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Oberlandesgericht Celle Urteil vom 01.02.2001 – 22 U 261/99
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger wird das am 28. Oktober 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise abgeändert. Die Feststellungsklage wird, soweit die Kläger sie im Berufungsverfahren noch weiterverfolgen, abgewiesen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger "als Gesamtgläubiger" (insoweit wird das angefochtene Urteil im Hauptausspruch seiner Formel berichtigend ergänzt) weitere 8.247,80 DM nebst 4 % Zinsen p.a. von 4.827,40 DM seit dem 1. September 1999 und von weiteren 3.420,40 DM seit dem 16. Januar 2001 zu zahlen. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Alle Parteien dürfen die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse leisten.
Beschwer der Kläger: 5.000 DM;
Beschwer der Beklagten: 74.213,32 DM.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen der Risse in Estrich und Fußbodenbelag im Erdgeschoss ihres Hauses in ...
Am 8. und 9. April 1994 verlegte der Estrichleger ... schwimmend Zementestrich im Erdgeschoss des Hauses der Kläger über der Stahlbetondecke zum Keller, auf der eine 5 cm dicke Dämmschicht aus Polystyrol-Platten und eine Trennlage aus Bitumenpapier aufliegen. In der Dämmschicht verlaufen Frischwasserleitungen. In der Zeit zwischen dem 11. Mai und Anfang Juni 1994 verlegte der Fugen- und Gerüstbauer ... den Fußboden auf dem Estrich. Als am 11. Mai 1994 der Klempnermeister ... die Wasserleitungen an das öffentliche Versorgungsnetz anschloss und in Betrieb nahm, trat aus Leckstellen in den Leitungen Wasser aus. ... stellte das Wasser ab, öffnete Estrich sowie Bitumenpapierlage und erneuerte die lecken Teile der Wasserrohre. Vom 17. bis 19. Mai sowie vom 3. bis 17. Juni 1994 (s. die Rechnung vom 29. Juni 1994 -- Bl. 42 f. d. A. 3 OH 248/97 LG Hildesheim) trocknete die Beklagte im Auftrag der Kläger die Dämmschicht, indem sie Löcher in die Kellerdecke bohrte und unter Einsatz eines Luftentfeuchters und eines Hochdruckverdichters Luft in die Dämmschicht blies. Am 28. Mai 1994 bezogen die Kläger das Haus. In der Folgezeit traten in den Fußbodenplatten in Wohnzimmer, Diele und Bad aus Marmor sowie in der Küche aus Granit Risse auf, die in gleicher Weise im Estrich verlaufen und sich nach und nach ausweiteten. Deswegen beantragten die Kläger am 4. Juli 1997 das selbständige Beweisverfahren gegen ... und ... Als diese vortrugen, das Trocknen durch die Beklagte sei für die Risse verantwortlich, verkündeten die Kläger der Beklagten am 11. August 1997 den Streit. Der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige ... führte in seinem Gutachten vom 17. Dezember 1997 (im Rückdeckel d. A. 3 OH 248/97 LG Hildesheim), auf das der Senat verweist, im Wesentlichen aus, die Estrichplatte sei infolge der Zufuhr warmer Luft von unten an ihrer Unterseite schneller ausgetrocknet als an ihrer Oberseite, habe sich infolgedessen schon während der Luftzufuhr an der Unterseite verkürzt und konvex, d. h. nach oben gewölbt; die Risse seien entstanden, weil die Estrichplatte durch ihre Hohllage, die im Scheitelpunkt etwa 2 bis 3 mm betragen haben müsse, die Biegezugbelastungen ihres Eigengewichtes sowie diejenige der Nutzung der über ihr befindlichen Räume nicht mehr habe aufnehmen können; das Schadensbild unterscheide sich von demjenigen verfrühter Belegung des Estrichs (d. h. ohne Abwarten der natürlichen Trocknungszeit) mit Fliesen oder Platten dadurch, dass keine Randabsenkungen vorlägen (Seiten 7 und 8 des Gutachtens). -- Die Beklagte trat dem selbständigen Beweisverfahren bei und griff das Gutachten an unter Vorlage der Stellungnahme des Dipl.-Ing. und Architekten ... im Wesentlichen mit folgenden Argumenten: die zum Trocknen eingeblasene Luft sei nicht warm, sondern nur vorgetrocknet gewesen; der Fliesenleger habe die vorgeschriebene Prüfung der Estrichfeuchte mittels CM-Geräts unterlassen; die Verformung der Estrichplatte beruhe darauf, dass die zu hohe Restfeuchte des Estrichs sich an der wärmeren Raumseite zusammengezogen habe, wo sie durch den vergleichsweise diffusionsdichten Plattenbelag nicht genügend habe entweichen können, und auf diese Weise das Volumen des Estrichs an dessen Oberseite, nicht jedoch an dessen Unterseite vergrößert habe. Der Sachverständige ... führte daraufhin in seinem ergänzenden Gutachten vom 10. Oktober 1998, auf das der Senat ebenfalls verweist, im Wesentlichen aus, auf Temperatur und relative Feuchte der zum Trocknen eingeblasenen Luft komme es nicht an, weil allein das Einblasen selbst der Estrichplatte die Feuchtigkeit unten schneller entzogen habe als oben; die vorhandenen Dehnungsfugen seien fachgerecht und im Übrigen nur geeignet, Spannungen im Estrich abzubauen, die durch dessen natürliches Schwinden beim natürlichen Trocknen während der ersten vier Wochen nach dem Verlegen aufträten, nicht aber solche infolge Verformung der Estrichplatte; bei Belegen des Estrichs in zu feuchtem Zustand komme es immer zu Randabsenkungen, weil die Silikonfugen zwischen Sockelfliesenreihe und angrenzender Bodenfliesenreihe rissen, denn der Estrich strebe, solange er noch abtrockne, danach, sich gleichmäßig zu verkürzen, woran der kraftschlüssige Auftrag von Keramik an seiner Oberseite ihn hindere. -- Schließlich erläuterte der Sachverständige sein Gutachten. Dazu verweist der Senat auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 16. März 1999 (Bl. 168 -- 170 d. A. 3 OH 248/97 LG Hildesheim).
Die Kläger haben anfangs Zahlung von 55.690,57 DM nebst Zinsen sowie Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihnen auch die Beträge ersetzen müsse, um welche die Beseitigung der Risse sie am Ende teurer komme als von dem Sachverständigen ... veranschlagt, sodann den Antrag auf Feststellung um die eigenen und die Fremd-Kosten des selbständigen Beweisverfahrens erweitert und schließlich -- unter Änderung des Feststellungsantrags -- den Zahlungsantrag wegen ihrer eigenen Kosten und derjenigen ... auf 72.608,32 DM erweitert und den Feststellungsantrag in seiner ursprünglichen Form sowie wegen der Kosten ..., der womöglich noch Erstattung verlange, beibehalten. Dazu haben die Kläger behauptet, das Wasser, das aus den Rohren in der Dämmschicht ausgetreten sei, sei zum einen in den Keller abgelaufen, habe zum anderen an fünf Stellen (je eine in Diele und Bad, drei im Wohnzimmer) kleine feuchte Flecken im Estrich verursacht, an denen ... die Lage der Lecks erkannt habe; den von ... geäußerten Bedenken gegenüber, das Trocknen erwärme den Estrich so sehr, dass er -- ... -- das Verlegen der Platten nicht fortsetzen könne, weil der Plattenkleber zu warm werde, habe der Leiter des Büros Hannover der Beklagten Gerlach erklärt, er -- ... -- solle sich nicht so anstellen, da außer dem schnelleren Trocknen des Klebers nichts passieren könne. Die Kläger haben gemeint, die Beklagte sei für die Risse verantwortlich, weil sie einseitig von unten getrocknet habe.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Sie hat vorgetragen, das ausgetretene Wasser habe den gesamten Estrich in Wohnzimmer, Küche und Bad durchnässt; ... habe mit dem Verlegen der Platten begonnen, als der Estrich noch zu feucht gewesen sei, was sich schon daran zeige, dass sie -- die Beklagte -- noch über zwei Wochen weitergetrocknet habe, als ... mit seinen Arbeiten schon fertig gewesen sei; allein ... sei verantwortlich; gegen die Art und Weise, wie sie -- die Beklagte -- getrocknet habe, sei -- so auch der Sachverständige ... -- nichts einzuwenden; bei solchem Trocknen komme es zwangsläufig zu Spannungen und Verformungen des Estrichs, die sich indessen völlig zurückbildeten, wenn nicht -- wie hier -- das Verlegen von Platten, bevor das Trocknen abgeschlossen sei, das Entweichen der Feuchtigkeit nach oben verhindere, zu erhöhter Ansammlung von Feuchtigkeit im oberen Bereich des Estrichs und so zu dessen dauerhafter Verformung führe.
Das Landgericht hat den Fugen- und Gerüstbauer ... als Zeugen vernommen, insbesondere zum Feuchtegrad des Estrichs bei Beginn der Plattenverlegung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweist der Senat auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 16. September 1999 (Bl. 75 - 78 d. A.). Nach dieser Beweisaufnahme hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 65.965,52 DM nebst Zinsen, zur Befreiung der Kläger von ihren -- noch nicht beglichenen -- Verbindlichkeiten in Höhe von 6.642,80 DM (gegenüber den eigenen Anwälten im selbständigen Beweisverfahren in Höhe von 1.815,40 DM sowie gegenüber ... in Höhe von 4.827,40 DM) verurteilt, die Feststellung getroffen, dass die Beklagte die über 72.608,32 DM hinausgehenden Kosten für die Beseitigung der Risse und die weiteren zu erstattenden Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu ersetzen habe, und die Feststellungsklage hinsichtlich weiterer eigener Kosten der Kläger im selbständigen Beweisverfahren abgewiesen sowie die Zahlungsklage wegen eines Teils der Zinsen. Zur Begründung hat das Landgericht im Kern sinngemäß ausgeführt, die Beklagte habe pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen, die Kläger darauf hinzuweisen, dass sie während ihrer -- der Beklagten -- Trocknungsarbeiten das Verlegen der Bodenplatten nicht fortsetzen lassen dürften, bis die Estrichplatte wieder ihre alte waagerechte Form gefunden habe; es sei überzeugt davon, dass die Trocknungsarbeiten die Risse verursacht hätten, Verlegung der Platten auf zu feuchten Estrich als Ursache ausscheide.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe der Senat zur näheren Sachdarstellung Bezug nimmt, wenden die Beklagte sich mit der Berufung, die Kläger mit Anschlussberufung. Die Beklagte trägt nunmehr vor, sie habe nur die Dämmschicht, nicht den Estrich getrocknet; wegen der Lage aus Bitumenpapier zwischen diesen beiden Bauteilen, die keine Feuchtigkeit durchlasse, sei ausgeschlossen, dass das Einblasen der Luft die Estrichplatte verformt habe.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kläger stellen den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, an sie -- die Kläger -- statt der Schuldbefreiung 6.642,80 DM sowie weitere 1.605 DM nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 1. September 1999 zu zahlen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Änderung und Erweiterung der Klage begründen sie damit, dass sie den Betrag von 6.642,80 DM inzwischen gezahlt hätten sowie weitere 1.605 DM wegen Kosten des Estrichlegers ...
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung -- unter Abweisung der geänderten und erweiterten Klage -- zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nur geringfügig, die Anschlussberufung bis auf einen Teil der Zinsen begründet.
I.
Die Kläger können als Gesamtgläubiger von der Beklagten Ersatz des Schadens in Höhe von 74.213,32 DM verlangen, der ihnen infolge der Risse in Bodenplatten und Estrich im Erdgeschoss ihres Hauses in Algermissen entstanden ist, aus positiver Forderungsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages über die Trocknung nach Austritt von Wasser aus den Leitungen in der Dämmschicht unter dem Estrich.
1. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, hat die Beklagte ihre Hinweispflicht zum Schutz des Eigentums der Kläger verletzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mitarbeiter ... des Büros ... der Beklagten ... gegenüber erklärt hat, er -- ... -- könne das Verlegen der Platten während der Trocknungsarbeiten bedenkenlos fortsetzen. Jedenfalls hat die Beklagte die Kläger nicht darauf hingewiesen, sie dürften das Verlegen der Platten nicht fortsetzen lassen, bis mögliche Verformungen des Estrichs durch die Trocknung sich vollständig zurückgebildet hätten, obwohl dieser Hinweis geboten war. Die erstmals im Berufungsverfahren von der Beklagten aufgestellte Behauptung, das Einblasen von Luft in die Dämmung habe den Zustand des Estrichs wegen der zwischen beiden Bauteilen liegenden Schicht aus Bitumenpapier nicht beeinflussen können, weil dieses Papier keine Feuchtigkeit durchlasse, vermag die Annahme des Sachverständigen ..., der Estrich habe sich infolge der Trocknung nach oben gewölbt, von deren Richtigkeit der Senat ebenso wie das Landgericht überzeugt ist, nicht zu erschüttern. Sie widerspricht bereits der eigenen Darstellung der Beklagten in erster Instanz, das Trocknen mit Geräten führe zwangsläufig zu Verformungen und Spannungen im Estrich, der indessen, wenn er in der Trocknungsphase nicht übermäßig belastet werde, seine ursprüngliche Form allmählich zurückerhalte. Diese Darstellung deckt sich mit der überzeugenden Annahme des Sachverständigen ... das Einblasen von Luft, gleich welcher Temperatur und relativen Feuchte, in Richtung Unterseite des Estrichs habe diesen unten schneller trocknen lassen als oben, sodass er sich unten stärker zusammengezogen habe als oben, sich infolgedessen nach oben gewölbt und den durch die so entstandene Hohllage erhöhten Biegezugbelastungen nicht standgehalten habe.
a) In welchem Umfang das Wasser, das durch die Lecks in den Leitungen ausgetreten ist, außer der Dämmschicht den Estrich durchfeuchtet und wie weitgehend die Lage aus Bitumenpapier dieses verhindert hat, ist unerheblich. Der Sachverständige ... hat (Seite 3 zu Punkt 4.1 seines Gutachtens vom 10. Oktober 1998), ausweislich Seite 8 seines Gutachtens vom 17. Dezember 1997 in Kenntnis des Fußbodenaufbaus, überzeugend ausgeführt, für die Verformung des Estrichs sei "vielmehr die Tatsache (von Bedeutung), dass dem Estrich durch das unterseitige Einblasen der Luft die Feuchtigkeit an der Unterseite schneller entzogen (worden sei) als an der Oberseite und somit eine konvexe Verformung (eingetreten sei)." Es leuchtet ein, dass der Luftstrom sich durch das Bitumenpapier hindurch auf den Estrich ausgewirkt hat.
b) Unter diesen Umständen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob Fehlen oder unsachgemäßes Einbringen von Dehnungsfugen oder Verlegen der Platten auf zu feuchten Estrich sich auf die Bildung der Risse ausgewirkt haben. Dieses änderte nichts daran, dass die Beklagte die Kläger auf den Aufschub der weiteren Verlegung der Platten hätte hinweisen müssen. Die Verformung des Estrichs, welche später Risse in Estrich und Platten befürchten ließ, drohte unabhängig von solchen Fehlern des Plattenverlegers.
2. Die Beklagte trifft ein Verschulden daran, dass sie den Hinweis auf die Notwendigkeit, die weitere Verlegung der Platten aufzuschieben, unterlassen hat. Als Fachunternehmen hätte sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) erkennen müssen, dass es wegen drohender Aufwölbung des Estrichs infolge der Trocknung mit Geräten zu Rissen in Estrich und Platten kommen konnte, falls der Verleger der Platten ... seine Arbeit nicht unterbrach, bis die Aufwölbung sich zurückgebildet haben musste, und ferner, dass es des Hinweises auf diese Gefahr bedurfte, weil, wie sie sah, mit der Verlegung der Platten bereits begonnen war.
3. Dadurch, dass die Beklagte diesen Hinweis unterlassen hat, ist es zu dem Schaden der Kläger gekommen, den die Beklagte in voller Höhe zu ersetzen hat.
a) Dieser Schaden, über dessen Höhe die Parteien nicht streiten, drückt sich aus in den Kosten, die zur Beseitigung der Risse in Estrich und Plattenbelag erforderlich sind, sowie denjenigen des selbständigen Beweisverfahrens, die darauf beruhen, dass die Kläger die Beklagte als Verantwortliche anfangs nicht erkennen konnten. Hätte die Beklagte auf die Gefahr der Aufwölbung des Estrichs durch ihre Trocknungsarbeiten aufmerksam gemacht, hätten die Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Fortsetzung der Verlegearbeiten gewartet, bis der Estrich seine ursprüngliche Form wiedergewonnen hatte, sodass Risse nicht entstanden und das selbständige Beweisverfahren nicht beantragt worden wären.
b) Die Verpflichtung der Beklagten verringert sich nicht. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass Verschulden auf Seiten der Kläger (§ 254 Abs. 1 BGB) den Schaden mitverursacht hat, wobei tatsächliche Anhaltspunkte für eigenes Verschulden der Kläger oder eines von ihnen von vornherein fehlen. -- Diese müssen sich jedoch auch kein Verschulden ... zurechnen lassen (§ 278 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB), der in ihrem Auftrag die Platten verlegt hat.
aa) Schon die Feststellung, ... hätte unabhängig von dem Hinweis, er müsse das Verlegen der Platten vorläufig einstellen, dieses nicht fortsetzen dürfen, ist nicht möglich.
(1) Es ist nicht erwiesen, dass der Estrich, als ... die Platten weiterverlegte, zu feucht dafür war. Das Gegenteil ergibt sich aus der Aussage ... als Zeugen vor dem Landgericht, welche dieses, ohne dass es wegen der Beweislast der Beklagten darauf ankommt, für glaubhaft gehalten hat, wogegen durchgreifende Bedenken nicht bestehen. Für den Senat überzeugend hat nämlich der Sachverständige ... ausgeführt, bei Belegen des Estrichs mit den Platten in noch zu feuchtem Zustand hätten die Silikonfugen zwischen Sockelfliesen- und angrenzender Bodenplattenreihe reißen müssen, weil der Estrich bestrebt gewesen wäre, sich auf voller Länge gleichmäßig -- nicht vermehrt an seiner Unterseite -- zu verkürzen, woran der kraftschlüssige Plattenbelag ihn gehindert hätte; dieses Schadensbild habe er nicht vorgefunden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte das Trocknen über das Ende der Verlegearbeiten Anfang Juni 1994 hinaus noch bis zum 17. Juni fortgesetzt hat. Diese Tatsache lässt nicht zuverlässig darauf schließen, dass der Estrich zu feucht war, als ... ihn mit den Platten belegte. Sie kann damit zu erklären sein, dass allein das Austrocknen der Dämmschicht langwierig war, weil andere Bauteile sie an allen Seiten einschlossen, sodass die Abgabe der Nässe an die Außenluft behindert war.
(2) Davon abgesehen war ... nicht Erfüllungsgehilfe der Kläger, soweit es darum ging, bei dem zeitlichen Ablauf des Verlegens der Platten auf die Arbeiten der Beklagten und deren mögliche Folgen für sein Gewerk Rücksicht zu nehmen. Die Kläger hatten nicht der Beklagten gegenüber die Pflicht übernommen, schädliche Einflüsse zeitgleicher Weiterverlegung der Platten mit den Trocknungsarbeiten der Beklagten zu vermeiden. Wie der Bauherr regelmäßig nicht für die mangelfreie Vorleistung eines Werkunternehmers im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer einstehen (vgl. BGH NJW 2000, 1337), sondern beide als ihm selbständig für Fehlverhalten haftende Auftragnehmer sich gegenüberstehen haben will, damit deren Haftung sich nicht infolge zurechenbaren Mitverschuldens wechselseitig vermindert oder aufhebt, gilt von dieser Interessenlage her nichts anderes bei zeitgleichem Nebeneinander der Tätigkeit verschiedener Auftragnehmer, von welcher keine Ausnahme zu erkennen ist. Vielmehr konnte die künstliche Trocknung, anstatt das natürliche Trocknen abzuwarten, nur dazu dienen, die Vollendung der Verlegearbeiten zu beschleunigen.
bb) Aus denselben Gründen ist den Klägern nicht anzulasten, ... habe Dehnungsfugen fortgelassen oder nicht fachgerecht ausgebildet. Der Sachverständige ..., dem der Senat auch in diesem Punkte folgt, hat ausgeführt, Dehnungsfugen dienten nicht dazu, thermisch bedingte Verkürzungen des Estrichs auszugleichen, sondern, die Spannungen abzubauen, die das natürliche Schwinden des Estrichs während der ersten Wochen seit dessen Aufbringen hervorrufe; die angetroffenen Dehnungsfugen seien fachgerecht ausgeführt.
II.
Der Feststellungsantrag ist, soweit die Kläger ihn noch verfolgen, unbegründet.
1. Der gesamte Schaden wegen der Risse, den die Kläger von der Beklagten ersetzt verlangen, ist bereits Gegenstand ihrer Leistungsklage. Ihr geht es nicht um die Feststellung, dass die Beklagte auch weitere Schäden, die noch eintreten könnten, zu ersetzen hat, sondern um das Risiko, dass der Betrag, den der Sachverständige ... veranschlagt hat, um die bereits aufgetretenen Risse zu beseitigen, sich als unzureichend erweisen könnte, auf das es für die Berechnung des bereits eingetretenen Schadens, dessen Entwicklung abgeschlossen ist, nicht ankommt. Dieser Schaden drückt sich aus in dem Aufwand, der nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung erforderlich ist, um Fußboden und Estrich in den Zustand zu versetzen, der bestände, wenn die Beklagte ihrer Hinweispflicht genügt hätte (§ 249 Satz 2 BGB), während die künftige Entwicklung, die über diesen Stand hinausreicht, wie in allen Fällen abgeschlossener Schadensentwicklung die Höhe des zu ersetzenden Schadens nicht mehr beeinflusst.
2. Wegen weiterer Kosten, welche die Kläger aufgrund des selbständigen Beweisverfahrens zu erstatten haben könnten, ist der Antrag ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Kläger haben nicht dargetan, dass solche Kosten noch auf sie zukommen könnten.
III.
Der Nebenanspruch folgt, soweit die Kläger erst im Berufungsverfahren in der Hauptsache Zahlung verlangen und der Senat ihn deshalb zu bescheiden hatte, von einem Teilbetrag in Höhe von 3.420,40 DM (1.815,40 DM + 1.605 DM) nur aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs mit der Schadensersatzleistung (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB), seit die Kläger diesen Anspruch in der Verhandlung am 16. Januar 2001 erhoben haben, nicht ebenso wie die Hauptforderung aus dem Gesichtspunkt positiver Forderungsverletzung. Die Kläger haben insoweit nicht dargetan, dass sie die zu erstattenden Kosten ihren Gläubigern von einem früheren Zeitpunkt an verzinsen mussten. Der Zahlungsaufforderung ihrer eigenen Anwälte vom 15. September 1999 sind die Kläger durch Überweisung vom 19. September 1999 sofort nachgekommen (Bl. 187 d. A.). -- Die Forderung ... ist ausweislich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10. März 2000 (Bl. 233 d. A. 3 OH 248/97 LG Hildesheim) nicht zu verzinsen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Fall 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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