Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 11.10.2000 – 2 W 81/00
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 10. Juli 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens wird auf 230.000 DM festgesetzt.
Gründe
Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Anhörung des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren, hilfsweise Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen. Das Gericht hatte nach Eingang des Gutachtens den Parteien zunächst mit Verfügung vom 12.11.1999 Gelegenheit gegeben, zu dem Gutachten binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen. Der Antragsgegner, dem diese Verfügung mit dem Gutachten am 16.11.1999 zugestellt worden war, reagierte hierauf bis Mitte Januar 2000 nicht. Erst am 17.1.2000 beantragten seine zwischenzeitlich beauftragten Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht und stellten nach Einsichtnahme am 9.2.2000 einen umfangreichen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen, hilfsweise Einholung eines Ergänzungsgutachtens. Das Gericht erließ am 16.5.2000 zunächst einen Beschluss, mit dem es die Einholung eines Ergänzungsgutachtens anordnete. Auf die Gegenvorstellung der Antragsteller hob es diese Entscheidung durch Beschluss vom 10. Juli 2000 wieder auf. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das Landgericht durfte den Antrag vom 9. Februar 2000 auch auf die Gegenvorstellung der Antragsteller noch zurückweisen, nachdem das Gutachten des Sachverständigen ... den Parteien zugestellt und ihnen des Weiteren eine ausreichende Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten (§ 411 Abs. 4 ZPO) gesetzt worden war. Der Antragsgegner hatte sich zunächst innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist nicht geäußert. Seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten beantragten überhaupt erst lange Zeit nach Fristablauf Akteneinsicht und Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf das Sachverständigengutachten. Hierauf brauchte sich das Landgericht nicht mehr einzulassen. Es musste weder die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen nach § 411 Abs. 3 ZPO noch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens nach § 411 Abs. 4 ZPO - diese Vorschriften sind nach § 492 Abs. 1 ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren anzuwenden (s. auch OLG Celle, OLGR 2000, 258 f.) - anordnen.
Das selbständige Beweisverfahren war zum Zeitpunkt des Antrags vom 9. Februar 2000 beendet, nachdem sowohl die zur Stellungnahme auf das Gutachten gesetzte Frist Mitte Dezember 1999 abgelaufen als auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme auf das Gutachten verstrichen war (hierzu auch OLG Braunschweig, BauR 1993, 251, 252; OLG Celle, OLGR 2000, 258; OLG Frankfurt/Main, BauR 1994, 139, 140; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1220; OLG Köln, NJW-RR 1998, 210). Die Frist zur Stellungnahme auf das Gutachten war auch in Anbetracht des Umfangs der Sache mit einer Dauer von 4 Wochen ausreichend bemessen. Selbst wenn man einen längeren Zeitraum als angemessen ansehen wollte (zur Angemessenheit der Frist s. OLG Frankfurt, BauR 1994, 140 f), wäre spätestens bis zum Jahresende 1999 eine Stellungnahme des Antragsgegners zu erwarten gewesen. Nachdem der Antragsgegner weit mehr als 6 Wochen hatte verstreichen lassen, ohne sich auf die Übersendung des Gutachtens zu rühren, war mit Einwendungen im selbständigen Beweisverfahren nicht mehr zu rechnen. Der Antragsteller kann seine Einwendungen gegen das Gutachten nur noch in einem evtl. Hauptverfahren geltend machen. Ihm verbleibt außerdem die Möglichkeit, selbst ein eigenständiges selbständiges Beweisverfahren durchzuführen.
Aus der dem selbständigen Beweisverfahren immanenten Eilbedürftigkeit folgt, dass die Parteien auf eine zügige Abwicklung des Verfahrens bedacht sein müssen. Im Interesse der Rechtssicherheit muss gewährleistet sein, dass eine Verfahrensbeendigung zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt und nicht die Möglichkeit besteht, das Verfahren mittels verspäteter Einwendungen und neuer Beweisanträge immer weiter herauszuzögern. Dieser Beschleunigungsgedanke gilt insbesondere auch im Hinblick auf die verjährungsunterbrechende Wirkung des Verfahrens (s. bereits OLG Köln, NJW-RR 1998, 210). Auf die Frage, ob die Fristsetzung nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO zu einer absoluten Ausschlusswirkung führt, kommt es deshalb nicht an. Vielmehr ergibt sich die Erforderlichkeit eines zeitnahen Beendigungszeitpunktes bereits aus den Eigenarten des selbständigen Beweisverfahrens. Dabei ist primär die Fristsetzung des Gerichts zur Stellungnahme auf das Gutachten maßgeblich. Fehlt eine solche Fristsetzung oder ist der vom Gericht bestimmte Zeitraum unangemessen kurz bemessen, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, binnen welchen Zeitraums mit einer Stellungnahme zu rechnen war. Da vorliegend eine angemessene Frist gesetzt worden war, brauchte sich das Gericht nach Ablauf dieser Frist auf die Anträge des Antragsgegners nicht mehr einzulassen. Der Antragsgegner hat auch keine Gründe für sein zögerliches Verhalten vorgetragen. Die Antragsteller rügen zu Recht, dass der Antragsgegner seine verspätete Antragstellung nicht erklärt und entschuldigt hat.
Der Ablehnungsentscheidung des Landgerichts steht nicht entgegen, dass die Kammer mit Beschluss vom 16. Mai 2000 zunächst die Einholung eines Ergänzungsgutachtens angeordnet hatte. Dieser Beschluss konnte auf die Gegenvorstellung der Antragsteller geändert und auch vollständig aufgehoben werden. Mit der Anordnung der Einholung eines Ergänzungsgutachtens war das Gericht noch nicht verpflichtet, diese Beweisanordnung auch tatsächlich durchzuführen (s. dazu KG, NJW-RR 1999, 1369; Berger, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 11, § 360, Rdn. 1). Beweisbeschlüsse sind vielmehr auch im selbständigen Beweisverfahren jederzeit auf Gegenvorstellung abänderbar (KG, NJW-RR 2000, 1371, 1370). Hieran ändert es nichts, dass die Antragsteller auf Gelegenheit hatten, nach Übersendung des Schriftsatzes vom 9.2.2000 der Anberaumung eines Termins zur Erläuterung des Gutachtens oder der Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu widersprechen. Mit der Einholung eines Ergänzungsgutachtens erst 6 Monate nach Eingang des Ursprungsgutachtens brauchten die Antragsteller nicht mehr zu rechnen.
Die Kostenentscheidung folgt auch § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO. Der Senat hat sich insoweit an dem vom Landgericht unwidersprochen festgesetzten Wert der Hauptsache orientiert, da die Einwendungen des Antragsgegners darauf gerichtet sind, im Hauptsacheverfahren insgesamt Vorteile zu erlangen.
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