Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 16.03.2001 – 14 W 12/01

Tenor

Der Aussetzungsbeschluss des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. März 1999 wird aufgehoben und die Sache zur -- auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens -- erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.963,48 DM.

Gründe

1

Die nach § 252 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts ist begründet.

2

Zwar kann grundsätzlich nach § 149 ZPO ein Zivilprozess bis zur Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden, jedoch darf diese Aussetzung nicht schematisch erfolgen. Sie steht vielmehr im Ermessen des Prozessgerichtes, das das Interesse an einer regelmäßig gründlicheren Aufklärung des Streitstoffes gegenüber dem Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Erlangung eines vollstreckbaren Titels gegeneinander abzuwägen hat (OLG Düsseldorf MDR 1980, S. 1028 f.). Diese Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in einer entsprechenden Begründung der Entscheidung darzulegen (vgl. auch OLG Hamburg MDR 1975, S. 669 f.; OLG Düsseldorf MDR 1998, S. 797). Denn in der Regel sind ohne eine gerichtliche Begründung weder die Parteien noch das Rechtsmittelgericht in der Lage nachzuprüfen, ob das Ermessen sachgerecht ausgeübt wurde.

3

Diesem Erfordernis wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht, weil eine Begründung fehlt, obwohl der Kläger mit Schriftsatz vom 1. März 1999 deutlich gemacht hatte, dass er mit einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO nicht einverstanden war. Auch im Nichtabhilfebeschluss vom 12. Januar 2001 ist eine ausreichende Begründung nicht nachgeholt worden. Nach einer kurzen Darstellung der Erkenntnisse des Landgerichtes über den Fortgang der Strafverfahren erschöpft sich die Begründung vielmehr in der Feststellung, dass der Kläger die Aussetzung des Verfahrens trotz der relativ langen Unterbrechung weiter hinnehmen müsse.

4

Von einer Aufhebung des Beschlusses hätte nur dann abgesehen werden können, wenn sich die zugrundeliegenden Ermessenserwägungen des Landgerichtes zweifelsfrei aus der Akte erschließen lassen würden (OLG München, OLGR 1997, S. 9 f.). Dies ist jedoch nicht möglich. Aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Schreiben des Einzelrichters vom 29. Juni 2000 und dessen Vermerk vom 17. November 2000, lassen sich keine Anhaltspunkte für den Inhalt einer vorgenommenen Abwägung entnehmen. Da es dem Rechtsmittelgericht verwehrt ist, eigene Ermessenserwägungen zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen (OLG Düsseldorf, MDR 1998, S. 797), war der Aussetzungsbeschluss somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

5

Den Beschwerdewert hat der Senat gemäß § 3 ZPO auf 1/5 des Streitwertes der Hauptsache beziffert (vgl. hierzu OLG Köln, MDR 1973, S. 683).

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