Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 21.11.2000 – 2 Ws 221/00
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts ... abgegeben.
Gründe
I.
Das Amtsgericht ... hatte den Angeklagten am 3. Juli 2000 wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem
Fahren ohne Haftpflichtversicherungsschutz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie Maßregeln angeordnet. Die Strafkammer hat die Berufung des Ange-
klagten gegen dieses Urteil am 27. September 2000 mit der Maßgabe verworfen, dass der angeordnete Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe und die zeitliche Festlegung der (einen)
Maßregel entfallen. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer den in der Hauptverhandlung vom 27. September 2000 gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft ... gemäß § 81 g StPO auf Anordnung der Entnahme von Körperzellen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2000. Der Angeklagte, der das Urteil vom 27. September 2000 rechtzeitig angefochten hatte, hat seine Revision am 20. Oktober 2000 zurückgenommen.
II.
Für eine Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist kein Raum.
Der Gesetzgeber hatte hinsichtlich der Zuständigkeiten für Anordnungen nach dem DNA-Gesetz Lücken gelassen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung der Systematik der Regelungen strafrichterlicher Zuständigkeiten im Ermittlungs-, Haupt- und Nachverfahren geschlossen hat. Nach nunmehr herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist für Anordnungen nach §§ 1 und 2 DNA-Gesetz, § 81 g StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts sachlich zuständig, und zwar für die Anordnung nach § 1 DNA-Gesetz (§ 81 g StPO), wenn erst ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen läuft, und nach § 2 DNA-Gesetz, wenn ein Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. In Fällen, in denen ein Antrag nach § 81 g StPO, § 1 DNA-Gesetz nach Anklageerhebung gestellt wird, ist hingegen das
erkennende Gericht bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafsache sachlich zuständig (vgl. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 25. Juli 2000 - 3 Ws 139/00- m. w. N.).
Die Erhebung der Anklage einerseits und der Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung andererseits bilden somit für die nach §§ 1, 2 DNA-Gesetz beantragten Anordnungen Verfahrenseinschnitte, die jeweils einen Wechsel der richterlichen Zuständigkeiten zur Folge haben. Der Wechsel der richterlichen Zuständigkeit zum Erlass der Anordnung führt darüber hinaus auch zum Wechsel der zugeordneten Rechtsmittelinstanzen. Dies ist anerkannt für haftrichterliche Maßnahmen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf NStE Nr. 3 zu § 125 StPO; KG NStZ-RR 1996, 365; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 1. Juli 1998 - 1 Ws 141/98-), für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1974, 159; OLG Celle NJW 1961, 1417; LR-G. Schäfer StPO 24. Aufl. § 111 a Rdn. 90), sowie für die Beschlagnahme und Anträge auf richterliche Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren (vgl. OLG Karlsruhe wistra 1998, 76; KK-Nack StPO 4. Aufl. § 98 Rdn. 33; KK-Wache § 162 Rdn. 20; LK-Rieß StPO 24. Aufl. § 162 Rdn. 52; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 162 Rdn. 19; KMR-Müller StPO § 162 Rdn. 19). Der Zuständigkeitswechsel bei der Anordnung einer Maßnahme nach § 1 oder § 2 DNA-Gesetz in verschiedenen Verfahrensstadien führt nach Auffassung des Senats gleichfalls zu einem Wechsel der Entscheidungsbefugnis in der Rechtsmittelinstanz. Ein Grund, die Zuständigkeitsfrage hier anders zu entscheiden als bei sonstigen Untersuchungsanträgen im Ermittlungsverfahren, ist nicht ersichtlich. Mit Eintritt des rechtskräftigen Verfahrensabschlusses ist danach nicht nur die Befugnis der Strafkammer als erkennendem Gericht, eine Anordnung nach § 81 g StPO zu treffen, entfallen, sondern auch die Befugnis des Senats, über die Beschwerde gegen einen vor dem Zuständigkeitswechsel ergangenen Beschluss zu entscheiden. Die durch den Verfahrensgang überholte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist wegen der fortbestehenden Beschwer in einen Antrag nach § 2 DNA-Gesetz an den nunmehr zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Lüneburg umzudeuten.
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