Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 22.11.2000 – 2 U 98/00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. März 2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten und der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren betragen 27.800 DM.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte als Mieterin verpflichtet ist, der Klägerin als Vermieterin Schadenersatz in Höhe von 27.800 DM für den vermieteten Gabelstapler zu leisten, der während der Mietzeit auf der u. a. von der Beklagten betriebenen Baustelle, also aus deren Obhut, entwendet worden ist. Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB, wonach der Schuldner dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen hat, soweit die Leistung infolge eines vom Schuldner zu vertretenen Umstandes unmöglich wird, sind erfüllt. Gemäß § 556 Abs. 1 BGB ist die Beklagte als Mieterin verpflichtet, die gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Das ist der Beklagten im vorliegenden Fall unmöglich, nachdem der vermietete Gabelstapler am Wochenende vom 17. auf den 18. Februar 1996 gestohlen worden ist. Obwohl weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Beklagte als Rückgabeschuldnerin die Unmöglichkeit zu vertreten hat, ist die Klägerin als Gläubigerin entgegen der Auffassung der Beklagten dafür nicht darlegungs- und beweispflichtig. Vielmehr muss sich der Schuldner des Anspruchs aus §§ 280 Abs. 1, 556 Abs. 1 BGB nach der hier eingreifenden ausdrücklichen Regelung des § 282 BGB insoweit entlasten, also sein fehlendes Verschulden darlegen und beweisen (vgl. BGH NJW 1992, 683, 686 -- ähnlich bei Schäden an der Mietsache während der Obhut des Mieters: BGH NJW 1994, 2019). Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, dass die Beklagte als Formkaufmann im Rahmen der ihr obliegenden Obhut bezüglich des gemieteten Gabelstapler für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (§ 347 HGB) einzustehen hat.
Der Vortrag der Beklagten genügt den diesbezüglichen Anforderungen nicht. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass der nicht mit einer Diebstahlssicherung versehene Gabelstapler, der keine abgeschlossene Kabine hat und dessen sämtliche Armaturen frei liegen, durch das Abziehen des Zündschlüssels nicht ausreichend gegen eine Entwendung gesichert ist. Die Klägerin hat vorgetragen, dass bei dem streitbefangenen Diesel-Stapler ein Kurzschließen der Zündung mit einfachen Mitteln leicht möglich sei. Demgegenüber kann sich die darlegungspflichtige Beklagte nicht mit einem bloßen Bestreiten mit Nichtwissen begnügen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass kaum damit zu rechnen ist, dass der zwei bis drei Tonnen schwere Gabelstapler, der nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen wird und deswegen keine Zulassungsnummer trägt, von einem Dieb nachts über öffentliche Straßen gefahren wird. Indessen schließt das nicht aus, dass der Gabelstapler nach einem Kurzschließen der Zündung mittels eigener Motorkraft auf oder unmittelbar vor dem Baustellengelände auf einen vorbereiteten Transporter geladen worden ist. Zwar soll der Baustellenbereich, auf dem Stapler außerhalb der Arbeitszeiten abgestellt wurde, durch einen ca. 2 m hohen Bauzaun vom übrigen Gelände abgetrennt gewesen sein. Mit Recht hat das Landgericht jedoch darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst nicht einmal behauptet, geschweige denn unter Beweis stellt, dass der Zaun auch verschlossen war. Auch in der Berufungsbegründung macht die Beklagte gerade geltend, dass es nichts nützen würde, den Bauzaun zu verschließen. Indessen bietet ein geöffneter Bauzaun einen deutlich höheren Anreiz für einen Diebstahl. Bei einem unverschlossenen Bauzaun besteht zumindest die leichtere Möglichkeit, als Diebesgut geeignete Baufahrzeuge auf dem Gelände auszuspähen und mit einem zum Abtransport bestimmten Fahrzeug sogar auf das Baustellengelände zu fahren. Der Einwand der Beklagten, der Abtransport des Gabelstaplers durch unbefugte Dritte erfordere eine so hohe kriminelle Energie, dass die Betreffenden auch vor dem Aufbrechen des Zaunes oder einer Sicherungskette nicht zurückgeschreckt hätten, überzeugt nicht. Der Diebstahl lässt sich nämlich viel schneller ausführen, wenn der Bauzaun geöffnet ist. Für unbeteiligte Personen, die auf den Vorgang des Abtransportes aufmerksam werden, drängt sich bei einem gewaltsam geöffneten Zaun bzw. Zauntor der Verdacht einer Straftat viel eher auf als bei der Wahrnehmung des Abtransports eines Fahrzeugs durch einen geöffneten Bauzaun. Dadurch erhöht sich im erstgenannten Fall das Entdeckungsrisiko für die Täter. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass sie sich habe darauf verlassen können, dass die für die Absicherung der Baustelle zuständige Firma ... den Bauzaun nach Feierabend abschließen werde. Es mag sein, dass die Beklagte den Zaun nicht selbst verschließen konnte, weil auf der Baustelle eine Vielzahl von Handwerkern tätig war. Indessen hat die Beklagte nicht behauptet, dass der Bauzaun etwa nur einmalig am Wochenende vom 17. auf den 18. Februar 1996 nach Feierabend geöffnet war oder dass ihren eigenen Leuten dieser Umstand nicht bekannt gewesen ist. Vielmehr muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen, dass sie sich nach der Anlieferung des Gabelstaplers am 22. Januar 1996 bis Mitte Februar 1996 nicht vergewissert hat, dass der Bauzaun außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, insbesondere am Wochenende, verschlossen war. Der Ingenieur ..., den die Beklagte als Bauleiter auf der streitbefangenen Baustelle "..." eingesetzt hatte und der als Erfüllungsgehilfe der Beklagten i.S. von § 278 BGB anzusehen ist, hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 4. Oktober 1999 auf Befragen eingeräumt, dass er nicht wisse, wann die Baustelle freitags oder überhaupt bei Dienstschluss verschlossen worden sei. Bei dieser Sachlage gereicht es der Beklagten zum Verschulden, dass sie nicht gegenüber der für die Baustellensicherung tätigen Firma darauf hingewirkt und sich entsprechend vergewissert hat, dass der Bauzaun insbesondere am Wochenende verschlossen wird und somit als Mittel zur Sicherung des streitbefangenen Gabelstaplers gegen eine Entwendung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten taugte. Die Beklagte behauptet auch nicht, andersartige Sicherungsmaßnahmen vorgenommen zu haben, also z. B. den Gabelstapler angekettet, die Batterie entfernt oder eine Lenkradkralle angebracht zu haben. Dadurch wäre auch das Verladen des Gabelstaplers durch Unbefugte auf ein Transportfahrzeug erschwert worden.
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Parteien für den Mietvertrag die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vereinbart haben, sodass die Beklagte auch wegen des Verstoßes gegen die in § 11 Zif. 6 der Bedingungen vorgesehene Verpflichtung zur Versicherung des Gabelstaplers gegen Verlust und Diebstahl haften würde. Die für den Abschluss einer solchen Versicherung notwendigen Wertangaben hätte sich die Beklagte jedenfalls ohne Weiteres durch Nachfrage bei der Klägerin verschaffen können. Die Beklagte konnte auch entgegen ihrer Auffassung nicht davon ausgehen, dass die Klägerin selbst eine ausreichende Versicherung des Diebstahlsrisikos für den Gabelstapler unterhielt. Sie behauptet nämlich nicht, dass bei der telefonischen Mietvereinbarung eine entsprechende Regelung getroffen worden ist und insbesondere über die Umlage der Versicherungsprämie oder deren Einbeziehung in den vereinbarten Mietzins Einvernehmen erzielt worden ist. Tatsächlich bestand für das Fahrzeug eine entsprechende Vollversicherung nicht, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat zwar erstmals mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2000 geltend gemacht, dass sich die Klägerin darüber ausschweige, ob das Baugerät tatsächlich gegen Diebstahl versichert sei, und sie hat "deshalb" mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin keine Versicherungsleistung für den Verlust des Gabelstaplers erhalten habe. Nach dem die Klägerin allerdings mit Schriftsatz vom 11. November 2000 klargestellt hat, dass der Gabelstapler nicht versichert gewesen sei, ist die erklärte Grundlage für das Bestreiten der Beklagten entfallen.
Die Beklagte hat auch nicht ausreichend dargelegt, dass der Abschluss einer Fahrzeugversicherung gegen Diebstahl für Baugeräte branchenüblich ist. Dazu genügt die behauptete Handhabung bei einer Konkurrenzfirma der Klägerin schon deshalb nicht, weil die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 11 Ziff. 6) gerade die jeweiligen Mieter zum Abschluss einer Versicherung gegen das Diebstahlsrisiko verpflichtet.
Die Klägerin als gewerbliche Vermieterin von Kraftfahrzeugen muss sich auf ihren Schadenersatzanspruch auch nicht etwa deshalb ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie die Beklagte als Mieterin nicht darauf hingewiesen hat, dass sie eine Fahrzeugversicherung, die das Risiko des Diebstahls umfasst, nicht abgeschlossen hatte (vgl. OLG Hamm, MDR 1982, 580). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die unzureichenden Sicherungsmaßnahmen der Beklagten gegen eine Entwendung des Gabelstaplers von der Baustelle an Wochenenden nicht als grob fahrlässig anzusehen wären, sodass auch der Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung die Beklagte im Hinblick auf § 61 VVG nicht von ihrer Schadenersatzverpflichtung hätte befreien können.
Zu Recht hat das Landgericht ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens wegen der angeblichen Kenntnis von der unzureichenden Sicherung des Gabelstaplers gegen Diebstahl verneint. Auch die Berufung legt nicht dar, dass die einmalige Abholung des Gabelstaplers während der Mietzeit durch die Klägerin außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, also nach Feierabend, erfolgt ist. Keiner der vernommenen Zeugen hat bekundet, dass der Gabelstapler an einem Freitag erst nach Feierabend von der Baustelle abgeholt worden ist. Danach hat die Beklagte weder hinreichend dargelegt noch den Nachweis geführt, dass die Klägerin davon Kenntnis hatte, dass der streitbefangene Gabelstapler auch nach Feierabend, insbesondere am Wochenende, ungesichert auf der Baustelle abgestellt war und insbesondere der Bauzaun nicht verschlossen war.
Die Schätzung der Schadenshöhe durch das Landgericht ist von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen worden. Sie beruht auf tatsächlichen Grundlagen, die das Landgericht aufgrund einer in sich schlüssigen und auch den Senat überzeugenden Würdigung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ... und der Aussage des Zeugen ... rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die weiteren Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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