Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 02.04.2001 – 2 W 35/01

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert:     bis zu 9.000 DM.

Gründe

1

Die sofortige weitere Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin gegen einen Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 22. Dezember 2000 wendet, den das Insolvenzgericht nicht herausgegeben hat, weil noch vor Eingang des Beschlusses in der Geschäftsstelle ein Schriftsatz der antragstellenden Gläubigerin eingegangen ist, in dem diese nach Befriedigung ihrer Forderung den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt erklärt hat, ist mangels Beschwer der Antragstellerin unzulässig. Dies gilt auch für einen Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses vorsorglich zur Klarstellung festgestellt hat, auch insoweit wird die Beschwerdeführerin durch diese Entscheidung nicht beschwert.

2

Der Insolvenzrichter hat offensichtlich nur zur Vermeidung von Missverständnissen mit Beschluss vom 27. Dezember 2000 (Bl. 221 d. A.) festgestellt, dass der am 22. Dezember 2000 unterschriebene Eröffnungsbeschluss nicht wirksam geworden ist, weil noch vor seiner Herausgabe die Erledigungserklärung der antragstellenden Gläubigerin bei der Geschäftsstelle eingegangen ist. Eine wirksam gewordene Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahren, die nach § 30 Abs. 1 InsO öffentlich bekannt gemacht und nach § 30 Abs. 2 InsO zugestellt worden ist, existiert nicht. Das Landgericht hat die Beschwerde der Schuldnerin, bei der nicht eindeutig festzustellen ist, ob sie sich gegen den tatsächlich nicht existierenden Eröffnungsbeschluss vom 22. Dezember 2000 oder den vom Insolvenzrichter sicherheitshalber am 27. Dezember 2000 erlassen Beschluss richtet, zu Recht zurück gewiesen.

3

Die sofortige weitere Beschwerde ist ungeachtet des fehlenden Antrags und der fehlenden Begründung eines Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO als unzulässig zu verwerfen, weil bereits ein anfechtbarer Beschluss, gegen den die sofortige Beschwerde nach §§ 34 Abs. 1, 6 Abs. 1 InsO statthaft wäre, nicht gegeben ist. Die Beschwerdeführerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. Ein wirksamer Eröffnungsbeschluss liegt nicht vor; der "Aufhebungsbeschluss" belastet die Schuldnerin nicht. Im übrig ist eine Entscheidung über den Insolvenzantrag - insbesondere über die Frage, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind - bisher nicht ergangen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

5

Die Festsetzung der Beschwer ist in Übereinstimmung mit der nicht angegriffenen Wertsetzung des Beschwerdegerichts erfolgt.

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