Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 19.02.2001 – 2 W 118/00

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 16. November 2000 gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2000 wird nicht zugelassen und auf Kosten der Insolvenzmasse als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 21.096,20 DM.

Gründe

1

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der gegenwärtige Insolvenzverwalter gegen die Festsetzung der Vergütung des früheren Insolvenzverwalters, der auf eigenen Antrag aus dem Amt des Insolvenzverwalters entlassen worden ist, nachdem seitens einer Reihe von Gläubigern Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Eignung für das Verfahren geäußert worden waren. Obwohl der früheren Verwalter schon vor Antragstellung für die Schuldnerin als Gutachter tätig gewesen war und er selbst den Antrag des Vorstands der Schuldnerin als Anlage zu einem Schreiben vom 23. Dezember 1999 beim Insolvenzgericht eingereicht hatte, bestellte das Insolvenzgericht ihn zunächst zum Insolvenzverwalter, ohne zu überprüfen, ob die am Tage der Stellung des Insolvenzantrags nach einer Sitzverlegung überhaupt erst im Handelsregister von Hannover eingetragene Schuldnerin dort einen Geschäftsbetrieb unterhielt.

I.

2

Nachdem der ursprünglich bestellte Insolvenzverwalter nach seiner Entlassung durch das Gericht einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung gestellt hatte, setzte der Rechtspfleger diese zunächst antragsgemäß auf 44.638,32 DM fest. Hiergegen beschwerte sich der neu eingesetzte Insolvenzverwalter mit der Begründung, die vom vormaligen Insolvenzverwalter geschätzte Teilungsmasse sei zu hoch angesetzt, weil die angegebenen Darlehensansprüche der Insolvenzmasse in Höhe von insgesamt 664.174,64 DM überwiegend nicht werthaltig seien. Die Schuldner der Masse seien entweder bereits selbst insolvent, oder hätten auf Anschreiben nicht reagiert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass sich auch nicht zahlungsfähig seien.

3

Auf diese Beschwerde setzte das Landgericht nach Nichtabhilfe des Vergütungsbeschlusses durch das Insolvenzgericht die Vergütung anderweitig auf 37.193,90 DM festgesetzt und führte hierzu aus, die Teilungsmasse sei insoweit niedriger anzusetzen, als einige Darlehn nicht durch schriftliche Verträge belegt seien und zumindest die Forderungen nicht als werthaltig angesehen werden könnten, deren Schuldner sich selbst in Insolvenzverfahren befänden. Im übrigen reiche aber allein die fehlende Beantwortung von Schreiben des Insolvenzverwalters nicht aus, um die Forderung als wertlos anzusehen.

4

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters, mit der geltend gemacht wird, die Vergütung sei auf lediglich 16.097,70 DM festzusetzen, weil bei der Schätzung der Teilungsmasse, die die Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des ausgeschiedenen Verwalters bilde, die Darlehensforderungen der Darlehnsnehmer der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen seien. Dies folge aus dem mit der weiteren Beschwerde vorgelegten Schriftwechsel mit den Darlehnsnehmern, aus dem sich die fehlende Werthaltigkeit der Ansprüche der Masse ergebe. Teilweise hätten die Darlehnsnehmer auf Anschreiben gar nicht reagiert; teilweise hätten sie unrealistische Vergleichsangebote gemacht, die nicht einmal eingehalten worden seien, sodass von der Einbringlichkeit der Forderungen nicht ausgegangen werden könne. Die Teilungsmasse betrage deshalb auch nur 70.926,02 DM.

II.

5

Die sofortige weitere Beschwerde, bei der ein Antrag auf Zulassung nach § 7 Abs. 1 InsO nicht gestellt worden ist, ist unzulässig.

6

Zwar bestehen keine Zweifel, dass die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung mit der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 InsO anfechtbar ist (s. dazu auch OLG Stuttgart, NJW 2000, 1344 = ZInsO 2000, 158; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 314; OLG Naumburg, ZInsO 2000, 349; OLG Braunschweig, ZInsO 2000, 336; OLG Köln, NZI 2000, 224; OLG Köln, NZI 2000, 586; Pape, NJW 2001, 38). Die sofortige weitere Beschwerde ist hier jedoch aus einem anderen Grund unzulässig.

7

Voraussetzung für die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde ist deren Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht, die wiederum gemäß § 7 Abs. 1 InsO beantragt werden muss. Insoweit kann zwar davon ausgegangen werden, dass bei einem schlüssig gestellten Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ein ausdrücklicher Antrag entbehrlich ist (s. dazu BayObLGZ 1999, 370 = ZInsO 2000, 161; OLG Celle, NZI 2000, 226 = ZIP 2000, 707; OLG Dresden, NJW-RR 2000, 579; OLG Karlsruhe, NZI 2000, 163; OLG Köln, NJW-RR 2000, 427 = ZInsO 2000, 43; Pape, NJW 2000, 24 f.). Voraussetzung für die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist aber in jedem Fall, dass in der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes, deren Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei (dazu Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rz. 21 ff.; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 7 Rz. 4 ff.).

8

Hier fehlt die Darlegung einer Rechtsverletzung durch das Insolvenzgericht, deren Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Der anwaltlich beratene Beschwerdeführer lässt nicht ausführen, wodurch das Landgericht mit seiner Entscheidung das Gesetz verletzt haben könnte. Geltend gemacht werden mit der Beschwerdebegründung bloße Wertungsfehler des Landgerichts, die mit neuem tatsächlichen Vorbringen unterlegt werden. Das Rechtsbeschwerdeverfahren des § 7 InsO ist aber gerade nicht dafür vorgesehen, eine dritte Tatsacheninstanz zu schaffen und eine Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (s. auch OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398). Vielmehr soll nur eine Überprüfung in rechtlicher Hinsicht erfolgen, vorausgesetzt es handelt sich bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht nur um eine Einzelfallentscheidung, sondern vielmehr eine Entscheidung von allgemeiner Bedeutung. Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird in der weiteren sofortigen Beschwerde nichts vorgetragen. Die Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde kann deshalb auch kein zumindest schlüssig gestellter Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels entnommen werden. Das Rechtsmittel ist folglich als unzulässig zu verwerfen.

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO; bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens ist der Senat von der vom Beschwerdeführer begehrten Herabsetzung der Vergütung des vormaligen Insolvenzverwalters ausgegangen.

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