Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Urteil vom 10.01.2001 – 7 U 150/99

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Juli 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 87.060 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Januar 1999 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 111.000 DM abwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe. Beide Parteien dürfen die Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen, nicht befristeten und nicht bedingten Bürgschaft einer deutschen Bank, die dem Einlagensicherungsfonds beim Bundesverband deutscher Banken angehört, einer Volks- oder Raiffeisenbank, die dem Garantiefonds und Garantieverbund im Bundesverband deutscher Volks- und Raiffeisenbanken angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen.

Beschwer der Beklagten: über 60.000 DM.

Tatbestand

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In der Zeit vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma Autohaus ... ... GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) stellten sich diese und die Beklagte, die jeweils Händlerinnen für Kraftfahrzeuge der Marke Mercedes-Benz sind, zum Zwecke der "Liquiditätshilfe" wiederholt gegenseitig Schecks aus, wobei streitig ist, ob sie Scheckreiterei betrieben.

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Im August 1998 kaufte die Beklagte von der Gemeinschuldnerin einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz ML 320 zum Preis von 87.000 DM und übergab ihr den Scheck vom 7. August 1998 über 87.000 DM. Die Gemeinschuldnerin legte der Scheck der Volksbank ... e.G. vor, die ihn nicht bezahlte, weil die Beklagte ihn hatte sperren lassen. Aus diesem Anlass wurde die Gemeinschuldnerin mit 60,00 DM Rückscheckkosten belastet. Die Beklagte verkaufte das ihr ausgelieferte Fahrzeug auf die Bestellung vom 10. August 1998 zum Preis von 90.000 DM weiter an die Firma ... GmbH & Co. in ...

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Am 1. November 1998 eröffnete das Amtsgericht ... das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und bestimmte den Kläger zum Konkursverwalter.

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Mit der Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten den Kaufpreis von 87.000 DM für den im August 1998 gelieferten Mercedes-Benz geltend gemacht und von ihr die Erstattung der 60,00 DM Scheckunkosten begehrt.

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Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte könne der Kaufpreisforderung keine Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin entgegen setzen. Insbesondere habe sie auf Grund der Hin- und Herreichung von Schecks keine Ansprüche erlangt. Grundgeschäfte zu den Schecks habe es in Wirklichkeit nicht gegeben. Eine etwaige Aufrechnung wäre als inkongruente Deckung anzusehen. Im Erfolgsfalle würde sie der Beklagten gegenüber anderen Konkursgläubigern einen Vorteil verschaffen, der ihr nicht zustände.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihm 87.060 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Januar 1999 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat eingewandt, zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin hätten Geschäftsbeziehungen bestanden, in deren Rahmen man sich gegenseitig Liquiditätshilfe geleistet habe. Den jeweils überreichten Schecks hätten Darlehen zu Grunde gelegen. Zur Zeit der Konkurseröffnung hätten ihr offene Rückzahlungsansprüche von 1.295.338,34 DM zugestanden. Im Juli 1998 habe sie Geldinstituten Schecks der Gemeinschuldnerin über 63.000 DM, 71.000 DM und 86.000 DM vorgelegt, die nicht eingelöst worden seien. Mit den Rückzahlungsansprüchen rechne sie die gegen den Kaufpreisanspruch der Gemeinschuldnerin auf. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, den Kaufpreis von 87.000 DM durch den Scheck vom 7. August 1998 über 87.000 DM zu begleichen. Dieser Scheck sei durch ihre Buchhaltung übersandt und wegen der (unstreitig) fehlenden Unterschrift zurückgeschickt worden. Die Ehefrau ihres Geschäftsführers habe dann die Unterzeichnung irrtümlicherweise vorgenommen.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben und den Zeugen ... ... vernommen. Durch das Urteil vom 14. Juli 1999, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat es die Klage abgewiesen.

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Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein Zahlungsbegehren weiter verfolgt. Unter Vertiefung seines Vorbringens erster Instanz wirft er der Beklagten Scheckreiterei vor. Die Liquiditätsvereinbarungen zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin seien wegen missbräuchlicher Verwendung von Schecks sowie Gefährdung der mit dem Einzug befassten Kreditinstitute nichtig. Mündliche Darlehensabreden zu den Schecks habe es in Wirklichkeit nicht gegeben. Hilfsweise fechte er den Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen an. Die Beklagte habe ihn in letzter Sekunde geordert, um einen Teil der möglicherweise rechnerisch bestehenden Liquiditätshilfen auf diese Art der Verrechnung ausgleichen zu können. Darüber habe sie getäuscht. Der Scheck über die Kaufpreissumme sei nur wegen mangelnden Zahlungsbereitschaft der Beklagten gesperrt worden.

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Der Kläger beantragt,

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1. unter Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihm 87.060 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Januar 1999 zu zahlen und

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2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Pkw Mercedes Benz ML 320 (früheres amtliches Kennzeichen: SHG-BY 600; Fahrzeugidentitätsnummer: WDC 163154-1 A-034194) an ihn herauszugeben.

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Die Beklagte beantragt,

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1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

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2. für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung ihr zu gestatten, Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehenskasse zu leisten.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, wobei sie ihr Vorbringen erster Instanz ebenfalls wiederholt und vertieft. Den Liquiditätshilfen, die sie und die Gemeinschuldnerin sich gegenseitig gewährt hätten, hätten mündliche Darlehensverträge mit Rückzahlungsfristen von ein bis zwei Wochen zu Grunde gelegen. In wesentlichen Teilen seien die Gelder auch kurzfristig zurückgeflossen. Zum 1. April 1999 hätten ihr aus den Liquiditätshilfen durch Schecks über 13.145.604,34 DM nach Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin von insgesamt 11.850.266 DM noch offene Rückzahlungsansprüche von 1.295.338,34 DM zugestanden. Ihre Buchhaltung habe den Scheck über den Kaufpreis für das Fahrzeug zunächst eigenmächtig an die Gemeinschuldnerin übersandt, obwohl die letzten drei Schecks nicht mehr eingelöst worden seien. Nach der Rückkehr des Schecks von der Bank habe die Ehefrau ihres Geschäftsführers die Unterzeichnung irrtümlich vorgenommen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger hat mit seiner Berufung Erfolg. Denn er ist in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin berechtigt, von der Beklagten die Entrichtung des Kaufpreises von 87.000 DM für den gebrauchten Pkw Mercedes Benz, den sie im August 1998 von der Gemeinschuldnerin kaufte, zur Konkursmasse zu verlangen. Außerdem kann er die Erstattung der 60 DM Scheckunkosten beanspruchen, die der Gemeinschuldnerin durch die Sperrung des Schecks vom

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7. August 1998 entstanden sind.

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Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Gemeinschuldnerin Inhaberin der zuerkannten Kaufpreisforderung von 87.000 DM gegen die Beklagte geworden ist (§ 433 Abs. 2 BGB). Der Anspruch besteht nach wie vor und ist durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit den streitigen Darlehensrückzahlungsansprüchen von insgesamt 1.295.338,34 DM nicht berührt worden.

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1.     Etwaige Darlehensvereinbarungen in Gestalt "einer Vielzahl von Darlehen" (so Seite 5 des angefochtenen Urteils), deren Abschluss in Höhe der jeweiligen Schecksummen das Landgericht der Aussage des Zeugen ... entnommen hat, sind gemäß § 138 BGB als nichtig zu bewerten, so dass die Beklagte aus dem von ihr geltend gemachten Restsaldo von 1.295.338,34 DM, den sie mit Schreiben vom 19. Februar 1999 (Bl. 45 d.A.) in Höhe von 978.000 DM zur Konkurstabelle angemeldet hat, keine aufrechenbare Forderung herleiten kann, auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung.

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a)     Der Zeuge ... hat bekundet, dass den gewährten Liquiditätshilfen keine Kraftfahrzeugkaufverträge zugrunde gelegen hätten. Daraus allein folgt allerdings noch nicht die Sittenwidrigkeit der vom Zeugen ... geschilderten kurzfristigen mündlichen Darlehensverträge, die mit Hilfe der Finanzierungsschecks durchgeführt worden sein sollen. Denn eigentliche Scheckreiterei zur Kreditbeschaffung durch Banken in Höhe der Scheckbeträge liegt nicht vor. Zwar wird im Einzelfall schon die bloße Kreditbeschaffung durch planmäßigen Austausch von Schecks, denen keine Warengeschäfte zugrunde liegen, als Scheckreiterei definiert (BGHZ 121, 279 (280); in diese Richtung auch BGH WM 1960, 1381), mit der Folge von Nichtigkeit der Scheckbegebungen und der Grundvereinbarungen. Der BGH hat jedoch in NJW 1980, 931 festgehalten, dass für Wechsel- und Scheckreiterei der planmäßige Austausch von Wechseln und Schecks zwischen kreditschwachen Personen typisch sei, der unter missbräuchlicher Verwendung von Wechsel und Scheck der verdeckten Kreditbeschaffung beider Parteien dient. Vorliegend diente der Scheckaustausch in erster Linie aber der Abdeckung der Liquiditätshilfen seitens der Beklagten für die Gemeinschuldnerin, während die Beklagte trotz des Forderungsausfalls nach wie vor nicht zahlungsunfähig ist. Nach alledem ist die Begebung von Finanzwechseln und die ihr zugrunde liegende Abrede nicht grundsätzlich sittenwidrig; es kommt vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, ob die entsprechenden Vereinbarungen gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sind (BGH NJW 1980, 931 (932). Entscheidendes Kriterium für die Sittenwidrigkeit ist der Missbrauch des für Zahlungsvorgänge bestimmten Scheckverkehrs zur Kreditverschleierung (BGH WM 1969, 334); es kommt darauf an, ob Dritte durch den Scheckaustausch über das wahre Wesen der Finanzierungsschecks, nämlich das Ziel der Geldbeschaffung, getäuscht werden. Schon die Gefahr, dass Dritte, insbesondere Kreditinstitute, durch nur der Finanzierung dienende Schecks oder Wechsel über das wahre Wesen solcher Wechsel oder Schecks getäuscht und geschädigt werden können, reicht zur Kennzeichnung solcher Abmachungen als sittenwidrig aus (BGH WM 1959, 786).

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Gemeinschuldnerin und die Beklagte haben zur Liquiditätshilfe eine Vielzahl von Schecks zum Gesamtwert von 13.145.645,34 DM bzw. 11.850.266 DM ausgetauscht, die - was die Beklagte auch gar nicht bestreitet - von ihren "krummen" Einzelbeträgen her (siehe Bl. 25 ff. d.A.) den Eindruck erweckten, als lägen ihnen Fahrzeugverkäufe zugrunde. Noch in ihrer Anmeldung zur Konkurstabelle hat die Beklagte von "Lieferungen von Fahrzeugen und Zahlungen" gesprochen (Bl. 45 d.A.). Die Parteien haben deshalb in ganz erheblichem Umfang Umsätze, gerade auch für die Gemeinschuldnerin, vorgetäuscht, die in Wahrheit nicht bestanden und geeignet waren, die Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin zu stärken und ihre Zahlungsunfähigkeit zu verschleiern. Die den Scheckbegebungen zugrunde liegenden Abmachungen waren deshalb sittenwidrig, auch wenn entsprechend der Aussage des Zeugen ... mündlich Kurzzeitdarlehen verabredet gewesen sein sollten.

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b)     Die Nichtigkeit von Darlehen lässt in einschränkender Anwendung von § 817 BGB bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche bezüglich des Darlehenskapitals in der Regel (insbesondere bei Nichtigkeit wegen zu hoher Zinsen) unberührt. Ist aber das Darlehen wegen des mit der Darlehenshingabe verfolgten Zwecks sittenwidrig und ist die Darlehenshingabe im Zusammenhang mit dem Darlehenszweck mit einem für den Darlehensgeber bekannten Risiko verbunden, das sich dann durch Verlust des Kapitals verwirklicht, bleibt nach § 817 BGB auch die Rückzahlung des Kapitals ausgeschlossen (BGH NJW 1995, 1152; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl. 2000, § 817 Rdnr. 20; Staudinger/Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 817 Rdnr. 12; OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 153). So liegt es hier: Es handelte sich um verschleierte Liquiditätshilfen für die Gemeinschuldnerin, die das Risiko in sich trugen, dass die durch die zahlreichen und umfangreichen Liquiditätshilfen hinausgezögerte dauerhafte Illiquidität eines Tages doch eintreten würde; ein Risiko, das sich nunmehr mit der Sequestration und dem nachfolgenden Konkurs auch verwirklicht hat. Die Beklagte hat deshalb, auch nicht zu Lasten der Masse, keine Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückzahlung des Kapitals.

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2. Aber selbst wenn wirksame Darlehensforderungen bestehen sollten, ist die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, die Darlehensrückzahlungsansprüche, die nach ihrem Vorbringen in der Berufungsinstanz gemäß der Aufstellung vom 1. April 1999 (Bl. 133 d.A.) aus der Zeit vor dem Kaufgeschäft vom August 1998 stammen würden (Bl. 133 d.A.), zur Aufrechnung zu stellen. Ihr steht die Einrede der Arglist entgegen, auf die sich der Kläger durch sein Vorbringen im Zusammenhang mit der Eventualanfechtung hinreichend deutlich beruft. Die Beklagte hat der Gemeinschuldnerin bei dem Kaufgeschäft vorgespiegelt, den Kaufpreis von 87.000 DM für das Fahrzeug durch einen Scheck bezahlen zu wollen, um sie dadurch zum Vertragsschluss zu bewegen. Das weist sie als arglistig aus. Zur Anfechtung des Kaufvertrages vom 7./10. August 1998 ist der Kläger nicht mehr berechtigt. Denn die Anfechtungsfrist des § 124 BGB von einem Jahr, die bereits im August 1998 mit der Unterrichtung der Gemeinschuldnerin über die Schecksperrung durch die Bank in Gang gesetzt wurde, ist - spätestens Ende August 1999 - abgelaufen. Dem Kläger bleibt aber die Einrede der Arglist, die er der Aufrechnung entgegensetzten kann.

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Der Kläger wirft der Beklagten zu Recht vor, die Gemeinschuldnerin darüber getäuscht zu haben, dass sie den Kaufpreis für den Wagen per Scheck bezahlen werde. Das zeigen die Umstände hinreichend. Der Scheck wurde bereits am 7. August 1998 ausgefüllt. Ausweislich der Rechnung vom 15. August 1998 kam der Kaufvertrag über den Wagen erst danach am 10. August 1998 zustande. Am gleichen Tag legte die Gemeinschuldnerin den Scheck der Volksbank ... e.G. in ... vor, wie es aus deren Vermerk auf dem Papier hervorgeht (Bl. 7 d.A.). Unstreitig schickte die Bank den Scheck wieder zur Beklagten, bei der die fehlende Unterschrift auf ihm nachgeholt wurde. Nach der Rückkehr löste die Bank den Scheck nicht ein, weil die Beklagte ihn vorher hatte sperren lassen. Auch das ist unstreitig.

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Durch die danach anzunehmende Hingabe des Schecks vom 7. August 1998, der am 10. August 1998, als der Kaufvertrag zustande kam, bereits bei der Bank war, hat die Beklagte der Gemeinschuldnerin zum Ausdruck gebracht, sie werde den Kaufpreis durch Bezahlung und nicht durch Verrechnung tilgen. Sie trägt nicht vor, sie habe mit der Gemeinschuldnerin verabredet, sie werde den Kaufpreis von 87.000 DM durch Verrechnung mit Darlehensrückzahlungsansprüchen begleichen. Für die wenig später veranlasste Schecksperrung bleibt bei verständiger Betrachtung nur die Erklärung, dass die Beklagte gar nicht vorhatte, den Kaufpreis mit dem Scheck zu bezahlen; was sie im Übrigen auch einräumt (so im Schriftsatz vom 11. Juni 1999; Bl. 61 d.A.). Ihre Behauptung, die Buchhaltung habe den Scheck der Gemeinschuldnerin "eigenmächtig" zugeschickt, kann ihr nicht abgenommen werden. Ein Vergleich mit weiteren Schecks der Beklagten (Bl. 33 ff d.A.) zeigt, dass ihr Geschäftsführer ... ... den Scheck vom 7. August 1998 selbst ausfüllte. Zu dieser Zeit war der Beklagten bereits bekannt, dass die drei Schecks der Gemeinschuldnerin vom 9. Juli 1998 über 86.000 DM, vom 17. Juli 1998 über 71.000 DM und vom 27. Juli 1998 über 63.000 DM nicht eingelöst wurden. Das ergibt sich aus den Daten der Rückscheckrechnungen und den Stempelaufdrucken auf ihnen (Bl. 63 ff d.A.). So trägt die Rückrechnung der Commerzbank vom 29. Juli 1998, die den Scheck über 86.000 DM betrifft, den Eingangsstempel der Beklagten vom 30. Juli 1998 und den Buchungsstempel vom 31. Juli 1998 (der auch von der Beklagten sein muss). Es liegt nahe, dass die Rückrechnung der Kreis-Sparkasse ... mit dem früheren Datum 27. Juli 1998, die sich auf den Scheck über 71.000 DM bezieht, ebenfalls zu jener Zeit bei der Beklagten einging. Nach der Überzeugung des Senats gilt das auch für die den Scheck über 63.000 DM betreffende Rückrechnung der Volksbank ... auf der sich der Buchungsstempel der Beklagten vom 7. August 1998 befindet. Wenn der Geschäftsführer der Beklagten den Scheck vom 7. August 1998 gleichwohl ausfüllte und ihn zur Buchhaltung gab, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Buchhaltung "eigenmächtig" gehandelt hätte, als sie ihn an die Gemeinschuldnerin sandte. Es ist nicht ersichtlich, gegen welche Anweisungen oder Anordnungen genereller oder spezieller Art die Buchhaltung verstoßen haben sollte.

31

Entsprechendes gilt für die Behauptung, die Ehefrau ihres Geschäftsführers habe den von der Bank zurückgeschickten Scheck über die Kaufpreissumme nur irrtümlich unterschrieben. Die Beklagte trägt nicht vor, dass Frau ... nicht befugt gewesen wäre, die Unterschrift auf dem Scheck nachzuholen. Worüber sie sich bei der Unterschriftsleistung geirrt haben könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen und nicht nachzuvollziehen. Deshalb besteht auch keine Veranlassung, Frau ... dazu als Zeugin zu vernehmen.

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Nach all den Umständen ist anzunehmen, dass die Beklagte die Gemeinschuldnerin vortäuschte, sie werde den Kaufpreis für den Mercedes Benz per Scheck bezahlen. Dafür bleibt verständlicherweise nur die Erklärung, dass sie befürchtete, die Gemeinschuldnerin werde ihr den Pkw nicht verkaufen, wenn sie ihr vorher offenbarte, sie wolle die Kaufpreisforderung verrechnen. Die Beklagte wusste, dass sich die Gemeinschuldnerin in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und Einnahmen brauchte.

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Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus § 288 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziff. 10, 711, 546 ZPO.

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