Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 26.07.2000 – 20 U 131/99
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Oktober 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise abgeändert und wie folgt unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 107.584,88 DM nebst 4 % Zinsen vom 30. Januar 1999 bis 30. April 2000 sowie 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 1. Mai 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Verpflichtungen auf Zahlung von Steuern freizustellen, soweit diese Verbindlichkeiten vom 1. Januar 1995 bis zum 1. November 1996 entstanden sind und noch nicht im Klageantrag zu 1 enthalten sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 85 % und die Klägerin zu 15 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 3.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte ihrerseits darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 145.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, zu erbringen.
Wert der Beschwer:
a) für die Beklagte 171.764,04 DM
b) für die Klägerin 28.235,96 DM
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch aus einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag, den die Beklagte, die ehemalige Geschäftsführerin und Hauptgesellschafterin der Klägerin am 18. Oktober 1996 mit dem jetzigen Geschäftsführer und Hauptgesellschafter geschlossen hat. In dem Vertrag heißt es zu Ziff. IV 3:
"Andererseits hält die Verkäuferin im Innenverhältnis die GmbH von allen Verpflichtungen der GmbH frei auf Zahlung von Steuern, insbesondere Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, Lohnsteuer und Sozialabgaben, soweit diese Verbindlichkeiten bis zum Verrechnungstag entstanden sind, also unabhängig davon, ob dann diese Beträge geltend gemacht und abgeführt werden. Andererseits stehen die Außenstände bis zum Verrechnungstag der Verkäuferin zu und zwar unabhängig, wann Außenstände an die Gesellschaft gezahlt werden. Die Vertragsparteien weisen den Steuerberater der Gesellschaft, Herrn Steuerberater ... übereinstimmend an, die Außenstände ebenso wie die Verbindlichkeiten für die Parteien dieses Vertrages abzurechnen. Beide Parteien weisen den Steuerberater ... an, den Vertragsparteien Einsicht in Unterlagen der Gesellschaft nach dem Verrechnungstag zu gewähren und Auskunft zu erteilen über alle Einnahmen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft ab 1. November 1996, soweit eine Einsicht erforderlich ist zur Feststellung einer Ausgleichspflicht."
Der Steuerberater ..., der die Praxis ... übernommen hat, hat unter dem 16. Oktober 1998 die Steuerverbindlichkeiten bis zum Stichtag, dem 31. Oktober 1996, mit 135.820,84 DM (rechnerisch richtig 135.760,84 DM) festgestellt (Bl. 14 f. d. A.). Dies ist die Klageforderung.
Unstreitig hat die Beklagte am 18. November 1996 an die Klägerin einen Betrag von 76.574,89 DM gezahlt. Unstreitig ist ferner, dass der jetzige Geschäftsführer ... der Klägerin am 15. November 1996 auf ein Konto der Klägerin einen Betrag von 165.000,00 DM im Zusammenhang mit der Kaufpreisforderung aus dem Übertragungsvertrag eingezahlt hat.
Die Parteien haben in erster Instanz namentlich über die Frage gestritten, ob die Steuerrückstände zutreffend berechnet worden sind, wobei in erster Linie Streit über die Frage herrschte, ob eine nach dem Übertragungsvertrag an die Beklagte abgetretene Forderung gegen eine Fa. ... in Höhe von 26.086,96 DM einzustellen sei. Darüber hinaus hat die Beklagte die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs mangels ordnungsgemäßer Abrechnung bezweifelt, weitere Zahlungen von 35.300,36 DM, 51.646,50 DM am 17. Dezember 1996 und 35.280,98 DM am 2. Januar 1997 behauptet sowie schließlich die Zulässigkeit des Feststellungsantrags in Abrede gestellt.
Wegen des übrigen Parteivorbringens in erster Instanz im Einzelnen und wegen der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bl. 61 - 63 d. A. Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, eine Steuerforderung in Höhe von 26.086,96 DM auf die Vergleichssumme mit der Fa. ... sei jedenfalls nicht fällig, da nicht feststehe, ob der Betrag überhaupt von der Finanzverwaltung geltend gemacht würde. Im Übrigen sei die Klageforderung erfüllt, denn der Klägerin sei aus dem Verkauf des Geschäftsanteils ein Betrag von 165.000,00 DM und unstreitig durch Zahlung vom 18. November 1996 ein solcher von 76.574,89 DM zugeflossen. Wegen des Feststellungsantrages fehle es im Übrigen schon an einem streitigen Rechtsverhältnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 63 - 65 d. A.) verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht eine Forderungsaufstellung des Steuerberaters ... über 252.000,00 DM nicht in die Überlegungen mit einbezogen, denn dabei habe es sich um ungerechtfertigte Privatentnahmen der Beklagten gehandelt, auf deren Ausgleich die Klägerin unter einer Reihe von rechtlichen Gesichtspunkten Anspruch habe. Der Sache nach habe es sich um von der Gesellschaft gewährte Darlehen gehandelt, die in den Jahresabschlüssen 1993, 1994 und 1995 mit rechtlich bindender Wirkung für die Beklagte in einer Größenordnung von 152.719,15 DM festgestellt worden seien. Mit dem daraus resultierenden Darlehensrückzahlungsanspruch habe sie die Zahlungen der Beklagten verrechnen dürfen, denn der Anspruch habe zum Zeitpunkt der Zahlung bestanden. Sollte die Beklagte einen Darlehensanspruch bestreiten, so bestünde jedenfalls ein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Gewinnausschüttung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung in Höhe von 289.153,09 DM, denn die Zahlungen habe die Beklagte eigenmächtig veranlasst, ohne dass Gesellschafterbeschlüsse zu Grunde gelegen hätten und im Übrigen seien diese Zahlungen hilfsweise als unzulässige Gewinnausschüttungen nach § 30 GmbHG zu behandeln, was ebenfalls einen Zahlungsanspruch rechtfertige. Auf diese Forderungen seien die Zahlungen der Beklagten verrechnet worden; zu diesem Zeitpunkt hätten im Übrigen die Steuerforderungen noch gar nicht überblickt werden können. Wegen der 26.086,96 DM gelte, dass die Umsatzsteuer auf die Vergleichssumme schon 1996 habe angemeldet werden müssen und nach § 13 Abs. 1 USTG auch fällig sei. Der Feststellungsantrag sei deshalb begründet, weil die Beklagten Überzahlung behaupte, woraus sich ein berechtigtes Interesse ergebe. Im Übrigen sei nach dem vorläufigen Ergebnis einer andauernden Außenprüfung für den Zeitraum 1995/96 mit Steuernachforderungen in einer Größenordnung von 80.000,00 DM zu rechnen.
Die Klägerin beantragt deshalb,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 135.820,84 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 17. Oktober 1997 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Verpflichtungen auf Zahlung von Steuern, insbesondere Umsatz- und Gewerbesteuer, Lohnsteuer und Sozialabgaben, und zwar unabhängig davon, ob diese Beträge geltend gemacht oder abgeführt werden, freizustellen, soweit diese Verbindlichkeiten bis zum 1. November 1996 entstanden sind und noch nicht im Klagantrag zu 1 enthalten sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet, von der Klägerin ein Darlehen erhalten zu haben und beruft sich im Übrigen darauf, dass es bisher an einer wirksamen Abrechnung nach IV Nr. 3 des Anteilsübertragungsvertrages vom 18. Oktober 1996 fehle. Wegen des Kaufpreises von 165.000,00 DM gelte, dass er unstreitig auf ein Konto der Klägerin geflossen sei, weshalb sie, wollte man denn eine Verrechnung für zulässig erachten, mit ihrem noch offenen Kaufpreisanspruch aufrechne.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin aus der als Vertrag zu Gunsten Dritter zu bewertenden Klausel in IV 3 des notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 18. Oktober 1996 auf der Grundlage der Aufstellung über Steuerverbindlichkeiten des Steuerberaters ... Freistellung von Steuerrückständen, soweit die eingestellten Beträge nicht offenbar unrichtig sind, was im Umfang von 28.175,96 DM der Fall ist.
Im Übrigen hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von Nachzahlungsforderungen des Finanzamtes im erkannten Umfang dargetan.
Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Gründen:
1. Die Klägerin ist berechtigt, Ansprüche aus dem Anteilsübertragungsvertrag vom 18. Oktober 1996 zwischen ihrem jetzigen Geschäftsführer und der Beklagten geltend zu machen. Die Vereinbarung in IV 3 des Vertrages ist nämlich rechtlich als Vertrag zu Gunsten Dritter i. S. v. § 328 BGB zu bewerten. Darüber, ob ein Dritter (hier die Klägerin) ein eigenes Forderungsrecht erlangen soll, entscheidet der erkennbare Wille der Vertragsschließenden. Mangels ausdrücklicher Bestimmung ist aus den Umständen des Falles, insbesondere dem Zweck des Vertrages zu schließen, ob der Dritte das Recht auf Leistung erwerben sollte, wobei dies insbesondere dann nahe liegt, wenn der Versprechensempfänger die Leistung lediglich im Interesse des Dritten verabredet hat (BGH in ständiger Rechtsprechung z. B. NJW 1991, 1209). Ausdrücklich ist ein Forderungsrecht der Klägerin nicht vereinbart. Der Vertrag bestimmt jedoch die Verpflichtung der Beklagten, die GmbH (Klägerin) von allen Steuerforderungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt freizustellen. Es hieße sich über die Rechtsnatur der Kapitalgesellschaft als selbstständiges Rechtssubjekt hinwegzusetzen, wollte man dies als Leistungsversprechen im Interesse des jetzigen Geschäftsführers der Klägerin als deren Mehrheitsgesellschafter bewerten. Nutznießer des Leistungsversprechens sollte zunächst allein die Klägerin sein, wenn dies auch mittelbar im wirtschaftlichen Interesse des jetzigen Mehrheitsgesellschafters und Vertragspartners lag.
1.1. Die Forderung ist auch fällig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es unschädlich, dass nicht der damalige Steuerberater ... sondern der Erwerber des Steuerbüros, ... die Abrechnung i. S. v. IV 3 der Vereinbarung vorgenommen hat. Der Steuerberater ... hat unstreitig das Steuerbüro ... als Betriebsnachfolger übernommen. Dies ergibt sich auch zwanglos aus der Angabe der Anschrift der weiteren Beratungsstelle des Steuerberaters ... in dessen Briefbögen, nämlich der ... dem früheren Sitz des Steuerberaterbüros ... und ist im Übrigen gerichtsbekannt. Dass es den Parteien nicht auf die Person des Herrn ... ankam, sondern auf dessen Funktion als Steuerberater der Klägerin, ergibt sich schon aus dem schlichten Wortlaut, wenn es dort heißt: "Die Vertragsparteien weisen den Steuerberater der Gesellschaft (Hervorhebung vom Senat) Herrn Steuerberater ... aus ... übereinstimmend an, die Außenstände ebenso wie die Verbindlichkeiten für die Parteien dieses Vertrages abzurechnen. rechtlich ist diese Vertragsklausel als Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne zu bewerten, auf die die §§ 315 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. Eine Schiedsgutachtenabrede im weiteren Sinne würde dann vorliegen, wenn der Schiedsgutachter nicht nur bestimmte Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale festzustellen hätte, sondern auch rechtsgestaltend die Bestimmung der Leistung vornehmen sollte (BGH NJW 1991, 2761). Davon kann indes nicht ausgegangen werden, denn dem Steuerberater sollte es nur obliegen, die Unterlagen zu sichten, daraus die maßgeblichen Zahlen festzustellen und in einer Abrechnung gegenüberzustellen. An eine solche durch ein Schiedsgutachten getroffene Bestimmung sind die Parteien bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit gebunden (BGH NJW 1983, 1855). Eine offenbare Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn sich einem unbefangenen und sachkundigen Beobachter, wenn auch möglicherweise erst nach gründlicher Prüfung, die Unrichtigkeit aufdrängt (BGH a. a. O.).
1.2. Unter Anwendung der vorstehenden Maßstäbe ist der Leistungsantrag der Klägerin nur teilweise, nämlich insoweit begründet, als dass Umsatzsteuer für 1995 in Höhe von 39.917,64 DM, Umsatzsteuer für 1996 in Höhe von 45.107,24 DM und Körperschaftssteuer für 1994 in Höhe von 22.560,00 DM eingestellt worden ist. Zinsen und Versäumniszuschläge waren von vornherein nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte hat nämlich in erster Instanz unbestritten vorgetragen, dass ihr die Steuerforderungen nicht prüffähig bekannt gegeben worden sind. Ersichtlich unrichtig ist ferner die Einstellung eines Umsatzsteuerbetrages von 26.086,96 DM auf die von der Fa. ... gezahlte Vergleichssumme von 200.000,00 DM. Die Beklagte hat dazu in erster Instanz vorgetragen, es habe sich um eine Schadensersatzzahlung auf einen unberechtigt fristlos gekündigten Frachtführervertrag gehandelt. Die Klägerin hat sich insoweit nur auf angeblich nicht vorhandene Unterlagen berufen. Die Klägerin war Prozesspartei. Was Gegenstand des Vergleichs war, hätte sie unschwer durch Einsicht in die Prozessakten oder durch Nachfrage bei dem Prozessbevollmächtigten feststellen können, was im Übrigen auch ausweislich des von ihr vorgelegten Schreibens der Rechtsanwälte ... pp. vom 10. September 1997 (Bl. 20 d. A.) geschehen ist. Wenn deshalb feststeht, dass es sich um eine reine Schadensersatzleistung gehandelt hat, der keine Leistung des Vertragspartners im Austauschverhältnis gegenüberstand, dann liegt auch kein steuerbarer Umsatz vor (BGH NJW 1987, 1690; Bunjes, Geist, Zäuner, Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage Rn. 14 zu § 1). Die Klageforderung ist deshalb dem Grunde nach nur in Höhe von 107.584,88 DM (39.917,64 DM + 45.107,24 DM + 22.560,00 DM) begründet.
1.3. Soweit die Beklagte sich im Übrigen auf Erfüllung beruft, kann sie damit nicht gehört werden. Sie trägt nicht vor, hinsichtlich der unstreitigen Zahlung von 76.574,98 DM und der streitigen Zahlung in Höhe von 51.646,50 DM vom 17. Dezember 1996 und von 35.280,98 DM vom 2. Januar 1997 (Gesamthöhe 163.502,37 DM) eine Zahlungsbestimmung getroffen zu haben. Die Klägerin hat diese Zahlungen auf eine Darlehensforderung in Höhe von 252.719,15 DM verrechnet. Dazu war sie nach § 366 Abs. 2 BGB berechtigt, denn diese Forderung war zum Zeitpunkt der Zahlung im Gegensatz zur Klageforderung zur Zahlung fällig. Die Beklagte kann sich nämlich nicht damit begnügen, die Darlehensschuld schlicht zu bestreiten. Dagegen spricht die Einstellung in den vorgelegten Jahresabschlüssen. Diese haben mindestens die rechtliche Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses (OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1455). Was den Kaufpreis von 165.000,00 DM anbelangt, mit dem die Beklagte (vorsorglich) aufrechnen will, so fehlt es dafür schon an der Gegenseitigkeit, denn Schuldner dieser Forderung ist nicht die Klägerin, sondern ihr Geschäftsführer N..
1.4. Zinsen stehen der Klägerin nur als Prozesszinsen nach § 288, 291 BGB zu. Einen weiter gehenden Zinsanspruch hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte hat eine wirksame Mahnung bestritten; die Mahnschreiben sind nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus hat die Klägerin ihren bestrittenen weiter gehenden Zinsschaden auch nicht durch Vorlage einer Bankbescheinigung belegt. Allerdings ist die zum 1. Mai 2000 in Kraft getretene Änderung des § 288 BGB zu beachten.
2. Der Feststellungsantrag ist in dem erkannten Umfang begründet. Die Klägerin hat zuletzt unbestritten dargetan, für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 bis zum relevanten Stichtag (1. November 1996) als Ergebnis einer andauernden Steueraußenprüfung mit Steuernachforderungen in einer Größenordnung von 80.000,00 DM rechnen zu müssen. Da der Betrag noch nicht feststeht, ist der Klägerin eine Bezifferung nicht möglich, was regelmäßig das rechtliche Interesse an einer Feststellung ausschlösse (BGH NJW 1983, 2993). Im Übrigen folgt dieses Interesse aus der drohenden Verjährung und dem sachlichen Bestreiten durch die Beklagte, ohne dass allerdings für eine Verwirkung Substantielles dargetan wäre.
Einer Teil-Abweisung bedurfte es nicht, denn der Antrag der Klägerin war nach dem erläuternden Schriftsatz vom 6. Juli 2000 im tenorierten Sinne, nämlich so auszulegen, dass die Klägerin Feststellung nur im Umfang einer drohenden Steuernachforderung begehrt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I, 92 I, 96 ZPO.
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