Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 06.09.2000 – 33 HEs 33/00

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts ... vom 01. März 2000 (10 Gs 47/00) wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte wurde am 01.03.2000 unter dem Vorwurf der Vergewaltigung festgenommen; es erging am selben Tage gegen ihn der oben bezeichnete Haftbefehl. Dieser wurde auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt, weil der Angeklagte einschlägig vorbestraft sei und eine mehrjährige Haftstrafe (31 Ls 18269/95 AG ...) voll verbüßt habe; die zugleich erfolgte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei zur Bewährung ausgesetzt.

2

Bereits mit Datum vom 08.03.2000, eingegangen am 16.03.2000, wurde vor der großen Strafkammer des Landgerichts ... Anklage erhoben, unter Hinweis auf die Vorverurteilung "nach den Ermittlungen der Kriminalpolizei". Die Strafkammer ordnete durch Beschluss vom 18.04.2000 nach § 202 StPO ergänzende Ermittlungen an und lud den Psychologen Dr. H... als Sachverständigen zur vorgesehenen Hauptverhandlung am 4./5.07.2000. Am 26.05.2000 wurde das Verfahren eröffnet und - wie vorgesehen - die Hauptverhandlung auf den 4./5.07.2000 terminiert.

3

In der Hauptverhandlung wurde am zweiten Verhandlungstage das Vollstreckungsheft des Vorverfahrens "vorgelegt" und mehrere Gutachten, u.a. des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H... aus den Jahren 1996-98 verlesen und erörtert. Daraufhin beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Begutachtung des Angeklagten durch einen psychiatrischen Sachverständigen; der Verteidiger schloss sich dem Antrag an.

4

Die Strafkammer hat dem Beweisantrag stattgegeben, die Hauptverhandlung ausgesetzt, den Sachverständigen Dr. H... mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt und Termin zur Hauptverhandlung auf den 28./29.11.2000 bestimmt.

5

Der Haftbefehl war aufzuheben, weil weder besondere Schwierigkeiten, noch ein besonderer Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund, die ein Urteil noch nicht zuließen (§ 121 Abs.1 StPO) und deshalb die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigten, vorliegen.

6

Das Verfahren wurde zunächst sehr zügig geführt, die Anklage sogar vor weiteren Ermittlungen - allerdings auch vor Auswertung der einschlägigen Vorbelastung - erhoben. Auch ist die Terminierung auf den 4./5.07. 2000 - vier Monate nach Eingang der Anklage - angesichts der senatsbekannten Belastungen der großen Strafkammern des LG ... aber auch wegen der nach § 202 StPO angeordneten Ermittlungen noch hinnehmbar.

7

Eine vermeidbare Verzögerung trat indes bereits dadurch ein, dass zur Hauptverhandlung lediglich ein psychologischer Sachverständiger geladen wurde, ohne - jedenfalls erkennbar - dem Umstande Rechnung zu tragen, dass im früheren Verfahren bereits psychiatrische Begutachtungen stattgefunden hatten. Eine Ladung des den Angeklagten früher behandelnden, bzw. begutachtenden Arztes Dr. H... hätte nahegelegen. Die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung, die dann in der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft und beipflichtend von der Verteidigung beantragt worden ist, durfte die Strafkammer eigentlich nicht überraschen. Auf Grund seiner Vorkenntnisse wäre Dr. ... gewiss in der Lage gewesen, sich zur Frage der Schuldfähigkeit unter verhältnismäßig geringem Zeitaufwand sachkundig zu äußern. Warum dies auch nicht nach einer bloßen Unterbrechung der Hauptverhandlung geschehen konnte, ist nicht ersichtlich.

8

Unter diesen Umständen ist es bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Fortdauer der Untersuchungshaft nicht hinnehmbar, dass ein neuer Termin zur Hauptverhandlung erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist - sogar erst auf Ende November 2000 - anberaumt wurde. Mögen in der Zwischenzeit andere Haftsachen von der Strafkammer zu verhandeln, möglicherweise auch Urlaube abzuwickeln gewesen sein, so hätte es der bisherige Gang des Verfahrens hier in besonderem Maße nahegelegt, die Frist des § 121 StPO zu wahren und mit der Hauptverhandlung vor deren Ablauf zumindest zu beginnen, zumal mit einer zeitraubenden umfangreichen Hauptverhandlung kaum zu rechnen war, nachdem der Angeklagte die Tat zwar nicht gestanden, ihre Begehung aber als möglich hingestellt hatte.

9

Der Senat hat daraus die Überzeugung gewonnen, dass vermeidbare Verzögerungen ein Urteil bis zum heutigen Tage verhindert haben, und hat den Haftbefehl deshalb aufgehoben.

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