Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 09.11.2000 – 14 U 12/00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. November 1999 verkündete Grundurteil des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert und ergänzt:
1. Der Klagantrag zu 1.) wird dem Grund nach zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt.
2. In Höhe eines Teilbetrags von 34.271,67 DM nebst Zinsen wird die Klage nach dem Klagantrag zu 1.) abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1/3 den Rabattverlust zu ersetzen, der ursächlich auf den Schadensfall vom 16.4.1999 und die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug ... zurückzuführen ist.
4. Wegen des weitergehenden Feststellungsbegehrens wird die Klage ebenfalls abgewiesen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 83 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 17 % auferlegt.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
8. Beschwer des Berufungsklägers: 35.391,67 DM Beschwer der Berufungsbeklagten: 7.078,33 DM
Tatbestand
Am 16. April 1999 befuhr ... mit einem roten Bus der Marke Ford, der im Eigentum der Klägerin steht, die ... in Richtung Norden. In Höhe des Kilometers ..., ... gegen 19:00 Uhr blieb der Wagen wegen Spritmangel stehen. Er befand sich auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn in mitten einer langgezogenen Baustelle. Ein Standstreifen war im Bereich der Baustelle nicht vorhanden. ... verließ den Wagen, um aus der mehrere hundert Meter entfernten Tankstelle ... Treibstoff zu holen. Sein Beifahrer ... verblieb im Fahrzeug. Ein Warndreieck wurde nicht herausgestellt. Nachdem ... den Wagen verlassen hatte, näherte sich der von dem Beklagten zu 1 gesteuerte Volvo-Lastzug. Dieser ist bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Der Tankanhänger war zum Teil mit Glykol gefüllt, sodass der Lastzug ein Gewicht von 40 t erreichte. Vor dem Lastzug fuhr ein weiteres Fahrzeug. Erst als dieses kurz vor dem roten Ford-Bus die Fahrspur wechselte, bemerkte der Beklagte zu 1 das Fahrzeug. Er konnte den vom ihm geführten Lastzug nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringen, rammte den Ford-Bus und schob diesen mehr als 50 m vor sich her.
Die Klägerin und Berufungsklägerin hat vorgetragen, der Fahrer ... habe das Ausgehen des Treibstoffes aufgrund eines Defektes der Treibstoffanzeige nicht vorher erkennen können. Die Warnblinkanlage sei angestellt worden. Als der Beifahrer dann gerade das Warndreieck nehmen und aussteigen wollte, sei es zu dem Auffahrunfall gekommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 51.407,50 DM nebst 10,5 % Zinsen auf 48.460,27 DM seit dem 30. Jul 1999 sowie auf weitere 2.947,23 DM seit dem 6. Oktober 1999 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Rabattverlust zu ersetzen, der ursächlich für den Schadensfall vom 16. April 1999 und die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug ... zurückzuführen ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1 sei mit ca. 70 km/h gefahren. Der Ford-Bus sei für den Beklagten erst nach dem plötzlichen Ausweichen des vorausfahrenden Fahrzeuges erkennbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er den Unfall aufgrund der zu knappen Strecke und der fehlenden Ausweichmöglichkeit nicht mehr vermeiden können. Der Unfall sei daher für den Beklagten zu 1 unabwendbar gewesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Beklagte zu 1 vor dem Unfall mit seinem voll beladenen Tanklastzug statt der zulässigen 80 km/h mindestens 100 km/h gefahren sei durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ... in .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen ... vom 9. November 1999 verwiesen.
Durch Urteil vom 30. November 1999 hat das Landgericht den Klaganspruch dem Grunde nach zu 1/5 für gerechtfertigt erklärt. Dazu hat es ausgeführt, dass der Unfall für den Beklagten zu 1 ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen ... nicht unabwendbar gewesen sei. Dem Beklagten sei zudem nicht der Beweis gelungen, dass der Beklagte zu 1 die Gefahrensituation erst so spät habe erkennen können, dass er nicht mehr rechtzeitig habe reagieren können, um den Unfall zu vermeiden. Der Unfall sei daher für den Beklagten zu 1 nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Auf der anderen Seite habe das Gericht aber nicht feststellen können, dass ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten zu 1 vorgelegen hätte. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der Unfall auf einem zu geringen Abstand auf das vorausfahrende Fahrzeug beruht habe. Auf der anderen Seite habe der Fahrzeugführer des Ford-Busses nicht für eine ausreichende Absicherung des Fahrzeuges gesorgt, sodass eine Schadensquote von 80/20 zu Lasten der Klägerin angemessen sei.
Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt mit ihrer Berufung weiter vor, dass das Warndreieck gar nicht sinnvoll hätte aufgestellt werden können, weil es vom nachfolgenden Verkehr sofort überrollt worden wäre und der Beifahrer sich nicht sicher auf der Straße hätte bewegen können. Des weiteren sei von dem Sachverständigen nicht berücksichtigt worden, dass die Handbremse im Ford-Bus angezogen gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Grundurteils die Klage dem Grunde uneingeschränkt für gerechtfertigt zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Der Zulässigkeit der Berufung gegenüber der Berufungsbeklagten zu 2. steht nicht entgegen, dass in der Berufung und der Berufungsbegründung nur der Beklagte zu 1. bezeichnet ist. Der Berufungskläger hat klargestellt, dass die Berufung gegen beide Berufungsbeklagten eingelegt wurde. An die Bezeichnung der Rechtsmittelgegner in einer Berufungsschrift sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Eine uneingeschränkt eingelegte Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil richtet sich im Zweifel gegen alle erfolgreichen Streitgenossen (BGH NJW 1994, 512 (514)). Das ist auch in diesem Fall so gewesen. Ein anderes Vorgehen des Berufungsklägers hätte wegen § 3 Nr. 8, 10 PflVG auch keinen Sinn gemacht. Auch ergibt sich aus dem Inhalt der Berufungsbegründung vom 2. Februar 2000, dass der Vortrag beider Beklagten angegriffen wurde. Die Berufung ist somit gegen beide Beklagten eingelegt worden.
2. Der Zulässigkeit der Berufung steht auch keine fehlende Beschwer der Berufungsklägerin entgegen. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des Tenors des Urteiles des Landgerichtes keine Klagabweisung. Denn in ihm wird die Klage nur zu 1/5 für gerechtfertigt erklärt, ohne dass zu dem Rest der Klage etwas gesagt wird. Jedoch ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteiles, dass das Landgericht mit dem Grundurteil feststellen wollte, dass die Klage ausschließlich zu einem Fünftel gerechtfertigt sei. So wird ausdrücklich ausgeführt, dass das Landgericht eine Quote von 80:20 zu Lasten der Klägerin für angemessen hält (Seite 7). Es ergibt sich somit aus den Entscheidungsgründen, dass das Landgericht den Klaganspruch nur zu 1/5 für gerechtfertigt erklärt hat.
1. Der Beklagte zu 1 haftet als Führer des Lastzuges gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Er hat den Unfall dadurch fahrlässig verursacht, dass er entgegen § 4 Abs. 1 StVO entweder zu schnell oder mit zu geringem Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug gefahren ist. Wie der Sachverständige ... in seinem mündlich erstellten Gutachten vom 9. November 1999 überzeugend ausgeführt hat, ergibt sich aus der Tachoscheibe des Lastzuges, dass dieser vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h gefahren wurde. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Handbremse des Ford-Busses tatsächlich angezogen gewesen ist. Hinweise darauf, dass diese Tachoscheibe manipuliert worden ist, bestehen nicht.
Unstreitig war diese Geschwindigkeit so hoch, dass der Lastzug nicht mehr rechtzeitig gebremst werden konnte, nachdem der Beklagte zu 1 den roten Ford bemerkt hatte. Vielmehr schob der Lastzug den Ford mehr als 50 m vor sich her. Der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug war zu gering oder die gefahrene Geschwindigkeit zu hoch, um plötzlich auftretenden Hindernissen gerecht werden zu können. Auf derartige Hindernisse musste der Beklagte zu 1 jedoch gefasst sein. Dabei verkennt der Senat nicht, dass beim Fahren auf einer Autobahn grundsätzlich nicht in einem solchen Umfang wie auf einer Landstraße mit Hindernissen gerechnet werden muss. In diesem Fall führten jedoch mehrere Umstände zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht für den Beklagten zu 1. Erstens fuhr er einen Lastzug mit einem gewichtsbedingt besonders langen Bremsweg, wobei der Lastzug zudem aufgrund der Instabilität seiner flüssigen Ladung nicht plötzlich auf die andere Fahrbahn gelenkt werden konnte, wie die Beklagten selbst vortragen. Zweitens durchfuhr der 2,55 m breite Lastzug einen längeren Baustellenbereich mit einer Fahrbreite von unstreitig 4,5 m, der ihm daher nur einen sehr eingeschränkten Manövrierraum bot. Drittens fehlte in dem Baustellenbereich ein Standstreifen, sodass defekte Fahrzeuge auf der Fahrbahn verbleiben mussten. Diese Gründe führen dazu, dass der Beklagte zu 1 sich nicht auf das Verhalten eines manövrierfähigeren und kleineren Vorfahrzeuges verlassen durfte. Vielmehr hätte daher seine Geschwindigkeit, bzw. den Abstand seines Lastzuges zu dem vorausfahrenden Fahrzeug diesen besonderen Verhältnissen anpassen müssen. Dies hat er fahrlässig unterlassen und dadurch den Unfall verursacht.
Die §§ 7 StVG, 3 PflVersG begründen eine entsprechende Haftung der Beklagten zu 2.
2. Die Klägerin muss sich jedoch ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Ihr ist insoweit das Verhalten des Fahrzeugführers ... und dessen Beifahrer ... anzurechnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Warnblinklicht ausgeschaltet gewesen ist. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätte es an dem im Tageslicht erfolgenden Ablauf des Unfalls nichts geändert. Denn zu dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte zu 1 frühestens das Warnblinklicht hätte sehen können, konnte er das Fahrzeug insgesamt wahrnehmen und hätte auch erkennen müssen; dass dieses Fahrzeug stand. Unstreitig hatten jedoch der Fahrzeugführer und der Beifahrer unterlassen, das liegengebliebene Fahrzeug gemäß § 15 Satz 2 StVO durch Aufstellen eines Warndreieckes und anderen Maßnahmen in ausreichendem Abstand abzusichern. Da der Fahrer des Ford den Unfall selbst gar nicht mehr wahrnahm, muss er von dem Unfallort schon weit entfernt gewesen sein, als dieser stattfand. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Beifahrer genügend Zeit hatte, das Warndreieck in ausreichender Entfernung aufzustellen und die Gefahrenstelle durch andere Maßnahmen ausreichend abzusichern. Zu Unrecht behauptet die Klägerin, dass es für den Beifahrer unzumutbar gewesen sei, diese Absicherungen zu tätigen und dass der Einsatz des Warndreieckes sinnlos gewesen sei, weil das Warndreieck von dem nachfolgendem Verkehr überfahren worden wäre. Aus den von dem Sachverständigen vorgelegten Bildern der Autobahn an der Unfallstelle ergibt sich, dass es dem Beifahrer völlig gefahrlos möglich gewesen wäre, über die Leitplanke zu steigen und auf der anderen Seite entlang zu gehen. Er konnte von dort aus auch das Warndreieck so platzieren, dass es sichtbar war, ohne überfahren zu werden. Eine besondere Gefährdung des Beifahrers durch die Entnahme des Warndreiecks aus dem Fahrzeug wurde nicht vorgetragen. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, dass der Beifahrer gerade dabei gewesen sei, das Warndreieck zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses für den Beifahrer im Fahrzeug ohne besondere Gefährdung erreichbar gewesen ist und dieser das Fahrzeug mit dem Warndreieck durch die rechte Tür hätte verlassen können. Letztendlich kann diese Frage jedoch sogar dahingestellt bleiben. Unabhängig davon, ob das Warndreieck erreichbar gewesen ist, hätte es dem Beifahrer aufgrund der besonderen Gefahrenlage oblegen, eine zusätzliche Absicherung in anderer deutlich erkennbarer Weise vorzunehmen. Dabei ist der Klägerin insoweit Recht zu geben, dass das Aufstellen des Warndreiecks als Warnzeichen angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Situation auf der verengten Fahrbahn der Autobahn nicht ausgereicht hätte. Es wäre aufgrund der besonderen Gefahrenlage zusätzlich ein anderes Warnzeichen anzuwenden gewesen. So hätte der Beifahrer z.B. in ausreichendem Abstand vom Fahrzeug selbst vom Fahrbahnrand aus entsprechende Handzeichen geben können. Statt dessen unternahm der Beifahrer trotz ausreichender Zeit nichts, um den Unfallort abzusichern, was sich die Klägerin anrechnen lassen muss. Dieses Versäumnis ist auch kausal für den Unfallablauf, weil eine entsprechende Absicherung zu einem verfrühten Abbremsen aller Fahrzeuge auf der rechten Spur geführt hätte, was auch den Beklagten zu 1 zu einer ausreichenden Verminderung seiner Geschwindigkeit veranlasst hätte.
Das Liegenbleiben aufgrund Spritmangels kann der Klägerin dagegen nicht zur Last gelegt werden. Zwar führt ein derartiger Grund des Liegenbleibens zu einem Anscheinsbeweis auf ein entsprechendes Versäumnis des Fahrzeugführers, jedoch hat die Klägerin durch das Gutachten des Sachverständigen ... nachgewiesen, dass die Tankanzeige defekt war. So zeigte sie noch ein 1/8 Tankfüllung an, obwohl nur noch 1,5 ltr. Diesel sich im Tank befanden. Ein Anscheinsbeweis zu Lasten der Klägerin ist damit nicht mehr gegeben. Es ist daher mangels weiterer Beweisantritte davon auszugehen, dass die Tankanzeige des Ford tatsächlich defekt war, sodass der Spritmangel für den Fahrzeugführer nicht vorhersehbar gewesen ist.
3. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge und Betriebsgefahren der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge und Fahrzeugführer ergibt, dass den Fahrzeugführer und Beifahrer des Fahrzeuges der Klägerin ein weit überwiegendes Verschulden am Unfall trifft. Angesichts der Tatsache, dass der Ford-Bus auf einer Autobahnfahrbahn liegengeblieben war, oblag ihnen im besonderen Maße die Pflicht den Unfallort abzusichern. Stattdessen ging der Fahrzeugführer ohne jegliche Absicherung, um Treibstoff zu holen und der Beifahrer verblieb den längeren Zeitraum bis zum Unfall untätig im Fahrzeug. Dabei hätte beiden die klar erkennbare, sich schon aus dem Standort ihres Fahrzeuges ergebende Situation deutlich machen müssen, dass es auf eine schnelle und für andere Verkehrsteilnehmer besonders deutliche und auffällige Absicherung des Unfallortes ankam. Trotzdem unternahmen beide nichts. Hinter diesem grob fahrlässigen Verursachungsbeitrag tritt das Verschulden des Beklagten zu 1. weitgehend zurück. Seine Geschwindigkeit, bzw. sein Abstand auf das vorausfahrende Fahrzeug war zwar zu gering, um diesem plötzlich auftretenden Hindernis noch ausweichen zu können. Jedoch waren sie den Erfordernissen des laufenden Verkehrs angemessen. Der Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 4 I StVO wiegt daher deutlich geringer als die fehlende Absicherung des liegengebliebenen Fahrzeuges. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war der Klaganspruch nur einer Höhe von 1/3 für gerechtfertigt zu erklären.
III. In Höhe der übrigen 2/3 des geltend gemachten Schadens von insgesamt 51.407,50 DM, also in Höhe von 34.271,67 DM, war die bezifferte Klage durch Teilurteil abzuweisen, weil der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht Lüneburg insoweit kein Teilurteil verkündet hat. In einem solchen Fall ist dies von der Berufungsinstanz nachzuholen (OLG Koblenz VersR 85, 179).
IV. Das Feststellungsbegehren erweist sich dementsprechend in Höhe von 1/3 als gerechtfertigt. Im übrigen war es durch Teilurteil als unbegründet abzuweisen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE506352001&psml=bsndprod.psml&max=true