Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 17.11.2000 – 322 Ss 157/00 (OWi)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit" nach § 190 Abs. 3 und Abs. 5 des Nds. Wasser-Gesetzes i. V. m. § 7 und § 2 der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes ... in den Landkreisen ... und ... -WSG-VO ...der Bezirksregierung ... (Zwischenlagerung von Stallmist in den Schutz-Zonen II bzw. III) in vier Fällen "zu Geldbußen" in Höhe von viermal 300 DM verurteilt.

2

Nach den Feststellungen transportierte der Betroffene Ende 1997/Anfang 1998, am 7. Juli 1998, 13. November 1998 und Anfang Januar 2000 jeweils größere Menge Stallmist aus der von ihm betriebenen Pferdehaltung zu seinen in den Schutz-Zonen II bzw. III des Wasserschutzgebietes ... gelegenen Ackerflächen und kippte diese am Rande der Felder ab, wo sie jeweils für mehrere Wochen verblieben, bis sie auf den Äckern verteilt und eingearbeitet werden konnten.

3

Das Amtsgericht hat diese Vorgänge rechtlich als nach § 2 der WSG-VO ... verbotene Zwischenlagerung von Stallmist gewürdigt und auf die Verhängung von vier Geldbußen in Höhe von je 300 DM erkannt.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Rechtsmittel, das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde einzuordnen ist. Durch Beschluss vom 14. November 2000 hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

II.

5

Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, sodass die Verfahrensrüge unerörtert bleiben kann.

6

Das vom Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellte Verhalten des Betroffenen erfüllt keinen Tatbestand der WSG-VO ... der die Ahndung mit einer Geldbuße zuließe (§ 1 OWiG). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; zugleich ist der Betroffene freizusprechen.

7

Es mag zunächst dahinstehen, ob die in § 7 der WSG-VO ... enthaltene Bezugnahme auf § 41 Wasserhaushalts-Gesetz nach heutiger Rechtslage und den Neufassungen des Nds. Wassergesetzes noch eine tragfähige Grundlage für eine Bußgeldanordnung darstellen kann. Jedenfalls scheidet die Verhängung einer Geldbuße gegen den Betroffenen wegen der festgestellten Taten bereits deshalb aus, weil die WSG-VO ... das festgestellte Verhalten des Betroffenen zwar in § 2 Abs. 4 Anl. Nr. 8.3 verbietet, gleichwohl die Möglichkeit der Ahndung mit einer Geldbuße nicht eröffnet. Der Verordnungsgeber hat nach § 7 der Verordnung ausschließlich Verstöße gegen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sanktioniert, die Verletzung von Verboten nach § 2 Abs. 4 WSG-VO ... die die Schutz-Zonen II und III betreffen, jedoch ohne Bußgeldandrohung gelassen.

8

Eine Bußgeldbewehrung der Zwischenlagerung von Stallmist ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 24. Mai 1995 -Nds. GVBl. 1995, 133-. Zwar weist diese Verordnung unter § 7 Nr. 1 auch eine Bußgeldandrohung für in den Schutz-Zonen II und III verbotene oder genehmigungspflichtige Handlungen aus; die insoweit auch in Bezug genommene Anlage führt allerdings - anders als die Anlage zu § 2 Abs. 4 WSG-VO ... - keine Zwischenlagerung von Stallmist als verbotene Maßnahme auf. Da das vom Amtsgericht festgestellte Verhalten des Betroffenen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bußgeldbewehrt ist, konnte der Senat entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach §§ 79 Abs. 3, 354 Abs. 1 StPO abschließend selbst entscheiden und den Betroffenen freisprechen.

III.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG,

10

467 Abs. 1 StPO.

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