Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 21.07.2000 – 15 UF 37/00

Tenor

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz versagt.

Gründe

1

Hinsichtlich des Berufungsantrages zu 1 sieht der Senat die Berufung als erledigt an, nachdem das Amtsgericht das angefochtene Urteil entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin berichtigt hat.

2

Hinsichtlich des Berufungsantrages zu 2 ist die Rechtsverfolgung mutwillig. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil der Klägerin abweichend von ihrem Klageantrag und entgegen § 653 ZPO bezifferten Unterhalt entsprechend dem um das hälftige Kindergeld verminderten Regelbetrag zuerkannt. Sie verfügt damit über einen Unterhaltstitel, der nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO abgeändert werden kann. Mit ihrem Berufungsantrag zu 2 will die Klägerin ersichtlich erreichen, an den künftigen gesetzlichen Dynamisierungen des Regelbetrages teilzunehmen. Diesem Vorteil steht der Nachteil gegenüber, dass der Beklagte bei eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit von dem Verfahren gemäß § 654 ZPO Gebrauch machen kann, bei dem es auf eine Wesentlichkeit im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO nicht ankommt.

3

Vor diesem Hintergrund würde eine nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei angesichts der Tatsache, dass mit einer wesentlichen Erhöhung der gesetzlichen Renten und damit des Regelbetrages (§ 1612 a Abs. 4 BGB) nicht zu rechnen ist, wohl aber mit einer weiteren Erhöhung des gesetzlichen Kindergeldes, auf die allein sich der Beklagte im Falle einer Abänderungsklage mangels Wesentlichkeit der Veränderung gemäß § 323 ZPO nicht berufen könnte, von der Durchführung der Berufung absehen.

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE570242000&psml=bsndprod.psml&max=true