Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 07.11.2001 – 9 U 162/01
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 22. Februar 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts H werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 9/10 als Gesamtschuldnerinnen und jeweils 1/20 allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 7.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Wert der Beschwer für beide Beklagten: über 60.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten – überwiegend aus abgetretenem Recht – Schadensersatzansprüche aus Produkthaftung wegen fehlerhafter von ihm für ein Bauvorhaben des Zedenten verwendeter sogenannter Unterspannbahnen geltend.
Derartige, der Dacheindeckung dienende Bahnen, die diffusionsoffen, aber wasserdicht sein sollen, erwarb der Kläger Ende 1997 von der Beklagten zu 1, die sie als eigenes Produkt vertreibt. Herstellerin der Bahnen ist die Beklagte zu 2.
Ende Dezember 1997 begann der Kläger mit der Dacheindeckung des Bauvorhabens, wobei er zunächst die Unterspannbahnen anbrachte. Die Verlegung der Dachpfannen verzögerte sich um einige Monate. Unter der vorerst nur durch die Unterspannbahnen vor der Witterung geschützten Eindeckung begann der Bauherr mit der Isolierung und dem Innenausbau des Dachgeschosses. Ende Februar 1998 – vor Fertigstellung der Dachdeckerarbeiten durch Verlegung der Dachpfannen – kam es zu einem massiven Wasserschaden im Dachgeschoss. Nach diesbezüglicher Korrespondenz beauftragten der Kläger und die Beklagte zu 1 den Sachverständigen Dachdeckermeister Engelmann mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens.
Der Kläger hat die Beklagten wegen der dem Bauherrn und ihm selbst entstandenen Schäden, die sich aus den Kosten der Erneuerung des Daches, des Austausches von Fenstern, die durch Zementschlämme verätzt wurden, der Schadensfeststellung und diversen weiteren Einzelpositionen zusammensetzen, in Anspruch genommen. Wegen der hinsichtlich beider Beklagter geringfügig unterschiedlicher Berechnung der Schadenshöhe im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Der Kläger behauptet, Ursache des Wasserschadens sei die großflächige Undichtigkeit der Unterspannbahnen gewesen, wie sie auch der Schiedsgutachter festgestellt habe. Davon sei auch die Beklagte zu 1 offenbar ausgegangen, wie ein Informationsschreiben vom 9. Juli 1998 (Bl. 62 d.A.) betreffend die verwendeten Unterspannbahnen besage. Die Bahnen seien als mangelhaft anzusehen, weil sie bei weitem nicht die in der Produktbeschreibung angegebene Wasserdichtigkeit aufgewiesen hätten. Eine längerfristige Bewitterung – auch während einiger Monate – hätten die fachgerecht verlegten Unterspannbahnen aushalten müssen.
Die Beklagten haben bestritten, dass die Unterspannbahnen mängelbehaftet gewesen seien. Unterspannbahnen seien lediglich als zusätzliche Abdichtung, nicht als alleinige Eindeckung vorgesehen, sodass sie der Kläger nicht über Monate hinweg als Provisorium habe einsetzen dürfen. Die – bestrittene – Undichtigkeit der Folien könne im Übrigen auch durch nachträgliche, nicht der Herstellerin zuzurechnende Faktoren verursacht worden sein.
Die Kammer hat die Beklagten nach Beweisaufnahme ganz überwiegend antragsgemäß verurteilt.
Hiergegen richten sich die Berufungen beider Beklagten. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die gelieferten Unterspannbahnen sowohl ausweislich der beigefügten Verlegehinweise als auch der einschlägigen technischen Regeln nicht als provisorische Dacheindeckungen gedacht seien. Im Übrigen seien die Schlussfolgerungen des Sachverständigen unrichtig. Selbst wenn die Untersuchung durch die vom Sachverständigen herangezogene Materialprüfungsanstalt Baden-Württemberg wesentlich geringere Widerstände der Unterspannbahnen gegen hydrostatischen Wasserdruck ergeben habe, als in der Produktbeschreibung vorgesehen, so stehe weder fest, dass dies bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs so gewesen sei, noch dass diese Werte für den Schadenseintritt ursächlich gewesen seien. Auch bei einem Widerstand gegen eine minimal 100 mm hohe Wassersäule könne die eingesetzte Unterspannbahn, wäre sie richtig verlegt und abgedichtet gewesen, regenwasserdicht sein. Wegen der Neigung des Daches (45°) könne sich ein Wasserdruck entsprechend einer auch nur 100 mm hohen Säule nicht aufbauen. Vielmehr sei deswegen davon auszugehen, dass der Wasserschaden durch Kondenswasser herbeigeführt worden sei.
Darüber hinaus treffe den Kläger bzw. den Bauherrn zumindest ein erhebliches Mitverschulden. Zum einen habe der Kläger entgegen den Verlegehinweisen und technischen Regeln die Unterspannbahnen über Monate hinweg als provisorische Dacheindeckung im Einsatz gelassen. Zum zweiten habe der Bauherr nicht trotz fehlender endgültiger Dacheindeckung bereits mit den Innenausbauarbeiten beginnen dürfen. Zum dritten hätten insbesondere die durch herunter laufendes Wasser in Mitleidenschaft gezogenen Fenster des Neubaus umgehend und nicht erst nach Monaten gereinigt werden müssen, um die eingetretenen Verätzungen zu vermeiden. Außerdem habe der Kläger die ihm obliegende Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB verletzt.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,
sowie Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
sowie Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten,
Er verteidigt – unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens – das erstinstanzliche Urteil. Im Übrigen seien den an ihn ausgelieferten Unterspannbahnen Verlegehinweise nicht beigefügt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen beider Beklagter erweisen sich als unbegründet.
Das Landgericht hat die Beklagten mit zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
1. Beide Beklagten haften als Herstellerin bzw. Quasi-Herstellerin für die Schäden, die das von ihnen hergestellte bzw. in den Verkehr gebrachte fehlerhafte Produkt an fremdem Eigentum, hier des Bauherrn O, herbeigeführt hat, §§ 823 Abs. 1 BGB, 1 ProdHaftG. Dies gilt auch für die Beklagte zu 1, obwohl sie die streitgegenständlichen Unterspannbahnen nicht selbst hergestellt hat. Sie hat sich, wie ihr Produktbeschreibungsblatt (Bl. 16 d. A.) zeigt, als Herstellerin ausgegeben und haftet damit für die Fehlerfreiheit des Produkts als sogenannte Quasi-Herstellerin (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG). Dabei entlastet es die Beklagte zu 1 entgegen ihrer Auffassung nicht, dass sie auf die fehlerfreie Herstellung keinen Einfluss gehabt hat. Ihr obliegen dafür gesteigerte Produktbeobachtungspflichten, denen sie bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht genügt hat. Sie hat nicht nur die an den Kläger ausgelieferten Bahnen hat sie nicht nur nicht kontrolliert, sondern sich im Ergebnis jeglicher Kontrollmöglichkeiten dadurch begeben, dass sie die von der Beklagten zu 2 hergestellten Bahnen durch eine Drittfirma, hier die Streitverkündete, direkt an die Kunden ausliefern ließ.
2. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die vom Kläger erworbenen Unterspannbahnen mit einem schadensursächlichen Herstellungsfehler behaftet waren. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die an den Kläger ausgelieferten Unterspannbahnen entweder von Anfang an oder bereits nach kurzer Zeit nicht bzw. nicht mehr in der Weise wasserdicht gewesen sind, wie dies der Darbietung und dem üblichen Gebrauch des Produktes entsprach (§ 3 ProdHaftG) bzw. wie dies vertraglich vereinbart gewesen ist. Ausgehend von der eigenen Produktbeschreibung der Beklagten zu 1 sollte die Unterspannbahn einem Wasserdruck von bis zu 2.000 mm Wassersäule standhalten (Bl. 16 d. A.), was offensichtlich nicht der Fall gewesen ist. Denn bei dem Bauvorhaben des Zedenten kam es im Bereich des durch die Unterspannbahnen abgedichteten Obergeschosses zu einem Schaden durch erhebliche Mengen eingedrungenen Wassers, die sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nur auf eine großflächige Undichtigkeit der verlegten Unterspannbahnen zurückführen lassen. Andere, in Betracht kommende Ursachen hat der Sachverständige E ausgeschlossen. So ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen begutachteten Feuchtigkeitserscheinungen von Kondenswasser herrühren können. Diesen Einwand insbesondere der Beklagten zu 1, den sie bereits in erster Instanz unter Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigen K aus einem Beweissicherungsverfahren zwischen der Beklagten zu 1 und der Streitverkündeten vorgebracht hat, hat der Sachverständige E, dem das Gutachten des Sachverständigen K zur Verfügung stand (vgl. die Übersendungsverfügung Bl. 228 d. A.), seinerseits berücksichtigt. Danach scheidet Kondenswasser als Schadensstifter ausweislich des Gutachtens vom 18. Juni 1999 u. a. deswegen aus, weil das Bauvorhaben sich noch im Rohbauzustand befunden hat und diejenigen Arbeiten, die Kondensfeuchtigkeit in erheblicherem Umfang in das Bauwerk bringen konnten, insbesondere Putz- und Estricharbeiten, noch gar nicht ausgeführt gewesen sind (Bl. 522 d. A.). Außerdem, so der Sachverständige nachvollziehbar weiter, hätte sich, wenn es sich um Kondensfeuchtigkeit gehandelt hätte, Niederschlag auch an der Innenseite der Dampfsperre, die noch unterhalb der Unterspannbahn angebracht war, finden lassen müssen, was nicht der Fall war. Auch durch Undichtigkeiten im Bereich der Überlappungen der Unterspannbahnen oder durch Beschädigungen der Unterspannbahn infolge mechanischer Einwirkungen sind nach den Feststellungen des Sachverständigen die massiven Durchfeuchtungserscheinungen nicht zu erklären. Äußere Beschädigungen der Bahnen hat der Sachverständige gerade nicht festgestellt. Auch die Überlappungen der Bahnen seien von der Breite her ausreichend und technisch einwandfrei ausgeführt gewesen. Dass die erheblichen schadensstiftenden Wassermengen, wie die Beklagten geltend machen, durch die – unstreitig nicht abgeklebten – Überlappungen eingedrungen sein können, ist nicht ersichtlich. Angesichts der Neigung des Daches von 45°, welcher die Neigung der an der Innenseite angebrachten Unterspannbahnen folgt, kann Niederschlagswasser, solange die Unterspannbahnen äußerlich unbeschädigt sind, nur von oben nach unten laufend durch die jeweilige Überlappung auf die nächstuntere Bahn geführt werden. Ein Eindringen in das Gebäude ist allenfalls durch starke Windeinwirkung vorstellbar, die jedoch nach dem Ergebnis des Sachverständigen angesichts der Breite der Überlappung und der erheblichen Neigung des Daches nicht in der Lage ist, in nennenswertem Umfang Feuchtigkeit durch die Überlappungen zu befördern.
Angesichts dessen bleibt als einzige Erklärung für die in den Innenbereich des Dachgeschosses gelangten Wassermengen die vom Sachverständigen dargestellte großflächige Undichtigkeit der Unterspannbahnen. Dieses Beweisergebnis wird im Übrigen gestützt durch die Feststellungen des Sachverständigen M in einem ebenfalls Unterspannbahnen der Beklagten zu 1 betreffenden Beweissicherungsverfahren (Bl. 198 ff. d. A.), wo unter dem 17. Juli 1998 ein gleichartiges Ergebnis gefunden wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch das Informationsschreiben der Beklagten zu 1 vom 9. Juli 1998 (Bl. 62 d. A.) zu sehen. Hierin hatte die Beklagte zu 1, offenbar im Wege eines Rundschreibens, auf Wasserundichtigkeit von Unterspannbahnen der streitgegenständlichen Marke hingewiesen. Das vom Sachverständigen E gefundene Ergebnis wird schließlich auch gestützt durch die Messwerte der Materialprüfungsanstalt Stuttgart, die bei einer Prüfung von Proben der gelieferten Unterspannbahn stark schwankende, in jedem Falle deutlich unterhalb der angegebenen Dichtigkeit befindliche Werte ermittelt hatte. Wenn auch dieser Prüfbericht auf einer Untersuchung von Mitte 2000 beruht, spricht der zeitliche Ablauf des Schadensereignisses dafür, dass die Undichtigkeit grundsätzlich schon im Februar 1998 vorgelegen hat.
Die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass, wie die Beklagte zu 1 ausführt, auch eine Wasserdichtheit gegen einen Wasserdruck von 100 mm Wassersäule ausreichen müsse, um – bei Verlegung in einem Winkel von 45° – Wasserdurchtritt zu vermeiden. Zwar kann sich, insoweit trifft der Einwand der Beklagten zu, auf einer derart geneigten Fläche eine Wassersäule in einer Höhe von auch nur 100 mm nicht aufbauen. Der Druck auftreffenden Niederschlagswassers ist jedoch ersichtlich nicht mit der Höhe des auf der Folie schließlich ablaufenden Wasserfilmes gleichzusetzen. Er erhöht sich schon durch die Energie des Falles bei seinem Auftreffen um ein Vielfaches, wie sich auch beispielsweise daraus erschließt, dass ein nur wenige Gramm schweres Hagelkorn geeignet ist, unter Umständen die Karosserie eines Kraftwagens zu verbiegen. Anderenfalls wäre im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, warum es überhaupt einer Wasserdichtigkeit gegen einen Druck von 2.000 mm Wassersäule und des entsprechenden Herstellungsaufwandes bedürfen sollte, wenn schon eine Resistenz gegen einen Druck von 100 mm Wassersäule ausreichend wäre.
Entgegen der Darstellung der Beklagten zu 2 im (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 kommt als Schadensursache auch nicht etwa das Wasser in Betracht, welches sich in den teilweise feuchten Isoliermatten befunden hat, weil dies schon von der Menge her nicht so viel gewesen sein kann, dass es die beschriebenen Schäden anrichten konnte.
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Kläger bzw. dem Zedenten hinsichtlich der eingetretenen Schäden kein Mitverschulden deswegen anzulasten, weil die Unterspannbahnen von Ende Dezember 1997 bis Februar 1998 als alleinige provisorische Abdeckung genutzt worden sind und gleichwohl mit dem Innenausbau des Dachgeschosses begonnen worden ist.
Es ist bereits zweifelhaft, ob dem Kläger, der einen abgetretenen Anspruch des Bauherrn O geltend macht, der Einwand eines eigenen Mitverschuldens entgegengehalten werden kann. Dem würde, ginge der Bauherr aus eigenem Recht vor, hinsichtlich des Anspruches aus dem Produkthaftungsgesetz § 6 Abs. 2 ProdHaftG entgegenstehen; im Übrigen wäre der Kläger im Verhältnis zwischen Bauherr und Beklagten als Hersteller nicht als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe anzusehen.
Selbst wenn man aber – gegebenenfalls über den Einwand unzulässiger Rechtsausübung – ein Mitverschulden im Zusammenhang mit der Verlegung der Unterspannbahnen berücksichtigen wollte, so lägen dessen Voraussetzungen im gegebenen Fall nicht vor. Es ist im Ergebnis, wie das Landgericht und der Sachverständige zutreffend festgestellt haben, nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Unterspannbahnen über den streitgegenständlichen Zeitraum hinweg ohne zusätzliche Sicherung als alleinige (provisorische) Dacheindeckung im Einsatz gelassen hat. Dabei kommt es, wie der Sachverständige E in Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen K ausgeführt hat, weder darauf an, dass die einschlägigen Verlegeregeln hinsichtlich Unterspannbahnen eine andere Empfehlung vorsehen, noch dass die Verlegehinweise der Beklagten zu 1 (Bl. 96 d. A.) – deren Erhalt der Kläger erstmalig im zweiten Rechtszug bestritten hat – für die Verwendung der Bahnen als vorläufige Ersatzeindeckung zusätzliche Schutzmaßnahmen verlangen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist die Verwendung von Unterspannbahnen als provisorische Eindeckung auch über einen Zeitraum von mehreren Monaten üblich, andere Hersteller (deren Bahnen nicht einmal die von der Beklagten beworbene Wasserundurchlässigkeit im selben Umfang aufweisen) sehen dies sogar ausdrücklich vor. Letztlich lassen sich die eigenen Verlegehinweise der Beklagten zu 1 sogar in gleicher Richtung verstehen. Diesen ist nämlich zu entnehmen, dass Unterspannungen zumindest dann als vorläufige Ersatzeindeckung oder Noteindeckung eingesetzt werden dürfen, wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Hinsichtlich solcher zusätzlicher Schutzmaßnahmen wird – sogar als erste vorgeschlagene Alternative – das Abkleben von Stößen und Schlitzen erwähnt. Damit bringt die Beklagte ausdrücklich zum Ausdruck, dass die Unterspannbahnen selber zumindest eine Zeit lang der Witterung standhalten sollen, nur etwaige offene Stellen und Lücken wie Stöße oder Schlitze müssen in einem solchen Falle abgeklebt werden. Derartige Lücken, durch die – an den Unterspannbahnen vorbei – Niederschlagswasser in den Bau eindringen konnte, hat es nach den Feststellungen des Sachverständigen jedoch nicht gegeben, die Verlegung der Bahnen war nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Eindringen von Wasser im Bereich der Überlappungen gerade nicht als Schadensursache anzunehmen. Angesichts dessen wäre das Nichtbefolgen der von der Beklagten vorgesehenen zusätzlichen Schutzmaßnahme "Abkleben von Stößen und Schlitzen" (die ausweislich der Formulierung eine vollwertige Alternative darstellt) nicht im Sinne eines Mitverschuldens schadensursächlich gewesen. Hinzu kommt, dass der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen die Unterspannbahnen nicht auf Stoß verlegt hat, sondern mit deutlichen Überlappungen von mehr als 10 cm. Eine solche Überlappung im Bereich einer mit 45° Gefälle versehenen Fläche hätte der Kläger also ohnehin als eine dem Abkleben von Stößen gleichwertige Schutzmaßnahme ansehen können.
In diesem Zusammenhang ist es dem Kläger bzw. dem Bauherrn auch nicht als Mitverschuldenseinwand entgegenzuhalten, dass diese nach Feststellung eines – wesentlich geringfügigeren – Wasserauftrittes im Bereich des Treppenhauses nicht sogleich zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen haben. Der Kläger hat plausibel ausgeführt, dass er die zunächst nur an einer eng umgrenzten Stelle und in vergleichsweise geringem Umfang aufgetretenen Feuchtigkeitsstellen im Bereich des Treppenhauses auf das vom Bauherrn eingesetzte teils feuchte Isoliermaterial zurückgeführt hat. Von einer großflächigen Undichtigkeit der Unterspannbahnen bereits zum damaligen Zeitpunkt auszugehen, hatte der Kläger schon deswegen keinen Anlass, weil ein solcher sich nicht nur punktuell, sondern hinsichtlich der gesamten Dachfläche hätte auswirken müssen.
4. Auch wegen der Schäden an den Fenstern, die durch im eindringenden Wasser gelöste chemische Bestandteile des Mörtels (Zementschlämme) in Mitleidenschaft gezogen worden sind und die mit etwa 40.000 DM einen Großteil der vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen ausmachen, ist weder dem Kläger noch dem Bauherrn ein Mitverschulden an der Entstehung bzw. Vertiefung der Schadensfolgen anzulasten. Ihnen ist entgegen der Berufung nicht vorzuwerfen, durch verzögerte Reaktion auf die festgestellten Verunreinigungen der Fenster die Entstehung des Schadens ermöglicht oder begünstigt zu haben. Zwar ist erst etwa 4 Monate nach Auftreten der streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschäden ein Versuch der Reinigung der Fenster unternommen worden, der hinsichtlich sowohl der Scheiben als auch der Rahmen deswegen erfolglos geblieben ist, weil diese bereits verätzt gewesen sind. Der Senat vermag aber nicht davon auszugehen, dass bei einer Reinigung in kürzerer Zeit nach dem Auftreten des Wasserschadens diese Verätzungen noch hätten verhindert werden können oder dass sich dem Kläger und dem Bauherrn die Notwendigkeit einer sofortigen Reinigung der Fenster überhaupt hätte erschließen müssen.
Es ist schon davon auszugehen, dass die an den Fenstern stattgefundene chemische Reaktion unmittelbar nach dem Wasserschaden bzw. zumindest in kurzer Zeit danach stattgefunden hat. Ursache der Beschädigungen an den Fenstern ist eine Verätzung durch eine Lauge, also einen alkalischen Bestandteil der Zementschlämme. Diese Lauge konnte nur dann und so lange auf die Fenster einwirken, wie sie – in flüssiger Form – mit ihnen in Berührung kam. Dass die entsprechende chemische Reaktion (die, wie die Beschädigungen sogar der Glasscheiben zeigen, recht heftig gewesen sein muss) auch noch fortgedauert hat, als die Lauge getrocknet war und sich ihre Bestandteile nur noch in kristalliner Form auf den Fenstern befunden haben, wobei dann noch ein signifikanter Anteil der Schäden herbeigeführt worden ist, ist nicht anzunehmen.
Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, warum es sich dem Kläger oder dem Bauherrn aufdrängen musste, dass die – äußerlich harmlos wirkenden – Schleier und Verschmutzungen auf den Fenstern geeignet sein könnten, diese durch eine chemische Reaktion derart anzugreifen, dass eine möglichst umgehende Reinigung erforderlich sein sollte. Ein solches – chemische Zusammenhänge betreffendes – Spezialwissen ist beiden als Handwerkern nicht abzuverlangen. Schließlich hat auch der gerichtlich bestellte Sachverständige E eine entsprechende Gefahr offensichtlich nicht gesehen, denn er hat in seinem ursprünglichen Schiedsgutachten als Schadensposition betreffend die Fenster nur deren Reinigung berücksichtigt, ist also auch davon ausgegangen, dass eine solche auch nach einiger Zeit noch erfolgversprechend sei. Über weiter gehende Erkenntnisse brauchten Kläger oder Bauherr nicht zu verfügen.
Darüber hinaus wäre anderenfalls eine Reinigung der Fenster frühestens nach dem Ablauf von ein bis zwei Wochen zu erwarten gewesen. Eine ständige Kontrolle eines Bauvorhabens mit Blick auf etwaige chemische Einwirkungen auf bereits eingebaute Fenster ist weder dem Bauherrn noch den am Bau beteiligten Handwerkern abzuverlangen, zumal Verschmutzungen während der Bauphase nichts Ungewöhnliches sind. Dass nach dieser Zeit noch eine (erstmalige oder weiter wirkende) Verätzung durch die inzwischen längst getrocknete Lauge zu erwarten gewesen wäre, ist – abgesehen davon, dass die Kenntnis derartiger Zusammenhänge auch nicht zu fordern ist – nicht anzunehmen.
5. Dem Kläger ist schließlich auch nicht anzulasten, gegen eine Untersuchungs- und Rügepflicht, § 377 HGB, verstoßen zu haben.
Dabei kann es dahinstehen, ob, was auch an dieser Stelle zweifelhaft erscheint, eine solche etwaige Rügepflichtverletzung – die kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche ausschließt – dem vom Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Produkthaftung überhaupt entgegengehalten werden kann. Jedenfalls traf den Kläger als Handwerker, der für ein bestimmtes Bauvorhaben Unterspannbahnen als Teil der Dacheindeckung erworben hat, keine so weitgehende Untersuchungspflicht, dass er die Bahnen auf ihre geschuldete physikalische Funktionsfähigkeit im Einzelnen untersuchen musste. Es ist schon nicht vorstellbar, wie der Kläger mit seinen Mitteln hätte überprüfen sollen, ob die erworbenen Bahnen einem Wasserdruck von 2.000 mm Wassersäule standhalten. Zu einem entsprechenden Versuchsaufbau war nicht einmal der Sachverständige in der Lage, der dafür die entnommenen Proben eigens an eine Materialprüfungsanstalt schicken musste. Ein solches ist vom Kläger nicht zu verlangen.
Die von der Beklagten zu 1 zitierten Gerichtsentscheidungen betreffen ersichtlich andere Fallgestaltungen, sodass nicht entschieden werden muss, ob die dort postulierten Anforderungen an die Untersuchungspflicht überzeugen:
In dem der Entscheidung des Amtsgerichts O – die vom Berichterstatter des vorliegenden Verfahrens erlassen worden ist – zugrunde liegenden Fall ging es um eine Unterspannbahn, die ausweislich der Urteilsgründe bereits bei Auslieferung derart undicht gewesen ist, dass es zu einem Wasserdurchtritt sogar bei Übergießen der Folie mit Wasser gekommen wäre. Davon ist hier ausweislich der Feststellungen der Materialprüfungsanstalt und des eigenen Vortrages der Beklagten schon deswegen nicht auszugehen, weil die Folien – sogar bei einer Untersuchung nach mehr als zwei Jahren – zumindest noch eine gewisse Restdichtigkeit aufgewiesen haben. Zudem geht die Beklagte zu 1 ausweislich ihres Rundschreibens vom 9. Juli 1998 (Bl. 62 d. A.) selber davon aus, dass die Folie erst durch UV-Lichteinwirkung von gewisser Dauer undicht geworden sein kann. Dies ließe sich bei einer Untersuchung nach Auslieferung ohnehin noch nicht feststellen.
In dem vom Landgericht H entschiedenen Fall ist die Mängelrüge deswegen als verspätet angesehen worden, weil sie erst erhebliche Zeit nach Kenntnis des Käufers von der Wasserdurchlässigkeit erfolgt sei, die dieser dadurch erlangte, dass die Bauherren entsprechend an ihn herangetreten waren. Das Amtsgericht F hatte es offenbar mit einem Fall zu tun, in dem es um einen versteckten Mangel ging, der deshalb erst zu rügen war, nachdem er sich gezeigt hatte. In dem vom Landgericht D entschiedenen Fall ging es hingegen wiederum um eine Undichtigkeit, die bereits von Anfang an vorgelegen haben soll und durch einfaches Übergießen festzustellen gewesen wäre.
6. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4; 708 Nr. 10, 711; 546 Abs. 2 ZPO.
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