Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 07.08.2001 – 16 U 236/00
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 6. September 2000 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.000 DM vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beide Parteien können die Sicherheit auch durch Beibringung einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen, die Mitglied eines anerkannten Einlagensicherungsfonds ist.
Beschwer der Kläger: 81.352,15 DM.
Tatbestand
Nach Klagabweisung durch das angefochtene Urteil verfolgen die Kläger mit zulässigem Rechtsmittel den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfange weiter. Wegen des Sachvortrages der Parteien wird zunächst auf das angefochtene Urteil mit seinen Verweisungen Bezug genommen.
Die Kläger machen eine Restwerklohnforderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte zu 1 als Auftraggeberin geltend, wobei die Beklagte zu 2 als Komplementärin in Anspruch genommen wird. Diese Restforderung ist mit Schreiben vom 9. Juni 1998 (Bl 19 ff. d. A.) von den Klägern mit 195.245 DM beziffert worden.
Dabei war die Beklagte zu 1 der Abrechnung der Gemeinschuldnerin bereits zuvor entgegengetreten; sie verweist insoweit auf das Schreiben des Architekten P... vom 25. September 1995 – das die Kläger für manipuliert erachten , der Reduzierungen wegen Vertragsstrafe, Forderungen Dritter, nicht ausgeführter Arbeiten, Mindermengen und fehlerhaft berechneter Mehrwertsteuer angesetzt hatte.
Darüber hinaus nahm die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 3. Juni 1996 eine Forderungsabtretung für sich in Anspruch, die nach ihrer Darstellung von der P... ... GmbH unter dem 25. Oktober 1995 an sie erfolgt war.
In folgenden Vergleichsverhandlungen ist versucht worden, die Rechtsbeziehungen abschließend zu regeln. Bereits in dem Entwurf vom 23. Juni 1999 der anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger konnte die Forderung der Gemeinschuldnerin auf brutto 174.004 DM festgestellt werden, wobei allerdings hinsichtlich der Aufrechnungsforderung keine Zustimmung der Beklagten mit der vorgeschlagenen Textpassage Seite 3/ 4 des Entwurfs erzielt wurde. Auf Grund weiter gehender Verhandlungen gelang es den Parteien in dem Vertrag vom 8./ 21. September 1999 auch insoweit Einigung zu erzielen, als sich die Gemeinschuldnerin mit der Aufrechnung einverstanden erklärt hat, wobei die Beklagte zu 1 sodann in der Folgezeit den verbleibenden Differenzbetrag in Höhe von 92.651,85 DM an die Klägerin ausgezahlt hat.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Abtretung und die Schreiben P... vom 25. September 1995 seien manipuliert. Ziel der Abtretung sei nur gewesen, der Beklagten künstlich eine Aufrechnungsmöglichkeit zu verschaffen, die allerdings gemäß § 55 KO und entsprechender Bestimmungen belgischen Rechts unzulässig sei. Auch nach diesem sei eine vergleichbare Rechtslage gegeben, nämlich die Aufrechnung gegenüber einer von dem Konkursverwalter geltend gemachten Forderung rechtlich nicht möglich, gleichgültig, ob die Aufrechnung vor oder nach Konkurseröffnung erfolge. Die Kläger meinen daher, die von den Parteien einverständlich festgestellte Restforderung der Gemeinschuldner ungekürzt durchsetzen zu können und beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Konkursverwalter der Fa. I... ... N. V. 81.352,15 DM nebst 5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie treten dem Vorwurf der Manipulation entgegen und beziehen sich auf den nach ihrer Auffassung rechtswirksamen Vergleich der Parteien aus dem September 1999. Jedenfalls im Berufungsrechtszuge vertreten sie die Auffassung, die Rechtsfolgen des Konkurses der Gemeinschuldnerin richteten sich ausschließlich nach belgischem Recht, das der Wirksamkeit des Vergleichsschlusses nicht entgegenstehe.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im Einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klage steht die Wirksamkeit des Vergleichs der Parteien vom 8./21. September 1999 entgegen, wonach die Beklagte zu 1 unter Zustimmung der Kläger wirksam die Aufrechnung mit dem streitigen Betrag von 81.352,15 DM vorgenommen hat.
I.
Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist deutsches Recht anwendbar.
Die Parteien haben keine ausdrückliche Rechtswahl gemäß Art. 27 EGBGB vorgenommen. Sie ergibt sich aber mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles (§§ 133, 157 BGB i. V. m. Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB).
Alle Verträge sind in Deutschland und in deutscher Sprache mit einem deutschen Vertragspartner abgeschlossen worden.
Der ursprüngliche Vertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten zu 1 bezog sich auf den Neubau einer Betriebsanlage in H... (Stahlbau und Fassadenarbeiten). Dieses Vertragsverhältnis haben die Parteien eindeutig deutschem Recht unterstellt, wie sich etwa daraus ergibt, dass die Bestimmungen der VOB/B einbezogen worden sind; die gegenseitigen Verpflichtungen waren in Deutschland zu erfüllen.
Bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom September 1999 ging es beiden Parteien um die abschließende Regulierung der Forderungen der Gemeinschuldnerin auf der Basis dieses ursprünglichen Vertragsverhältnisses, wobei die Aufrechnungsforderung sich "nur" als ein Rechnungsposten dargestellt hat, um den von der Beklagten zu 1) zu zahlenden Betrag zu ermitteln. Dies war der wirtschaftliche Sinn der monatelangen Verhandlungen, sodass der getrennten Feststellung der Einzelbeträge vor Benennung der Zahlungssumme kein eigenständiges Gewicht zukommt. Über die Aufrechnungsforderung als solche und deren Ursprung ging es also allenfalls im Rahmen der Ermittlung der Forderung der Gemeinschuldner aus dem ursprünglichen Bauvertrag. Zu der Aufrechnungsforderung haben die Parteien kaum vorgetragen, insb. keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese belgischem Recht unterfiel. Deshalb richtet sich der Vergleichsvertrag insgesamt nach deutschem Recht.
II.
Ein Verstoß gegen §§ 55 KO, 134 BGB liegt nicht vor.
§ 55 Satz 1 Nr. 2 KO erklärt eine Aufrechnung für unzulässig, wenn Forderung und Gegenforderung sich erst nach der Konkurseröffnung aufrechenbar gegenübergetreten sind. Ein solcher Fall soll nach dem Vortrag der Kläger vorliegen. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist am 7. November 1995 eröffnet worden; die Kläger halten die Abtretungserklärung vom 25. Oktober 1995 für jedenfalls insoweit manipuliert, als sie erst nach Konkurseröffnung rückdatiert erstellt worden sei. Auch wenn dies als zutreffend unterstellt wird, liegt im vorliegenden Fall dennoch kein Verstoß gegen § 55 KO vor:
1. § 55 KO bezweckt zwar, "die Masse möglichst vollständig zur gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger zu erhalten und eine ungerechte Benachteiligung der Konkursmasse zu verhindern" (BGH, NJW 1991, 1060). Insoweit fallen auch Umgehungstatbestände in die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB. Dennoch verbleibt ein wirtschaftlicher Gestaltungsspielraum, der es den Parteien insbesondere erlaubt, ihre Rechtsbeziehungen vertraglich zu regeln, wenn sie damit den Streit oder die Ungewissheit über die Rechtsgültigkeit eines nur möglicherweise nichtigen Geschäfts beheben wollen (beispielhaft: Staudinger/ Marburger, BGB, § 779, Rn. 78; Soergel/Lorentz, BGB, 11. Aufl., § 779, Rn. 10, Münchener Kommentar-Pecher, Rdn. 56, 58 zu § 779). Anders ausgedrückt: Ein Vergleich kann rechtswirksam nur geschlossen werden, wenn die Parteien über die Materie dispositionsbefugt sind - mithin nicht, wenn damit gegen zwingendes Recht - und dazu zählt § 55 KO - verstoßen wird. Sind aber die Tatsachen, die zu dem richterlichen Urteil "Verstoß gegen zwingendes Recht" führen, streitig, dann dürfen die Parteien, um jahrelange und kostenaufwändige Rechtsstreitigkeiten mit ungewissem Ausgang zu vermeiden, sich durchaus vergleichen (Soergel/Lorentz, Rdn. 10, 11 zu § 779 mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn streitig waren u. a. die Existenz der Forderung, die Abtretung, der Zeitpunkt der Abtretung, die Echtheit des Schreibens P... vom 25. September und dessen inhaltliche Richtigkeit.
Ziel des Vergleichs der Parteien vom 8./21. September 1999 war eine einvernehmliche Regelung in Bezug auf die gegenseitig für sich in Anspruch genommenen Forderungen. Ungeachtet der Frage, ob das vorgelegte Schreiben des Architekten P... mit dem Datum des 25. September 1995 zu diesem Zeitpunkt existierte und der Gemeinschuldnerin zugegangen war, bestanden doch auch nach dem Vortrag der Kläger selbst Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte zu 1, was dazu geführt hat, dass die Restforderungssumme reduziert festgestellt worden ist, wobei der Vertragstext (S. 2) ausdrücklich darauf hinweist, dass insoweit Mindermengen, nicht ausgeführte Leistungen und die Vertragsstrafe in Abzug gebracht worden sind. Als einen der Rechnungsposten für die Ermittlung des von der Beklagten zu 1 zu zahlenden Restbetrages ist sodann die Aufrechnungsforderung eingebracht worden. Die Beklagte zu 1 hat auf dieser Aufrechnung bestanden, während die Kläger selbst nach ihrem eigenen umfassenden Vortrag der Berufungsbegründung Zweifel hatten, ob diese Forderung überhaupt bestand und abgetreten war und eine Aufrechnung für unwirksam hielten. Damit aber lag ein Streit der Parteien des Vergleichs über die Frage vor, ob und in welcher Höhe die Aufrechnungsforderung mit Erfolg den Ansprüchen der Gemeinschuldnerin entgegengehalten werden durfte. Der Vergleich beendete deshalb insoweit eine Auseinandersetzung über die tatsächlichen Voraussetzungen der Gegenforderung und die rechtliche Zulässigkeit der "Verrechnung". Dies ist zulässig, der Vergleich also rechtswirksam.
Das Argument der Kläger, es liege ein unzulässiger "Vergleich zu Lasten Dritter" vor, überzeugt demgegenüber nicht. Die Ausgestaltung von § 55 KO schließt - wie ausgeführt - nicht in jedem Fall einen Vergleichsabschluss aus.
2. Im Übrigen wäre es treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sich die Kläger in ihrem Rechtsverhältnis zu den Beklagten auf die Nichtigkeit des Vergleichs berufen dürften; es läge eine unzulässige Rechtsausübung vor. Nach ihrem eigenen Vorbringen der Berufungsbegründung wollen sie die Beklagte zu 1 bewusst getäuscht haben, um zwar in dem Vergleich zunächst angeblich eine einverständliche Regelung in Bezug auf die Forderung der Gemeinschuldner und die Gegenforderung
herbeizuführen, wobei sie aber intern im Geheimen den Vorbehalt gemacht haben, sodann die Ungültigkeit der Regelung in Bezug auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung geltend zu machen. Dies widersprüchliche Verhalten der Kläger hätte aus Sicht der Beklagten damit im Ergebnis dem wirtschaftlichen Sinn der Vergleichsregelung insgesamt den Boden entzogen, wenn ihr Vorgehen erfolgreich wäre. Sinn des Vergleichs war die Festsetzung des von der Beklagten zu 1 noch zu zahlenden Restbetrages. Damit aber kann nicht angenommen werden, dass sich die Beklagte nur mit der Feststellung der Höhe der Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte zu 1 zufrieden gegeben hätten; dagegen spricht eindeutig, dass die Beklagte zu 1 den ersten vorgeschlagenen Vergleichstext vom 23. Juni 1999 abgelehnt hat. Die Beklagte durfte auf diese einverständliche Regelung vertrauen; die finanziellen Größenordnungen sind für den wirtschaftlichen Spielraum einer Unternehmung relevant.
Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, das Verhalten der Beklagten zu 1 ihrerseits sei eine "schlichte Nötigung" (Bl. 147 d. A.); sie sei zu einem solchen Vorgehen gezwungen gewesen, um überhaupt eine Zahlung ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu erhalten. Die Beklagte zu 1 durfte zulässigerweise die Bedenken einführen, die sich etwa aus dem Schreiben P... mit dem Datum 25. September 1995 ergeben und die Rechtsauffassung vertreten, es stünde ihr eine zur Aufrechnung geeignete Gegenforderung zur Verfügung. Der Verweis auf den Rechtsweg, wenn eine Einigung nicht gefunden würde, ist deshalb unter Berücksichtigung des Vortrages der Kläger in diesem Einzelfall insgesamt nicht als rechtswidrig zu verstehen.
Es liegt damit ein missbilligenswertes Verhalten der Kläger vor. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist es ihnen daher verwehrt, sich auf die Nichtigkeit des Vergleiches zu berufen, jedenfalls insoweit, als sie Gründe gegen die Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs geltend machen, die sie nach ihrem eigenen Vorbringen der Berufungsbegründung bereits zu diesem Zeitpunkt intern ausdrücklich erwogen hatten.
Auch insoweit steht diese Bewertung das Argument eines "Vertrages zu Lasten Dritter" nicht entgegen. Sie gilt nur für das Rechtsverhältnis der Parteien. Für Massegläubiger kann im Verhältnis zu den Klägern eine Pflichtverletzung erwogen werden.
III.
Nach alledem musste die Berufung der Kläger mit der Kostenfolge des
§ 97 ZPO zurückgewiesen werden. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO (Vollstreckbarkeit) und § 546 Abs. 3 ZPO (Beschwer).
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