Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 12.10.2000 – 14 U 265/99
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 4.192,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. November 1997 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Klagforderung in Höhe eines Teilbetrages von 4.798,76 DM nebst Zinsen erledigt ist.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten zu 2 und Widerklägerin 1.128,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Februar 1998 zu zahlen.
5. Im übrigen wird auch die Widerklage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 30 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 60 % und die Beklagte zu 2 und Widerklägerin allein die restlichen 10 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger 30 % und die Beklagte zu 2 und Widerklägerin selbst 70 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 3 tragen der Kläger 27 % und die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner 73 %.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Wert von 9.897,53 DM tragen der Kläger 42 %, die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner weitere 42 % und die Beklagte zu 2 und Widerklägerin allein die restlichen 16 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und Widerklägerin zu einem Wert von 9.897,53 DM trägt der Kläger 42 % und die Beklagte zu 2 58 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 3 zu einem Wert von 7.189,13 DM tragen der Kläger 42 % und die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner 58 %.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer für den Kläger: 4.125,47 DM.
Beschwer für die Beklagte zu 2 und Widerklägerin: 5.772,06 DM.
Beschwer für die Beklagten zu 1 und 3: 4.192,16 DM.
Tatbestand
<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Dem Grunde nach haften die Beklagten dem Kläger für die Unfallfolgen zu 75 % und der Kläger seinerseits der Beklagten und Widerklägerin zu 25 %.
1. Der Beklagte zu 1 als Fahrer des Pkws der Beklagten zu 2 hat durch eine überhöhte Geschwindigkeit schuldhaft zum Unfallgeschehen beigetragen. Der Sachverständige ... hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ... die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1 auf 58,6 km/h ermittelt. Damit hat der Beklagte zu 1 die im Unfallbereich angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 18,6 km/h = 46,5 % überschritten. Dieser Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Zeichen 274 der Straßenverkehrsordnung war auch unfall-ursächlich. Denn die Sachverständigengutachten haben übereinstimmend ergeben, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Beklagte zu 1 die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 40 km/h eingehalten hätte.
2. Auch der Kläger hat schuldhaft zum Unfallgeschehen beigetragen.
a) Die Beweisaufnahme hat allerdings ergeben - auch insoweit hat der Sachverständige ... die Feststellungen des Sachverständigen ... bestätigt -, dass das Fahrzeug der Beklagten noch nicht im Sichtbereich des Klägers war, als der Kläger mit dem Wendemanöver begann, und zwar auch dann noch nicht, als der Kläger mit seinem Fahrzeug die zwischen der Fahrbahn und den Parkbuchten befindliche breite Gosse verließ. Dem Kläger kann deshalb nicht vorgeworfen werden, unaufmerksam gefahren zu sein.
b) Der Kläger hätte jedoch an dieser Stelle überhaupt auf ein Wendemanöver verzichten müssen. Gemäß § 9 Abs. 5 StVO hat sich ein Fahrzeugführer beim Wenden so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Zu dieser äußersten Sorgfalt des Wendenden gehört es, dass er nicht in der Nähe oder gar innerhalb einer unübersichtlichen Kurve wendet, sondern in gut überblickbaren Verkehrsbereichen, und dass er auch unter Benutzung von Parkraum nur dann wendet, wenn er auf der Fahrbahn niemanden gefährden kann. Dabei muss der Wendende auch damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer im gewissen Maße die vorgeschriebene Geschwindigkeit überschreiten (s. zu alledem Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 9 StVO Rdnr. 50). Vorliegend hat der Kläger ausgangs einer langgezogenen Kurve zum Wenden angesetzt. Die Sicht nach hinten betrug für den Kläger bei Beginn des Wendemanövers nach den Angaben des Sachverständigen ... etwa 40 m, nach der Skizze 7 auf S. 21 des Gutachtens ... nur etwa 35 m. Von dieser Distanz benötigen Kraftfahrer, die die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h nur um 10 km/h (25 %) überschreiten, schon fast 14 m für die Reaktionszeit von 1 Sekunde. Der Kläger hätte nach alledem von dem Wendemanöver Abstand nehmen müssen, es sei denn, er hätte sich durch seine Ehefrau von der gegenüberliegenden Straßenseite einweisen lassen.
3. Die Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge führt vorliegend zu einer Haftungsverteilung von 25 % zu 75 % zu Lasten der Beklagten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers steht unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse als Unfallursache deutlich im Vordergrund. Der Kläger hat mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 58,6 km/h die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit um 46,5 % überschritten und das in einer auch für ihn nur beschränkt einsehbaren Kurve im Kurbereich von B. In Höhe der Unfallstelle befindet sich auf der einen Seite ein Einkaufszentrum, auf der anderen Seite eine Grünanlage; außerdem sind Parkbuchten vorhanden. Der Kläger musste deshalb sowohl mit die Fahrbahn überquerenden, ggf. körperbehinderten, Fußgängern (auch außerhalb des Bereichs der Fußgängerampel, s. Lichtbild 2 aus dem Gutachten ..., Bl. 91 d.A.) rechnen als auch mit aus den Parkbuchten langsam anfahrenden Fahrzeugen. Die Örtlichkeit erforderte eine strikte Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h.
II.
Die wechselseitigen Schadenshöhen sind in der Berufungsinstanz unstreitig geworden.
1. Der erstattungsfähige Aufwand des Klägers beläuft sich (nach Kürzung der Nutzungsentschädigung durch das Landgericht) auf 11.987,89 DM. Davon stehen dem Kläger 75 % = 8.990,92 DM zu. Darauf sind während des Rechtsstreits erster Instanz 4.798,76 DM gezahlt, sodass die ausgeurteilten 4.192,16 DM verbleiben.
Wegen der gezahlten 4.798,76 DM nebst Zinsen hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ohne dass sich die Beklagten dieser Erledigungserklärung angeschlossen haben <s. Sitzungsprotokolle des Landgerichts vom 9. Oktober 1998 (Bl. 45 d.A.) und vom 11. Oktober 1999 (Bl. 101 d.A.)>. Das Landgericht hat deshalb insoweit den Rechtsstreit zu Recht durch Feststellungsurteil für erledigt erklärt.
2. Der erstattungsfähige Schaden der Widerklägerin beläuft sich auf 4.514,01 DM. Davon stehen der Widerklägerin 25 % = 1.128,50 DM zu. In dieser Höhe hat die Widerklage Erfolg.
III.
IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf insgesamt 9.897,53 DM festgesetzt; an diesen Streitwert sind die Beklagten zu 1 und 3 nur zu einem Betrage von 7.189,13 DM beteiligt.
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