Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 18.09.2000 – 4 AR 43/00

Tenor

Das Landgericht Hildesheim wird als das zuständige Gericht bestimmt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

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Mit der beim Amtsgericht Hildesheim eingelegten Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schmerzensgeld wegen einer nach ihrer Behauptung fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung in Anspruch. In der Klage hat er das von ihm für angemessen gehaltene Schmerzensgeld - wie auch schon im vorprozessualen Schriftwechsel - mit 10.000 DM angegeben und daher unter Berücksichtigung einer vorprozessualen Zahlung der Haftpflichtversicherung in Höhe von 2.500 DM einen Streitwert von 7.500 DM angenommen und nach dieser Maßgabe Kostenvorschuss eingezahlt. Darauf hat das Amtsgericht die Klage zugestellt und Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Nach Eingang der Klagerwiderung, in der der Beklagte geltend machte, dass ein über 2.500 DM hinaus gehendes Schmerzensgeld nicht angemessen sei, ist zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und dazu das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet worden. Nachdem um Terminsverlegung gebeten und Sachstandsanfrage, ob dem Antrag entsprochen werde, gehalten worden ist, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 16. März 2000 den Streitwert ohne irgendeine Begründung auf 10.500 DM (13.000 DM - 2.500 DM) festgesetzt, den Termin aufgehoben und gleichzeitig weiteren Kostenvorschuss angefordert. Weiterer Kostenvorschuss ist von der Klägerin umgehend nach einem Streitwert von 10.500 DM eingezahlt worden. Auf den Hinweis des Amtsgerichts auf die Überschreitung der Streitwertgrenze haben beide Parteien übereinstimmend Verweisung an das Landgericht gestellt (Bl. 50, 53). Dem hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 18. April 2000 entsprochen. Das Landgericht hat nach mehrfachen Sachstandsanfragen mit Beschluss vom 30. Juni 2000 die Übernahme der Sache abgelehnt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurück verwiesen. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Verweisungsbeschluss nicht bindend, weil das Amtsgericht willkürlich und über das Petitum der Klägerin hinaus den Streitwert auf einen die amtsgerichtliche Zuständigkeit übersteigenden Wert festgesetzt habe. Das Amtsgericht hält seinen Verweisungsbeschluss für bindend und sich nicht für zuständig. Es hat die Sache mit Beschluss vom 11. September 2000 dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2

Das Oberlandesgericht als das den um ihre Kompetenzen streitenden Gerichten übergeordnete Gericht ist zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen. Zuständig ist das Landgericht Hildesheim, weil der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 18. April 2000 nach § 281 ZPO bindend ist. Ein Ausnahmefall der willkürlichen Verweisung durch das Amtsgericht liegt hier im Ergebnis nicht vor.

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Dabei betont der Senat vorab, dass das Amtsgericht zum Zeitpunkt des Erlasses des Streitwertbeschlusses sich zumindest im Grenzbereich zur Willkür bewegt hat: Zwar ist das Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht an Angaben des Klägers gebunden und hat das Schmerzensgeld nach dem nach dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers objektiv angemessenen Betrag festzusetzen, der auch höher als die Bezifferung des Klägers liegen kann (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3, Rdnr. 16 "unbezifferte Klaganträge"). Angesichts des eigenen Vorbringens der Klägerin, die vorprozessual und in der Klage stets ihr Interesse an einem Schmerzensgeld mit 10.000 DM beziffert hatte, bestand freilich für das Amtsgericht kein einleuchtender Anlass, den Streitwert auf einen höheren Betrag festzusetzen. Solche Gründe hat das Amtsgericht in seinem Streitwertbeschluss mangels irgend einer Begründung auch nicht genannt. Dass der Schriftsatz der Klägerin vom 1. März 2000 die Entscheidung des Amtsgerichts zur Angemessenheit des Schmerzensgeldes maßgeblich beeinflusst habe, wie es im Beschluss vom 11. September 2000 zu seiner Rechtfertigung ausführt, erscheint zweifelhaft, denn die Klägerin selbst hat damit keine höhere Schmerzensgelderwartung verbunden. Es spricht also manches für die vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auffassung, dass sich das Amtsgericht die Sache durch willkürliche Festsetzung des Streitwerts auf einen seine Zuständigkeit übersteigenden Wert "vom Halse schaffen" wollte und ihm die Begründung der Wertfestsetzung auf einen höheren Betrag wegen der Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 1. März 2000 erst nachträglich als Erwiderung auf den Beschluss des Landgerichts vom 30. Juni 2000 "eingefallen" ist.

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Gleichwohl ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts bindend. Denn für die Bindungswirkung der Verweisung ist nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Streitwertbeschlusses am 16. März 2000 abzustellen. Die Festsetzung des Streitwerts kann das erkennende Gericht jederzeit ändern. So hatte die Klägerin nach Erlass des Beschlusses vom 16. März 2000 und der damit verbundenen Anforderung weiteren Kostenvorschusses Gelegenheit zur Prüfung, ob sie gegen die Festsetzung des Wertes auf einen ihr bisher geltend gemachtes Interesses übersteigenden Betrag Gegenvorstellung erheben und ihr Kostenrisiko z.B. durch Begrenzung des Schmerzensgeldbetrages auf den Ursprungsbetrag beschränken wollte; dies hätte ggf. das Amtsgericht zur Änderung seines Streitwertbeschlusses auf den dann der Höhe nach beschränkten Wert veranlassen müssen. Natürlich wird wohl selbst ein "bescheidener" Schmerzensgeldkläger dies schwerlich tun, wenn ihm das Gericht andeutet, er könne noch mehr bekommen als er gedacht habe, sondern sich kurzerhand der Auffassung des Gerichts zur Angemessenheit des in Betracht kommenden Betrages anschließen. Darauf mag das Amtsgericht bei seinem Beschluss vom 16. März 2000 auch spekuliert haben. Entscheidend ist aber, dass die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nicht davon abhängt, wie das Gericht zu seiner vorangegangenen Festsetzung des Streitwerts gekommen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Festsetzung des Werts auch noch zum Zeitpunkt der Verweisung willkürlich war. Das war sie aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, denn die Klägerin hatte durch Zahlung von weiterem Kostenvorschuss zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr auch ein Schmerzensgeld in der vom Amtsgericht für angemessen gehaltenen Höhe prozessual durchsetzen wollte. Damit deckten sich zum maßgeblichen Zeitpunkt die Mindestvorstellung der Klägerin mit dem vom Amtsgericht zuvor festgesetzten Wert, sodass jedenfalls jetzt der Streitwert nicht mehr willkürlich zu hoch festgesetzt war. Insofern bestand zur Zeit der Verweisung für das Amtsgericht kein Anlass zu einer Korrektur seines Streitwertbeschlusses, sondern es durfte davon ausgehen, dass der Streitwert sich mit dem Mindestinteresse der Klägerin deckte. Dann aber war das Landgericht wegen der Überschreitung der Wertgrenze zuständig und der Verweisungsbeschluss bindend.

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Andere Fehler des Amtsgerichts bei der Verweisung, die zudem auf Antrag beider Parteien erfolgt ist, sind nicht ersichtlich.

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Der Gang des Verfahrens gibt Anlass zu der Bemerkung, dass Zweck des § 281 ZPO ist, dass Gerichte im Interesse auch der Verfahrensbeschleunigung Zuständigkeitsstreitigkeiten nicht auf dem Rücken der Parteien austragen sollen. Es fällt bei der Lektüre der Akte schon auf, dass sowohl das Amtsgericht bei seinem ersten den Konflikt auslösenden Streitwertbeschluss als auch das Landgericht bei seinem Nicht-Übernahmebeschluss zu einer die eigene Zuständigkeit leugnenden Rechtsauffassung erst gekommen sind, nachdem die Parteien mehrfach Sachstandsanfragen wegen der Terminierung gehalten hatten.

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