Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 27.10.2000 – 33 Ss 109/00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts ... zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Gegenstand" nach §§ 240, 241, 52, 53 StGB, §§ 37, 53 WaffG zu einer Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen verurteilt und den Tagessatz auf 60 DM festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten. Er erhebt die Verfahrensrüge und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die zulässig beschränkte Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Einer sachlichen Überprüfung des Urteils bedarf es deshalb nicht.
In zulässiger Form und zu Recht beanstandet der Revisionsführer einen Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO. Diese Vorschrift verpflichtet den Tatrichter, in den Urteilsgründen darzulegen, weshalb er einem in der Verhandlung gestellten Antrag auf Verwarnung mit Strafvorbehalt nach §§ 59 ff. StGB nicht entsprochen hat.
Das Protokoll der Hauptverhandlung und das schriftliche Urteil belegen den Rechtsfehler. Der Verteidiger beantragte im Fortsetzungstermin vom 10.07.2000 eine Gesamtgeldstrafe "als Verwarnung mit Strafvorbehalt" (Prot. S.4), die Urteilsgründe setzen sich mit diesem Antrag nicht auseinander. Dass die Verurteilung im Rechtsfolgenausspruch auf der Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO beruht, lässt sich nach den getroffenen Feststellungen zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.
Das Urteil war darum im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Der rechtlichen Zuordnung der Bedrohung im Verhältnis zur Nötigung - Tateinheit statt Gesetzeskonkurrenz - kann bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden.
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