, so dass er habe davon ausgehen dürfen, dass seine Weisung befolgt worden sei. Das rotweiße Band habe sich auf Höhe der Linie 3 befunden, sodass auch der Zwischenraum als Baustellenbereich und damit als Gefahrenstelle gekennzeichnet gewesen sei.
Der Beklagte zu 2 macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht mit der Überwachung des Abbruchs der Decke beauftragt gewesen. Das Landgericht habe den Zeugen H missverstanden. Er habe lediglich überprüfen sollen, "ob die Gewerke sach- und fachgerecht erstellt und richtig abgerechnet werden" (S. 4 der Berufungsbegründung). Das ergebe sich indiziell auch aus der (geringen) Höhe seiner Honorarrechnung. Wenn er darin als seine Leistung u. a. auch die "Überwachung" genannt habe, so handele es sich "um ein redaktionelles Versehen" (S. 3 des Schriftsatzes vom 21. Juni 2000). Allerdings habe er die Empfehlung gegeben, die Decke des Hauptraums gegen ein Abstürzen zu sichern.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und
1.
den Klageantrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach in voller Höhe für gerechtfertigt zu erklären,
2.
den Zahlungsantrag in Höhe von 147.481,47 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 17. Februar 1998 dem Grunde nach in voller Höhe für gerechtfertigt zu erklären und
3.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden in voller Höhe zu ersetzen, die ihr auf Grund des Deckenabsturzes vom 23. September 1996 in dem Geschäftslokal M, entstanden sind.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang abzuweisen.
Die Parteien beantragen ferner,
die jeweils gegnerische(n) Berufung(en) zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist begründet; die Berufungen der Beklagten sind unbegründet.
1. Die Beklagte zu 1 ist der Klägerin zum Schadensersatz aus den §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB verpflichtet, weil ihre Leute bei Beginn der Abbrucharbeiten nicht sichergestellt hatten, dass im Zwischenraum niemand in (Lebens)Gefahr geriet. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt entweder dessen Decke abstützen müssen oder hätte mit dem Abbruch der Decke warten müssen, bis der Zwischenraum vollständig leergeräumt war und hätte dann gegebenenfalls in unmissverständlicher Weise deutlich machen müssen, dass sich nunmehr niemand im Zwischenraum aufhalten dürfe.
Im Einzelnen:
Der Sachverständige hat sein Gutachten dahingehend erstattet, dass es zunächst, d. h. bis zum Abbrechen der Decke genügt habe, diese nur in dem Bereich abzustützen, in dem Durchfeuchtungen bestanden. Sinn der Abstützung sei es gewesen, die durch Wassereinwirkung geschädigten Platten gegen Herabstürzen zu sichern. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, nicht geschädigte Platten ebenfalls abzustützen. Vor dem Abbrechen der geschädigten Platten habe allerdings der gesamte Raum, also auch der Zwischenraum, abgesperrt werden müssen, denn es habe damit gerechnet werden müssen, dass im Zuge der Abbrucharbeiten durch die mechanische Einwirkung auch weitere nicht geschädigte Platten herabfielen, oder auf Grund ihrer Verbindung oder Verzahnung untereinander oder Erschütterungen der Unterkonstruktion mit heruntergerissen würden. Es habe aber nicht damit gerechnet werden müssen, dass von der Wassereinwirkung nicht geschädigte Platten ohne weitere mechanische Einwirkung herabfielen (S. 5 des Gutachtens, Bl. 415 d. A.). An anderer Stelle heißt es in dem Gutachten, Auslöser für das Herabstürzen der Decke sei zweifellos die mechanische Einwirkung im Zuge des Abnehmens geschädigter Platten gewesen. Dadurch habe es zum Herabstürzen auch einwandfrei befestigter Platten kommen können. Es habe damit gerechnet werden müssen, dass im Zuge der Abbrucharbeiten auch weitere nicht geschädigte Platten herabfielen oder auf Grund ihrer Verbindung oder Verzahnung untereinander mit heruntergerissen würden. Zudem sei nicht auszuschließen gewesen, dass im Zuge der Abbrucharbeiten die Unterkonstruktion wesentlich erschüttert würde, was dazu geführt haben könne, dass alle Platten quasi als Kettenreaktion herunter kamen (S. 7 des Gutachtens, Bl. 417 d. A.). So wird es hier gewesen sein, denn der Zeuge B hat bekundet, nach Schaffung des sogenannten Probelochs von ca. 1 cbm Größe, "um die Verstrebungen festzustellen", habe die Decke "gewippt" und sei dann herunter gekommen. Der Zeuge F hat bekundet, die Decke sei zunächst "hoch gekommen", "dann kam sie ratternd herunter".
Unter diesen Umständen hätte die Decke über dem Zwischenraum vor Beginn der Abbrucharbeiten entweder abgestützt werden müssen, wenn in dem Hauptraum mit dem Abbruch begonnen wurde und wenn wie hier der Zwischenraum noch weiter betreten wurde und darin noch Ware usw. lagerte. Denn Haupt und Zwischenraum besaßen eine einheitliche und durchgehende Decke. Oder die Leute der Beklagten zu 1 hätten mit dem Abbruch warten müssen, bis der Zwischenraum vollständig leergeräumt war und hätten dann in unmissverständlicher Weise deutlich machen müssen, dass sich nunmehr niemand mehr im Zwischenraum aufhalten dürfe.
Der verantwortliche Mitarbeiter der Beklagten zu 1 der Zeuge B hat aber den Aufenthalt usw. in dem Zwischenraum auch während der Abbrucharbeiten in dem Hauptraum unter dem Gesichtspunkt eines Abstürzens der Decke auf Grund einer wie noch dargelegt werden wird unzureichenden Anweisung des Beklagten zu 2 als ungefährlich angesehen. Denn andernfalls wäre es nicht zu erklären, dass die Klägerin die in ihrem Ladenlokal befindlichen Waren und die Ständer für Waren vor Beginn des Abbruchs der Decke im Verfolg einer Absprache mit B (vgl. dessen eidesstattliche Versicherung Bl. 116 d. A.) in den Zwischenraum verbracht hatte, dass B geplant hatte, den Staubfang zwischen Haupt und Zwischenraum, d. h. entlang der Linie 1, anzubringen und dass mit dem Abbruch der Decke begonnen wurde, obwohl der Zwischenraum noch nicht vollständig leergeräumt war und der Elektriker R sich darin auch noch aufhielt.
Weiteren Aufschluss gibt die eidesstattliche Versicherung des Zeugen B:
Er hat den Staubfang von der Linie 1 an die Linie 3 vorverlegt, "weil die Anbringung dort leichter war". Ferner heißt es in der eidesstattlichen Versicherung: "Dadurch befand sich nun ungewollt ein Teil der Ware wieder in einem Bereich, wo sie hätte verschmutzen können. Also habe ich mit dem Personal besprochen, dass diese Ware auch noch ausgelagert wird, damit sie nicht verstaubt. Das tat dann auch Frau K nach Absprache mit mir. Plötzlich löste sich die gesamte Deckenkonstruktion und fiel in einem Stück herab ... Leider ist dabei auch der Teil heruntergekommen, der ursprünglich nicht abgenommen werden sollte und unter dem sich Frau K befand". Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung durch die Einzelrichterin bestätigt. Dasselbe hat der Zeuge K bekundet: der Staubfang sei vorverlegt worden, weil er dort "leichter anzubringen" gewesen sei.
Durch die Angaben der Zeugen lässt sich das Zustandekommen des Unfalls zwanglos erklären: die Klägerin und der Elektriker R haben sich trotz des Beginns des Abbruchs der Decke über dem Hauptraum in dem Zwischenraum aufgehalten, weil dessen Decke aus ihrer Sicht von fachkundiger Seite Zeuge B nicht als einsturzgefährdet angesehen wurde.
Soweit es die Verwendung von Kreuzverbindern betrifft, hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass "nichts vorgetragen" worden sei, dass auf ein zwingend einzusetzendes Befestigungsmittel hinweise. Demzufolge sei es nicht nachvollziehbar, weshalb hier "Klemmen", wie immer diese auch beschaffen gewesen sein mögen, nicht zum Einsatz hätten kommen können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist die Bedeutung der Kreuzverbinder mit dem Sachverständigen eingehend erörtert worden. Es hat sich herausgestellt, dass die Kreuzverbinder nicht "heruntergekommen" sind, sondern nur die Schienen (Tragprofile) mit den Gipskartonplatten. Diese sind mit den Tragprofilen verschraubt gewesen. Sind die Platten durchnässt, können die Schrauben diese nicht mehr halten. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, wenn es sich um eine trockene Decke gehandelt hätte, hätte man die Decke ohne Abstützung nach und nach abbrechen können. Denn die Kreuzverbindungen "hielten", wenn man an einer Platte ziehe. Dann reiße die Platte aus den Verschraubungen, das Profil aber bleibe hängen. Seien die Platten aber nass, dann müsse man damit rechnen, dass alle "runter kommen". Deshalb müsse man die Platten abstützen und abschnittsweise abbrechen. Wenn die Platten nass und nicht abgestützt seien, könne eine nasse Platte alle anderen mitreißen. Normalerweise könnten aber die Schienen aus den Kreuzverbindern nicht herausreißen.
Hier ist es so gewesen, dass nasse Platten die anderen mitgerissen haben. Eine großflächige Durchnässung der Decke über dem Hauptraum haben sowohl die Beklagte zu 1 als auch der Beklagte zu 2 zugestanden:
Die Klägerin hat diese Tatsache auf S. 2 der Klage vorgetragen. Es sei immer wieder zu Durchfeuchtungen gekommen, so dass umfangreiche Sanierungsarbeiten an der Decke erforderlich gewesen seien. Die Beklagte zu 1 hat auf S. 2 ihrer Klagerwiderung behauptet, die Decke sei "großflächig durchnässt und aufgeweicht" gewesen, so dass "das Risiko des Abstürzens der Decke bestand". Das entspricht auch dem Inhalt des vom Geschäftsführer der Beklagten zu 1 unterzeichneten Schreibens vom 8. Januar 1997 (Bd. II Bl. 319), nach dem die abgehängte Gipslastendecke großflächig durchnässt und aufgeweicht war. Auf S. 3 des Schriftsatzes der Beklagten zu 1 vom 2. Juni 1998 heißt es, dass "die gesamte Decke vollkommen durchfeuchtet war". Der Beklagte zu 2 hat auf S. 2 seiner Klageerwiderung vorgetragen, dass "die abgehängte Decke großflächig durchnässt und aufgeweicht war". Mit diesem übereinstimmenden Vorbringen haben die Parteien am 8. Juni 1998 verhandelt, so dass die Beklagten eine großflächige Durchfeuchtung der Decke über dem Hauptraum zugestanden haben (§ 288 Abs. 1 ZPO). Beweis für einen Irrtum haben sie nicht angetreten. Das Geständnis bleibt auch in der Berufungsinstanz wirksam (§ 523 ZPO).
Die Beklagte zu 1 hat in zweiter Instanz nicht mehr versucht, den Entlastungsbeweis (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu führen, nachdem die Einzelrichterin das diesbezügliche Vorbringen mit Recht als nicht ausreichend angesehen hat (vgl. auch § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
2. Der Beklagte zu 2 ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil seine Anordnung im Rahmen der ihm auf Grund einer Besprechung vor Ort am 19. September 1996 obliegenden oder jedenfalls in Anspruch genommenen Überwachung der Verkehrssicherheit (vgl. S. 4 oben seiner Klageerwiderung), "die Decke (über dem Hauptraum) durch Unterstellen von Montagehölzern und Drehsteifen gegen Einstürzen" zu sichern (S. 5 der Klageerwiderung), da sie "großflächig durchnässt und aufgeweicht war und damit das Risiko eines Absturzes" bestand (S. 2 a. a. O.), nicht ausreichend war. Denn daraus hat B** nur entnommen, dass er dann, wenn er die Hölzer und Steifen entferne, nur Sorge dafür tragen müsse, dass sich niemand mehr im Hauptraum aufhalte und sich dort auch keine Waren usw. mehr befanden, weil nur die Decke über dem Hauptraum einsturzgefährdet sei.
Der Beklagte zu 2 hätte B** jedoch auch darauf hinweisen müssen, dass mit Beginn der Demontage der Decke über dem Hauptraum auch die über dem Zwischenraum einsturzgefährdet sei, dass also zu diesem Zeitpunkt die Decke über dem Zwischenraum entweder hätte abgestützt sein müssen oder mit dem Abbrechen so lange zu warten sei, bis der Zwischenraum vollständig leergeräumt sei. Wer für die Überwachung verantwortlich ist oder sie jedenfalls durchführt, muss dies auch umfassend tun, zumal wie ausgeführt bei mechanischer Einwirkung vorhersehbar auch nicht geschädigte Platten herabstürzen konnten.
Der Beklagte zu 2 hat eine ihm obliegende Planung und Überwachung mit der in § 288 Abs. 1 ZPO bestimmten Wirkung zugestanden:
Die Klägerin hat auf S. 2 der Klage behauptet, der Beklagte zu 2 sei von dem Hausverwalter "mit der Planung und Überwachung" beauftragt gewesen. Der Beklagte zu 2 hat wie gesagt auf S. 2 seiner Klageerwiderung vorgetragen, er habe die Anweisung gegeben, die Decke "durch Unterstellen von Montagehölzern und Drehsteifen gegen Abstürzen" zu sichern. Auf S. 4 der Klageerwiderung hat er die Ansicht vertreten, er habe sämtliche "Überwachungsmaßnahmen ordnungsgemäß erfüllt". Mit diesem übereinstimmenden Vorbringen haben die Klägerin und der Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 1998 verhandelt. Demgemäß hat es das Landgericht in seinem Urteil vom 22. Juni 1998 als unstreitig (vgl. § 288 Abs. 1 ZPO) angesehen, dass dem Beklagten zu 2 Planung und Überwachung oblagen.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte zu 2 auch dann zum Schadensersatz verpflichtet wäre, wenn er nur die Empfehlung gegeben hätte, die Decke über dem Hauptraum abzustützen.
3. Die Klägerin trifft kein Mitverschulden (§ 254 BGB) an dem Zustandekommen ihres Unfalls. Sie hat also nicht diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Sache erforderlich war, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Jedenfalls würde aber bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beitrag der Beklagten so stark überwiegen, dass diese voll haften müssten.
Die Klägerin durfte wie ausgeführt worden ist davon ausgehen, dass ihr Aufenthalt in dem Zwischenraum, soweit es die Einsturzgefahr der Decke über diesem Raum betraf, ungefährlich war. Der "Bescheid" des Zeugen B an die Klägerin, "dass wir mit der Decke anfangen" (S. 5 des Sitzungsprotokolls vom 8. Juni 1998), enthielt keinen Hinweis darauf, dass auch bei einem Aufenthalt in dem Zwischenraum nunmehr Lebensgefahr bestand. Aus diesem "Bescheid" war wenn überhaupt nur zu entnehmen, dass die Klägerin den Zwischenraum verlassen solle, weil die Leute der Beklagten zu 1 für ihre Arbeiten freie Hand, d. h. ausreichend Bewegungsraum, haben wollten, nicht aber, dass der Zwischenraum verlassen werden solle, weil nunmehr Einsturzgefahr für dessen Decke bestand. In diesem Sinne der Zwischenraum war zwar "Baustellenbereich" (Zeuge R) und deshalb möglicherweise auch mit einem rotweißen Band umgeben und mit einem Baustellenschild versehen, aber seine Decke war nicht einsturzgefährdet hat auch der Elektriker R die Aufforderung des Zeugen B" Geht mal zur Seite, er wolle anfangen, einen Teil der Decke runterzuholen" verstanden und ging dann auch zur Seite (s. das Sitzungsprotokoll vom 8. Juni 1998), verließ also den "Sicherheitsbereich", wie dieser seinerzeit verstanden wurde, verließ also den Hauptraum. Er ist aber in dem Zwischenraum, eben weil der Aufenthalt darin, soweit es den Absturz von dessen Decke betraf, als ungefährlich angesehen wurde, "immer ... hin und hergegangen" (S. 5 a. a. O.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin "klüger" als alle anderen (eher fachkundigen) Beteiligten hätte sein müssen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 108 Abs. 1 ZPO.
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