Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 14.08.2001 – 32 HEs 10/01

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts ... vom 1. Februar 2001 (4 Gs 78/01) in der Fassung des Beschlusses der 3. Strafkammer des Landgerichts ... vom 23. Juli 2001 (3-16/01) wird aufgehoben.

Gründe

I.

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Der Angeklagte wurde am 5. Februar 2001 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 1. Februar 2001 (4 Gs 78/01) festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.

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Unter dem 25. Juni 2001 hat die Staatsanwaltschaft gegen ihn und einen Mittäter (zwei weitere Mittäter konnten noch nicht ermittelt werden) Anklage erhoben. Hierin wird ihm vorgeworfen, als Heranwachsender am 16. Dezember 2000 gemeinschaftlich handelnd mit drei Mittätern durch dieselbe Handlung eine schwere räuberische Erpressung, eine Freiheitsberaubung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen, eine gefährliche Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und einen Computerbetrug sowie am 20. Januar 2001 gemeinschaftlich handelnd mit einem Mittäter mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben, wobei er einen Gegenstand mit sich geführt habe, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war.

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Mit Beschluss vom 23. Juli 2001 hat das Landgericht ... bei dem die Anklage erhoben worden war, diese zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts ... eröffnet. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht den Haftbefehl des Amtsgerichts ... vom 1. Februar 2001, welcher lediglich die Vorfälle vom 16. Dezember 2000 zum Gegenstand hatte, entsprechend der Anklage neu gefasst und hinsichtlich des am 20. Januar 2001 stattgefundenen unerlaubten Betäubungsmittelhandels erweitert. Wegen des letztgenannten Vorfalles hatte das Amtsgericht ... zuvor am 21. Januar 2001 einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl (4 a Gs 36/01) gegen den Angeklagten erlassen.

II.

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Der Haftbefehl des Amtsgerichts ... vom 1. Februar 2001 in der Fassung des Kammerbeschlusses vom 23. Juli 2001 war aufzuheben.

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Aufgrund des in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 25. Juni 2001 zutreffend wiedergegebenen Ermittlungsergebnisses ist ein dringender Tatverdacht gegen den Angeklagten im Sinne der Anklagevorwürfe zwar zu bejahen. Soweit am Vorliegen des vom Amts- und vom Landgericht angenommenen Haftgrundes der Fluchtgefahr Zweifel bestehen könnten, können diese dahingestellt bleiben. Denn die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO über sechs Monate hinaus sind jedenfalls nicht gegeben. Wichtige Gründe, die ein Urteil noch nicht zugelassen hätten, liegen nicht vor. Das Verfahren weist vielmehr vermeidbare Verzögerungen auf, die die weitere Untersuchungshaft nicht zulassen.

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Die Ermittlungen gegen den Angeklagten sind von Seiten der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht mit der gebotenen und notwendigen Beschleunigung betrieben worden. Nach dem Vorfall vom 16. Dezember 2000 sind in der Zeit bis zum 4. Januar 2001 die wichtigsten Zeugen (die Zeugen ... ... ... und ... ... ... ... und ... vernommen worden. Aufgrund ihrer Aussage bestand bereits Ende Dezember 2000 der Verdacht, dass der Angeklagte als einer der vier Täter in Betracht kam (vgl. Vermerk des Landeskriminalamtes Niedersachsen in Hannover vom 21. Dezember 2000, Bl. 90 Bd. I

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d. A.). Dieser Verdacht erhärtete sich Anfang Januar 2000 nach Vorlage der Videobandaufzeichnungen der Überwachungskameras der Bankfilialen, an deren Geldautomaten der Angeklagte nach den Zeugenangaben mit den erbeuteten EC-Karten eines Teils der Geschädigten von deren Konten Geldbeträge abhob (vgl. Bericht der Polizeiinspektion ... vom 10. Januar 2001,

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Bl. 111 Bd. I d. A.). Ab dem 25. Januar 2001 wurden (allerdings mit Ablichtungen von Lichtbildern) Wahllichtbildvorlagen mit den Geschädigten durchgeführt, welche nach Aktenlage zur Identifizierung des Angeklagten führten, insbesondere erkannte der Zeuge ... welcher den Angeklagten aufgrund früherer Drogengeschäfte am besten gekannt haben dürfte, diesen als einen der vier Täter sicher wieder (vgl. Vernehmung des Zeugen Hock vom 25. Januar 2001, Bl. 130 ff Bd. I d. A.). Ein in Auftrag gegebenes Gutachten des Bundeskriminalamtes (Lichtbild-

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vergleich) lag am 12. Februar 2001 vor (Bl. 207 ff Bd. I d. A.). In der Zeit von Anfang bis Mitte März 2001 wurden sodann Wahllichtbildvorlagen mit Originallichtbildern durchgeführt.

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Bereits in der aufgezeigten Art der Ermittlungstätigkeit zur Identifizierung des Angeklagten ist eine Verfahrensverzögerung erkennbar. Statt der Wahllichtbildvorlagen mit Ablichtungen von Lichtbildern, Einholung des Behördengutachtens zum Lichtbildvergleich und der erneuten Wahllichtbildvorlagen mit Lichtbildoriginalen wäre es sachgerechter und zeitsparender gewesen, eine Wahlgegenüberstellung mit allen in Betracht kommenden Zeugen durchzuführen; eine solche hätte unmittelbar nach Festnahme des Angeklagten am 5. Februar 2001 erfolgen können und hätte im Grunde bereits Mitte/Ende Februar 2001 einen Abschluss der Ermittlungen hinsichtlich des Angeklagten erlaubt.

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Abgesehen hiervon liegen weitere vermeidbare und mit dem in Haftsachen nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz unvereinbare Verfahrensverzögerungen darin, dass ab Mitte März 2001 im Hinblick auf den Angeklagten überhaupt keine wesentlichen verfahrensfördernden Ermittlungen mehr erkennbar sind. Die weiteren Ermittlungen erstreckten sich im Wesentlichen auf die Aufklärung früherer ähnlicher Vorfälle zum Nachteil des Geschädigten ... und auf die Identifizierung der Mittäter des Angeklagten. Hinsichtlich letzterem ist dabei anzumerken, dass auch insoweit Versäumnisse erkennbar sind. Bereits seit dem 21. Februar 2001 lag die Aussage des Zeugen ... vor, welcher das von den Tätern am Tattag benutzte Fahrzeug genau beschrieben hatte (vgl. Aussage vom 21. Februar 2001 - Bl. 244 ff Bd. I

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d. A. - und Vermerk vom 3. April 2001 Bl. 370 Bd. III d. A.), woraus sich ein - zunächst offenbar ungenutzt gebliebener - Ansatzpunkt für die alsbaldige Ermittlung der übrigen Tätergruppe und insbesondere des jetzt mitangeklagten Verdächtigen ergeben hatte.

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Die damit spätestens aber Ende März 2001 mögliche Anklageerhebung gegen den Angeklagten und seinen Mitangeklagten erfolgte erst unter dem

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25. Juni 2001, ohne dass hierfür tragfähige Gründe vorlagen. Bei zügigem Abschluss der Ermittlungen und anschließender Anklageerhebung hätte voraussichtlich ein Urteil vor Ablauf von sechs Monaten nach Beginn der Untersuchungshaft ergehen können.

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Eine Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 21. Januar 2001 kommt nicht in Betracht, weil die diesem Haftbefehl zugrunde liegende Straftat in die Neufassung des Haftbefehls mit Beschluss des Landgerichts ... vom 23. Juli 2001 aufgenommen worden ist. Der Haftbefehl des Amtsgerichts ... wird der Klarstellung halber aufzuheben sein.

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