Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 16.05.2001 – 9 U 244/00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Oktober 2000 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer Einzelrichter des Landgerichts Verden geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer für die Klägerin:
DM 12.000
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, weil die Beklagte im Zusammenhang mit dem Unfall der Klägerin vom 22. Dezember 1999 keine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin und entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht auf der zwischen den Parkplätzen der Kreissparkasse und dem Stadtmarkt in *** gelegenen *** nicht verletzt. Richtig ist allerdings, dass die Beklagte im Rahmen dieser Pflicht sowohl für die Instandhaltung als auch für einen ordnungsgemäßen Zustand der *** und ihres Belages verantwortlich ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte dieser Pflicht nicht oder nicht hinreichend genügt hat und es deshalb zu dem für die Klägerin bedauerlichen Sturz gekommen ist.
Die *** wird als Fuß und Radweg benutzt; die Beklagte hat daher dafür Sorge zu tragen, dass sich die Brücke in einem Zustand befindet, der den Bedürfnissen von Radfahrern und Fußgängern entspricht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte verpflichtet wäre, jegliche nur denkbare Gefahr, die durch den Brückenzustand bedingt ist, auszuschließen. Denn grundsätzlich haben die Verkehrsteilnehmer die Verkehrsfläche in dem Zustand hinzunehmen, in dem sie sich ihnen erkennbar darbietet. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nur hinsichtlich derjenigen Gefahren, die für einen die erforderliche Sorgfalt beachtenden Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich daher nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag.
Eine derartige Gefahr ging aber auch unter Zugrundelegung des Vortrages der Klägerin am 22. Dezember 1999 nicht von der Brücke aus. Die mit gefrästen Holzbohlen ausgelegte Brücke, die beiderseits über ein Geländer verfügt, ist ohne weiteres als Holzbrücke erkennbar. Die (normale) Rutschgefahr auf einer Holzbrücke bei Nässe, die die Beklagte durch Einfräsen von Querrillen in die Holzbohlen noch in gewissem Umfang vermindert hatte, ist hinzunehmen, weil diese allgemein bekannt ist und ein sorgfältiger Benutzer sich darauf einstellen kann, indem er sich beispielsweise am Brückengeländer festhält (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1999 9 U 32/98 ). Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte etwa ungeeignetes Material für den Brückenbelag verwendet hat, bei dem bei Nässe eine größere Rutschgefahr als bei anderen Holzarten bestand. Vorliegend konnte sich daher jeder Benutzer also auch die Klägerin auf eine etwa vorhandene Rutschgefahr einstellen; auf diesen Umstand durfte die Beklagte vertrauen (vgl. OLG Koblenz, OLGR Koblenz 1999, 32).
An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts, falls Benutzer der Brücke schon mehrfach gefallen sein sollten (die Klägerin behauptet den Unfall einer weiteren Person am 1. Dezember 1999) und die Beklagte hiervon vor dem Unfall der Klägerin Kenntnis erlangt haben sollte. Denn die mangelnde Aufmerksamkeit einiger Benutzer erhöht nicht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass die beklagte Stadt die Brücke zwischenzeitlich gereinigt hat, den Schluss zu, der vorherige Zustand sei verkehrswidrig gewesen. Eine gelegentliche Reinigung lässt sich als Service-Leistung verstehen (OLG Koblenz a. a. O.).
Die Beklagte war auch nicht zur Aufstellung eines Warnschildes verpflichtet, weil ein solches Schild im zu entscheidenden Fall überflüssig ist. Es würde auf eine ohnehin bekannte und offenliegende Gefahr hinweisen. Eine Forderung nach einer solchen Warnung würde allenfalls der Entwicklung Vorschub leisten, bei der Verkehrsteilnehmer ihre Eigenverantwortlichkeit für die Risiken des täglichen Lebens immer mehr vernachlässigen (wie hier auch OLG Koblenz a. a. O.) und auf die Verkehrssicherungspflichtigen, insbesondere die öffentliche Hand, abzuwälzen versuchen.
Die Klägerin muss daher mit ihrem Begehren erfolglos bleiben, sodass auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1; 708 Nr. 10, 713; 546 Abs. 2 ZPO.
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