Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 17.05.2001 – 13 Verg 6/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung ... vom 6. März 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 87.759,08 DM
Gründe
I.
Die Vergabekammer hat mit Entscheidung vom 4. Dezember 2000 den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Am 5. Januar 2001 hat die Antragsgegnerin beantragt, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin für notwendig zu erklären, die Antragstellerin zu verpflichten, ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, sowie den Erstattungsbetrag auf 113.455 DM festzusetzen. Mit Beschluss vom 6. März 2001 hat die Vergabekammer den Anträgen der Antragsgegnerin stattgegeben und den Erstattungsbetrag auf insgesamt 87.759,80 DM festgesetzt.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten in dem Verfahren vor der Vergabekammer, weil die Antragsgegnerin als große öffentliche Auftraggeberin auf Grund der qualitativen Ausstattung mit Fachpersonal in der Lage gewesen sei, das Nachprüfungsverfahren eigenverantwortlich zu betreuen. Allein der Umstand, dass das Nachprüfungsverfahren gerichtsähnlich ausgebildet sei, rechtfertige es nicht, eine Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten anzunehmen, denn das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sei noch Teil des Verwaltungsverfahrens. Weiter werde mit einer Rechtsanwaltskostenerstattungspflicht für einen Bieter eine nicht hinnehmbare Schranke vor der Anrufung der Vergabekammer errichtet, die im Widerspruch zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des effektiven Rechtsschutzes stehe.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin kann die Erstattung der Kosten des von ihr in dem Verfahren vor der Vergabekammer hinzugezogenen Rechtsanwalts verlangen, weil die Hinzuziehung in diesem Vergabenachprüfungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig i.S. des § 128 Abs. 3 GWB war.
Für diese Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin auf Grund der bei ihr als einer großen öffentlichen Auftraggeberin vorhandenen Sach- und Fachkunde bereits in durchschnittlichen Vergabenachprüfungsverfahren der anwaltlichen Hilfe notwendigerweise bedarf, weil das Nachprüfungsverfahren gerichtsähnlich ausgestaltet ist (vgl. OLG Stuttgart NZBau 2000, 543 mit zustimmender Anmerkung v. Gehlen Seite 501) oder ob das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt, die Kostenerstattung auf in besonderem Maße rechtlich schwierige Nachprüfungsverfahren zu beschränken, um den Zugang zur der Überprüfung nicht durch unnötige finanzielle Hindernisse zu erschweren.
Jedenfalls war die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts aus verständiger Sicht der Auftraggeberin notwendig. Die im Nachprüfungsverfahren auf Grund der Rügen der Antragstellerin zu behandelnde Materie beschränkte sich nicht nur auf grundsätzlich der Antragsgegnerin geläufige Problemkreise des Vergaberechts (der VOL/A) oder des Abfallrechts. Entscheidungsrelevant war darüber hinaus die Antragsbefugnis der Antragstellerin vor der Vergabekammer, die Zulässigkeit der im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Verstöße bei unterlassener Rüge im Vergabeverfahren gemäß §§ 107 Abs. 3 GWB oder die Beachtung des Diskriminierungsverbotes aus § 97 Abs. 2 GWB sowie die Berücksichtigung beschaffungsfremder Kriterien bei der Vergabe.
Darüber hinaus hatte die Vergabe auch für die Antragsgegnerin eine besonders herausragende Bedeutung. Gegenstand war die thermische Verwertung von Restabfällen des Abfallbeseitigungsbetriebes der Antragsgegnerin für die Dauer von 15 Jahren, beginnend ab dem 1. Juni 2000 mit einem Kostenvolumen von ca. 1/4 Milliarde DM. Bei der Komplexität der zu behandelnden rechtlichen Sach- und Fachfragen und der wirtschaftlichen Auswirkungen des Scheiterns bzw. der endgültigen Beendigung des Vergabeverfahrens durfte und musste die Antragsgegnerin eine bestmögliche Interessenwahrnehmung im Nachprüfungsverfahren sicherstellen. Dazu gehörte die Hinzuziehung des Rechtsanwalts, der der Antragsgegnerin bereits im Vorfeld der Ausschreibung beratend zur Seite gestanden hatte.
Jedenfalls die genannten Umstände rechtfertigen es, die Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe als notwendig anzusehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Beschwerdewert richtet sich nach dem festgesetzten Kostenerstattungsbetrag.
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