Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 14.12.2000 – 11 U 64/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 23. Februar 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 17.000 DM.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Klägerin steht die von der Beklagten geforderte Maklercourtage nicht zu, weil nicht bewiesen ist, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin ein Versprechen zur Courtagezahlung abgegeben hat.
Eine derartige Vereinbarung ist insbesondere nicht durch die Aussage der Zeugin ..., einer Mitarbeiterin der Klägerin, vor dem Senat bewiesen.
Zwar hat die Zeugin ... eine solche Abrede bekundet. Die Angaben der Zeugin haben den Senat jedoch nicht davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen haben muss, wie die Zeugin es bekundet hat. Es mag so gewesen sein, vernünftige Zweifel sind für den Senat jedoch nicht ausgeräumt.
So war hinsichtlich der von der Zeugin ... bekundeten ersten Verabredung einer Courtagezahlungspflicht, zu der es im Rahmen einer Besichtigung an einem Sonntag gekommen sein soll, schon auffällig, dass die Zeugin sich zunächst nicht festlegen konnte, ob es zu dieser Verabredung telefonisch oder mündlich gekommen sei. Schließlich hat die Zeugin sich zwar auf eine Verabredung bei einer Besichtigung am Sonntag festgelegt, dies hat jedoch die Unsicherheiten, die durch den ersten Eindruck der Aussage der Zeugin entstanden sind, nicht auszuräumen vermocht. Dies gilt insbesondere, nachdem von der mündlichen Verabredung einer Courtage bei einer Besichtigung in den Schriftsätzen der Klägerin nicht die Rede gewesen war.
Zudem blieben hinsichtlich der für diese Gelegenheit von der Zeugin ... bekundeten Antworten der Beklagten, mit welchen die Beklagte die Courtagezahlung versprochen haben soll, Zweifel. Soweit die Beklagte dem Verlangen nicht widersprochen haben soll, sprach dies nicht schon für das Versprechen einer Courtagezahlungspflicht. Sodann hat die Zeugin ... bekundet, die Beklagte habe auf das Courtageverlangen geantwortet: "Das sei kein Problem". Eine solche Antwort kann aber auch den Sinn haben, dass die Beklagte nur bekunden wollte, mit einer Zahlung in dieser Höhe, falls sie denn geschuldet wäre, keine Finanzierungsschwierigkeiten oder dergleichen zu haben. Insoweit ließen die Bekundungen der Zeugin ... jedenfalls Zweifel offen, ob die Beklagte eine Courtagezahlungspflicht, die für sie bis dahin nicht bestanden hatte, in Kenntnis der Tragweite ihrer Erklärung zugesagt hat.
Ebensowenig hat die Zeugin ... letzte Zweifel beim Senat mit ihren Bekundungen über das Telefongespräch auszuräumen vermocht, welches sie mit der Beklagten aus Anlass des übersandten Entwurfes eines notariellen Vertrages über den Erwerb der Wohnung geführt haben will. Dieser Entwurf enthielt zunächst noch die aus Sicht der Klägerin zu diesem Zeitpunkt falsche Angabe, dass die Provision vom Verkäufer gezahlt werden sollte. Wenn die Zeugin ... nun bekundet, sie habe mit der Beklagten vereinbart, dass die Beklagte die Courtage zahlen sollte und die Beklagte habe sie noch auf 17.000 DM heruntergehandelt, so mag auch dieser Sachverhalt sich zugetragen haben. Vernünftige Zweifel hat die Sachdarstellung der Zeugin ... jedoch auch insofern nicht ausgeräumt. Es mag auch hier so gewesen sein, dass die Zeugin ... eine solche Vertragsänderung zwar gewünscht hat, sich die Beklagte hierauf jedoch nicht eingelassen hat und dass den Nachlass auf nun 17.000 DM die Zeugin ... von sich aus angeboten haben mag, nachdem der Entwurf des Notarvertrages, den die Zeugin ... veranlasst hatte, inhaltlich falsch gewesen war, sodass die Zeugin ... sich veranlasst sah, einen Nachlass auf Grund dieses Fehlers anzubieten. Ob die Beklagte sich hierauf eingelassen hat oder ob dies nicht der Fall war, vermag der Senat nicht mit einer Überzeugung, die zur Verurteilung ausreichen würde, zu beurteilen. Dies umso weniger, als die Zeugin ... bei ihren Gesprächen mit der Beklagten nach ihrer Aussage vor dem Senat ersichtlich davon ausgegangen ist, sie könne einen Preisnachlass des Verkäufers gewissermaßen automatisch in eine Provisionsforderung gegen die Käuferin "umwandeln."
Da die Klägerin weiteren Beweis für ihre Sachdarstellung nicht angeboten hat, war demgemäß die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf § 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten sowie auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
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