Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 26.09.2000 – 4 U 126/00

Tenor

In dem Rechtsstreit pp. wird der Streitwert für das Berufungsverfahren auf

16.968 DM

festgesetzt, davon entfallen 12.267 DM auf die Berufung des Beklagten.

Für die erste Instanz wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 1. September 2000 auf

22.208 DM

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit einer Ende Mai 1998 bei Gericht eingegangenen Klage verlangte die Klägerin von ihrem getrennt lebenden Ehemann eine Nutzungsentschädigung für das im gemeinsamen Eigentum stehende Haus von monatlich 427,88 DM für die Zeit ab Juli 1997 und für die Zukunft. Sie hat dementsprechend die Anträge angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, an sie

2

1. 4.697,88 DM (Rückstände für elf Monate) und

3

2. ab Juni 1998 monatlich 427,08 DM zu zahlen.

4

Da das Landgericht ein Sachverständigengutachten einholen musste, konnte es erst aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom April 2000 entscheiden. Die Klägerin hat nunmehr ihre Anträge umgestellt und auch die nach Klageerhebung bis zur mündlichen Verhandlung aufgelaufenen Beträge (Mai 1998 bis April 2000) in den Antrag zu 1 gezogen und diesen entsprechend erhöht sowie Nutzungsentschädigung für die Zukunft nunmehr ab Mai 2000 beantragt.

5

Das Landgericht hat auf Antrag eines Prozessbevollmächtigten den Streitwert in der Weise heraufgesetzt, dass es die Rückstände von Juli 1997 bis April 2000 zugrunde gelegt und diesem Betrag 42 Monate für die Zukunft hinzugerechnet hat (§ 9 ZPO).

II.

6

Das Rechtsmittelgericht ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG verpflichtet, von Amts wegen eine unzutreffende Streitwertfestsetzung der Vorinstanz zu korrigieren.

7

Wie das Landgericht zu Recht annimmt, bemisst sich der Streitwert bei einer Klage auf Dauerleistungen nach dem 42-fachen des geforderten Betrages (§ 9 ZPO) zuzüglich der bei Klageerhebung bestehenden Rückstände (§ 17 Abs. 4 Satz 1 GKG).

8

Dementsprechend ist der Streitwert auf den 53-fachen Betrag des geforderten monatlichen Nutzungsentgeltes (oder auf das 52-fache, sofern man hinsichtlich des Monats Mai noch keinen Rückstand annimmt) festzusetzen.

9

Entgegen der Auffassung des Landgerichts erhöht sich indessen der Streitwert wegen der zwischen Klageerhebung und Entscheidung vergangenen Zeit nicht, denn wirtschaftlich gesehen ist die Forderung stets identisch geblieben, weil es um die Frage geht, ob der Beklagte überhaupt und bejahendenfalls in welcher Höhe Nutzungsentschädigung ab Juli 1997 schuldet. Wollte man anders entscheiden, so hätte es die Klägerin in der Hand, durch die Fassung ihres Antrages sowohl den Streitwert erster als auch den zweiter Instanz wesentlich in die Höhe zu treiben, obwohl sie problemlos auch noch im April 2000 und noch im Berufungsverfahren weiterhin den Antrag hätte stellen können, den Beklagten zur Zahlung von 4.697 DM und zu einem monatlichen Nutzungsentgelt von 427,08 DM ab Juni 1998 zu verurteilen. Nachteile wären ihr dadurch auch in der Vollstreckung nicht entstanden, weil sie im April 2000 mit dieser Formulierung des Urteilstenors ebenfalls die Rückstände ab Juni 1998 hätte durchsetzen können. Darüber hinaus würde der Streitwert je nach Verfahrensdauer sehr unterschiedlich ausfallen, denn schon die erste Instanz könnte drei Monate - wenn das Landgericht eine Schätzung des Nutzungswertes für vertretbar hält - oder aber, z. B. bei einer Zurückverweisung oder einer erforderlichen Auswechselung des Sachverständigen oder einer Überlastung von Gericht und Sachverständigen auch drei Jahre dauern. Es liegt indessen auf der Hand, dass der Streitwert nicht von einer von den Parteien nicht beeinflussbaren Verfahrensdauer abhängen darf, sofern die wirtschaftliche Bedeutung für sie unverändert bleibt (ebenso BGH MDR 1963, 663; Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 5089). Dieser Überlegung tragen im übrigen auch die §§ 15 und 14 Abs. 2 GKG Rechnung, denn würde man die Sicht des Landgerichts zugrunde legen, müsste sich Streitwert auch durch den bloßen Zeitablauf in der Berufungsinstanz erhöhen.

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