Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 04.04.2001 – 2 W 37/01

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 20.000 DM.

Gründe

1

Die sofortige weitere Beschwerde ist auf Grund des fehlenden Antrags und der fehlenden Begründung eines Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO unzulässig.

2

Zwar kann die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, um die es in dem Beschwerdeverfahren geht, mit der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 Satz 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten werden und auch die sofortige weitere Beschwerde gegen vergütungsrechtliche Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist statthaft, da die Regelung des § 568 Abs. 3 ZPO insoweit durch die Vorschriften der Insolvenzordnung verdrängt wird (vgl. BGH, ZIP 2001, 296; OLG Celle, ZIP 2000, 706; OLG Naumburg, ZIP 2000, 1587; OLG Stuttgart, ZIP 2000, 587; OLG Zweibrücken, ZIP 2000, 1306; Keller, ZIP 2000, 688, 689). Das Rechtsmittel ist hier gleichwohl unzulässig, weil die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen eine Begründung voraussetzt, die es dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden (s. auch Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rz. 18). Hier ist die sofortige weitere Beschwerde ohne jede Begründung und auch ohne Hinweis auf eine noch nachzureichende Beschwerdebegründung eingegangen. Für den Senat ist deshalb auch nicht ansatzweise zu erkennen, gegen was für eine Gesetzesverletzung die Beschwerdeführerin sich wenden will und warum die Sache von grundsätzlicher Bedeutung sein soll. Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

4

Die Festsetzung der Beschwer ist in Übereinstimmung mit der nicht angegriffenen Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts erfolgt.

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