Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 19.12.2001 – Not 30/01

Tenor

Der als Klage bezeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. November 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Notar trägt die Kosten des Verfahrens sowie die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

. . . .

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Mit Disziplinarverfügung vom 10. Februar 1994 xxx hat das Oberlandesgericht xxx gegen den Notar einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von xxx DM verhängt. Gegenstand der disziplinaren Maßnahmen waren zahlreiche Fälle der Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle, aber innerhalb des Amtsbereichs, Verstöße gegen § 11 Abs. 2 S. 1 DONot a.F. sowie gegen Treuhandauflagen und gegen § 93 Abs. 2 Nr. 1 BNotO a.F. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Disziplinarverfügung vom 10. Februar 1994 wurde von dem Niedersächsischen Justizministerium am 19. Mai 1995 zurückgewiesen. Den dagegen gerichteten Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 4. September 1996 (Not 34/95) zurückgewiesen.

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Mit Disziplinarverfügung des Landgerichts xxx vom 21. Mai 1997 wurde gegen den Notar eine Geldbuße von xxx DM wegen zahlreicher Fälle der Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle, aber innerhalb des Amtsbereichs sowie wegen verschiedener Treuhandverstöße und der Verletzung weiterer Bestimmungen der DONot verhängt. Gegen diese Entscheidung legte der Notar keine Beschwerde ein.

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Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 beantragte der Notar bei dem Oberlandesgericht xxx die Aufhebung der beiden vorgenannten Disziplinarverfügungen gemäß §§ 96 BNotO, 33 Abs. 2 NDO und verwies zur Begründung darauf, dass es laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 2000 (NJW 2000, 3486) für das Verbot einer Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle, aber innerhalb des Amtsbereichs eines Notars an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Aus diesem Grunde seien die Disziplinarverfügungen aufzuheben und die gezahlten Geldbußen zurückzuzahlen.

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Das Oberlandesgericht xxx teilte dem Notar mit Verfügung vom 4. Juli 2001 mit, dass sie seinem Anliegen nicht zu entsprechen vermöge. Eine Wiederaufnahme der abgeschlossenen Disziplinarverfahren komme nicht in Betracht, weil sie nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Disziplinarordnung nur für förmliche Disziplinarverfahren vorgesehen sei und weil eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 1 BVerfGG auf behördliche Disziplinarverfügungen nicht zulässig sei. Auf die Abänderung einer bestandskräftigen Disziplinarverfügung nach § 33 Abs. 2 NDO habe der Betroffene keinen Rechtsanspruch. In der Sache verbiete sich eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung. Die nachträgliche, allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen genügende Abwägung der maßgeblichen Kriterien zur Sanktionshöhe stoße bei Mischfällen, in denen entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens für mehrere Pflichtverletzungen eine einheitliche Disziplinarmaßnahme getroffen worden sei, auf nicht überwindbare praktische Schwierigkeiten. Außerdem verbiete sich eine Abänderung nur auf Ersuchen einzelner Betroffener aus Gründen der Gleichbehandlung. Eine vollständige Aufarbeitung aller von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mittelbar betroffenen Verfahren sei aus verwaltungspraktischen Gründen nicht zu leisten. Außerdem habe das Bundesverfassungsgericht keineswegs sämtliche Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle, aber innerhalb des Amtsbereichs, für zulässig erklärt, so dass nochmals geprüft werden müsste, ob die diversen Auswärtsbeurkundungen entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zulässig gewesen seien oder nicht. Das sei nach Ablauf des langen Zeitraums kaum durchführbar sei.

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Die Verfügung vom 4. Juli 2001 wurde dem Notar am 17. Juli 2001 zugestellt. Am 30. Oktober 2001 erhob der Notar gegen das Oberlandesgericht xxx Klage vor dem Verwaltungsgericht xxx. Am 15. November 2001 stellte der Vorsitzende der Disziplinarkammer (5. Kammer) bei dem Verwaltungsgericht xxx durch Gerichtsbescheid des Vorsitzenden das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein, nachdem der Notar seine Klage zurückgenommen hatte.

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Am 16. November 2001 reichte der Notar die Klageschrift vom 12. November 2001 nunmehr bei dem Senat ein.

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Zur Begründung vertritt der Notar die Auffassung, der generell gegebene Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 33 Abs. 2 NDO habe sich zum Anspruch auf Aufhebung der Disziplinarverfügungen vom 10. Februar 1994 und 21. Mai 1997 verdichtet, weil die Disziplinarverfügungen auf der Anwendung verfassungswidrigen Rechts beruhten, so dass der Ermessensspielraum der Behörde auf Null reduziert sei. Der Antragsteller beanstandet die Verfügung vom 4. Juli 2001 lediglich hinsichtlich der zu Ziff. 3 dieser Verfügung vertretenen Auffassung, da ein "Wiedereinsetzungsantrag" (richtig: Wiederaufnahmeantrag) nicht gestellt worden sei. § 33 Abs. 2 S. 1 NDO stelle keinen Gnadenakt dar sondern behandle eine Ermessensvorschrift. Außerdem stelle sich die Frage nicht mehr, ob ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung bestehe. Mit der Verfügung vom 4. Juli 2001 habe das Oberlandesgericht xxx bereits eine Ermessensentscheidung analog § 113 Abs. 5 VwGO gefällt, die entsprechend § 114 VwGO gerichtlich nachprüfbar sei. Es gehe auch nicht um eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis als solche, weil die Weigerung, eine Disziplinarverfügung aufzuheben, bereits Ausübung der Disziplinarbefugnis sei. Eine Entscheidung über den Antrag des Notars vom 27. Juni 2001 hätte im Sinne des Antragstellers erfolgen müssen. Schwer wiege, dass die Disziplinarverfügungen ihre Stütze nicht einmal im einfachen Recht gefunden hätten, weil die einschlägigen Vorschriften besagten, dass der Notar zwar seinen Amtsbereich nicht überschreiten dürfe, innerhalb dessen aber eine weitere Beschränkung nicht stattzufinden habe. Gleichwohl habe das Oberlandesgericht xxx an ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgehalten. § 33 Abs. 2 S. 1 NDO stelle eine völlig eigene Regelung des Disziplinarrechts dar, so dass seine Anwendbarkeit nicht nach den Kriterien des Wiederaufnahmeverfahrens zu beurteilen sei. Mit der besonderen Fürsorgepflicht der Dienstaufsicht sei es nicht vereinbar, dass der Fehler bei der dienstaufsichtlichen Beanstandung der Auswärtsbeurkundungen nicht geändert werde. Dies bedeute eine bleibende Belastung für die Dauer der gesamten Dienstzeit. Gerade weil der Dienstherr sich nicht auf die abgelaufenen Fristen zurückziehen müsse, sondern in der jederzeitigen Aufhebungsmöglichkeit nach § 33 Abs. 2 S. 1 NDO noch ein Korrektiv besitze, auch wenn eine Wiederaufnahme nicht mehr zulässig sei, sei er auch zu einer entsprechenden Änderung verpflichtet. Ihren Anspruch, von Anderen die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu verlangen und sie bei Verstößen zu sanktionieren, könne die Dienstaufsicht schwerlich rechtfertigen, wenn sie eigene Gesetzesverstöße, sogar gegen Verfassungsrecht, gleichsam mit einer Handbewegung beiseite wische. Die Geldbußen des Disziplinarverfahrens dürften auch nicht mit den Bußgeldern nach Ordnungswidrigkeitenrecht als der untersten strafrechtlichen Ahndung verglichen werden. Unterste Disziplinarmaßnahme sei die Ermahnung, so dass der Notar mit der zweitschwersten Sanktion belangt worden sei. Qualitativ liege die Höhe der bei Notariatsprüfungen "üblicherweise" verhängten Geldbußen höchstens bei 1.500 DM. In Betracht der verhängten Geldbußen in erheblicher Höhe sei zu fragen, ab welcher Eingriffsintensität überhaupt noch Raum für § 33 Abs. 2 S. 1 NDO bestehe. Die dem Notar neben den Auswärtsbeurkundungen weiter zur Last gelegten Verstöße seien nur als Bagatellen anzusehen und rechtfertigten nicht die verhängten Geldbußen. Wenn jetzt nicht mehr auseinander zu halten sei, welche Teilsumme der Geldbuße anderen Verstößen zuzuordnen sei, läge es näher, die Disziplinarverfügungen aufzuheben als sie insgesamt bestehen zu lassen. Im Übrigen lasse sich wegen der verbleibenden Vorgänge unproblematisch entscheiden, ob eine geringere Maßnahme verbleiben solle. Der Grundsatz der Gleichbehandlung stehe dem Begehren des Notars nicht entgegen, weil anders als auf Ersuchen des einzelnen Betroffenen eine Abänderung nicht erfolgen könne. Da die Zahl der Notare im OLG- Bezirk xxx und der Disziplinarverfahren überschaubar sei, sei nichts dafür dargetan, weshalb die Abänderung auch für andere Betroffene nicht möglich sein solle. Da der Notar in den Disziplinarverfügungen dafür belangt worden sei, dass er Auswärtsbeurkundungen im Amtsbereich vorgenommen habe und nicht für die Art und Weise, wie es zu diesen Beurkundungen gekommen sei oder wie sie durchgeführt worden seien, könne es nicht von Belang sein, dass das Bundesverfassungsgericht nicht sämtliche Beurkundungen innerhalb des Amtsbereichs für zulässig erklärt habe.

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Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2001 stellt der Notar klar, dass er mit der Klage einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stelle. Die Verfügung vom 4. Juli 2001 sei als Verwaltungsakt anzusehen, der auch wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft sei. Nachdem mit der Verfügung vom 4. Juli 2001 in der Sache mit materiellrechtlicher Begründung entschieden worden sei, könne es auch nicht mehr darauf ankommen, ob der Notar einen Anspruch auf eine Entscheidung nach § 33 Abs. 2 S. 1 NDO habe. Anderenfalls würde Verwaltungshandeln im rechtsfreien Raum existieren, was allen rechtlichen Grundprinzipien widerspräche. Die Frage, ob zunächst Beschwerde zur nächsthöheren Dienstbehörde hätte eingelegt werden müssen, stelle sich nicht, weil das Oberlandesgericht xxx es abgelehnt habe, die Disziplinarverfügungen aufzuheben, ohne darauf zu achten, dass sie die frühere Verfügung selbst erlassen hatte.

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Der Notar beantragt,

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das Oberlandesgericht xxx zu verpflichten,

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1. unter Abänderung der Verfügung vom 4. Juli 2001 die gegen den Notar gerichteten Disziplinarverfügungen vom 21. Mai 1997 xxx und vom 10. Februar 1994 xxx aufzuheben und die aufgrund dieser Disziplinarverfügungen gezahlten Geldbußen an den Kläger zurückzuzahlen,

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2. hilfsweise, die Verfügung vom 4. Juli 2001 aufzuheben und den Notar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Das Oberlandesgericht xxx beantragt,

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den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen,

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hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

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Zur Begründung führt das Oberlandesgericht xxx aus, dass der Antragsteller keinen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt habe. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung nach § 33 Abs. 2 S. 1 NDO sehe die Niedersächsische Disziplinarordnung nicht vor, zumal nach einhelliger Auffassung kein Anspruch auf eine entsprechende Maßnahme bestehe. Die Verweisung in § 25 NDO auf die ergänzende Anwendung der StPO betreffe nur Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Maßnahmen und Beschlüsse. Aus Art. 19 Abs. 4 GG lasse sich die Zulässigkeit des Antrages nicht ableiten. Der Antragsteller habe gegen die Disziplinarverfügungen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können und dies im Falle der Disziplinarverfügung vom 10. Februar 1994 auch getan. Der Gesetzgeber habe selbst nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Möglichkeit einer Änderung bestands- oder rechtskräftiger Entscheidungen eröffnet. § 33 Abs. 2 NDO habe dem betroffenen Notar keinen neuen Rechtsweg zur Korrektur nicht mehr anfechtbarer Entscheidungen verschaffen wollen. Ein solches Verständnis der Norm würde die Rechtsbehelfsfristen des § 32 NDO überflüssig machen bzw. unterlaufen. Mangels subjektiven Rechts des Antragstellers auf Abänderung der Disziplinarverfügungen sei das Schreiben vom 4. Juli 2001 auch nicht als förmlicher Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung abgefasst worden. Bei anderer Beurteilung hätte im Übrigen zunächst Beschwerde zur nächsthöheren Dienstbehörde eingelegt werden müssen.

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Der Antrag sei überdies unbegründet, weil die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, nur in engbegrenzten Ausnahmefällen der möglichen Einzelfallgerechtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit zu geben und deshalb eine Durchbrechung der Bestands und Rechtskraft zuzulassen, auch bei einer Auslegung des § 33 Abs. 2 NDO beachtet werden müsse, falls dieser Norm überhaupt Schutzwirkung zugunsten des Antragstellers beizumessen sei. Aus diesem Grunde könne eine Aufhebung der bestandskräftigen Disziplinarverfügungen nur in Betracht kommen, wenn andernfalls besonders gewichtige Interessen des Antragstellers missachtet würden und es letztlich zu einem nicht tragbaren und nicht zu rechtfertigenden Zustand käme. Die finanzielle und ideelle Belastung des Antragstellers durch die den Disziplinarverfügungen u.a. zugrunde liegenden Vorwürfe unzulässiger Auswärtsbeurkundungen überschritten nicht das zumutbare Maß. Zu der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen wäre es auch dann gekommen, wenn man diese Vorwürfe ausgeklammert hätte, weil beiden Verfahren weitere, nicht geringfügige Verstöße gegen Dienstpflichten zugrunde gelegen hätten. Außerdem wären mit der Verwirklichung der von dem Antragsteller begehrten Maßnahme erhebliche praktische Probleme verbunden, weil das Bundesverfassungsgericht Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle, aber innerhalb des Amtsbereichs nicht generell erlaubt habe, so dass sämtliche Fälle neu aufgerollt und überprüft werden müssten. Dies sei aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr sachgerecht zu leisten, was von der Dienstaufsicht im Rahmen einer Entscheidung nach § 33 Abs. 2 NDO auch berücksichtigt werden dürfe.

II.

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Der ursprünglich als Klage bezeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung war als unzulässig zu verwerfen, so dass eine mündliche Verhandlung schon aus diesem Grunde entbehrlich war.

19

Für die Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung ist nicht die Vorschrift des § 111 BNotO Abs. 1 maßgeblich. Der Antrag richtet sich nämlich gegen die in der Verfügung vom 4. Juli 2001 mitgeteilte Ablehnung des Oberlandesgerichts xxx die Disziplinarverfügung vom 10. Februar 1994 sowie die Disziplinarverfügung des Landgerichts xxx vom 21. Mai 1997 xxx aufzuheben und die verhängten Geldbußen zurückzuzahlen. Es stellt schon keinen Verwaltungsakt dar, wenn die Behörde durch sogenannte wiederholende Verfügung eine erneute Sachprüfung und Entscheidung hinsichtlich eines bereits durch Verwaltungsakt, also hier durch die Disziplinarverfügungen, geregelten Sachverhalts unter Hinweis auf die frühere Entscheidung ablehnt, auch wenn zugleich neue Sachgründe angegeben werden (vgl. BGH NJW 1981, 2466, 2467). Vor allem aber scheidet eine Anwendung von § 111 Abs. 1 BNotO deshalb aus, weil für die hier in Rede stehenden Disziplinarmaßnahmen gegen einen Notar gem. § 96 BNotO ausschließlich die Vorschriften der Niedersächsischen Disziplinarordnung anzuwenden sind. Die Disziplinarverfügungen des Oberlandesgerichts xxx vom 10. Februar 1994 und des Landgerichts xxx vom 21. Mai 1997 sind bestandskräftig, nachdem der Notar trotz Rechtsbehelfsbelehrung gegen die Disziplinarverfügung vom 21. Mai 1997 keine fristgebundene Beschwerde gem. § 32 Abs. 1 NDO eingelegt hat und der Senat den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung gem. § 32 Abs. 3 NDO über die Beschwerdeentscheidung des Niedersächsischen Justizministeriums vom 10. Mai 1995 zurückgewiesen hat, mit der die Beschwerde des Notars gegen die Disziplinarverfügung des Oberlandesgerichts xxx vom 10. Februar 1994 abschlägig beschieden wurde.

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Für eine erneute Befassung des Senats für Notarsachen mit dem Sachverhalt, der der disziplinarrechtlichen Würdigung in den beiden vorgenannten Disziplinarverfügungen zugrunde lag, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens, die der Notar ausdrücklich nicht beantragt, sieht die Niedersächsische Disziplinarordnung ohnehin lediglich für das förmliche Disziplinarverfahren unter bestimmten Voraussetzungen vor, § 97 NDO. Im nicht förmlichen Disziplinarverfahren steht dem Notar kein Rechtsanspruch auf eine Aufhebung oder Abänderung von Disziplinarentscheidungen zu (vgl. Claussen/Janzen BDO, 8. Aufl., § 32, Rdnr. 5, 7a).

21

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Notar erst durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 2000 (NJW 2000, 3486) bekannt geworden ist, dass es für den in den beiden Disziplinarverfügungen u.a. gegen ihn erhobenen Vorwurf, seine Amtspflicht durch Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle, aber innerhalb des Amtsbereichs, verstoßen zu haben, an einer den grundrechtlichen Anforderungen genügenden Gesetzesgrundlage fehlt.

22

Der von dem Notar zur Begründung seines Antrages auf Aufhebung der Disziplinarverfügungen herangezogene § 33 Abs. 2 NDO ist im Hinblick auf die Disziplinarverfügung des Antragsgegners vom 10. Februar 1994 schon deshalb nicht anzuwenden, weil insoweit eine Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten bzw. der obersten Dienstbehörde i. S. dieser Vorschrift nicht vorliegt, sondern nur eine wiederholende Entscheidung des Antragsgegners, der die Disziplinarverfügung erlassen hatte. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass entlastende Umstände, die im Verfahren vor dem Disziplinargericht nach § 32 Abs. 3 NDO unberücksichtigt geblieben sind oder erst später für vorangegangene Zeiträume geltend gemacht werden können, eine Abänderung des Beschlusses des Disziplinargerichts nicht rechtfertigen, weil eine derartige Änderung gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Bieler/Lukat, NDO, § 32 Rdnr. 32; Verwaltungsgericht Stade, Beschluss vom 19. Mai 1988, DK B 20/87; Niedersächsischer Disziplinarhof, Beschluss vom 13. Juli 1988, NDH B (2) 8/88).

23

Zwar war der Antragsgegner gem. § 33 Abs. 2 S. 1 NDO als höherer Dienstvorgesetzter nicht gehindert, die Disziplinarverfügung des Landgerichts xxx vom 21. Mai 1997 auch nach Eintritt der Bestandskraft diese Entscheidung aufzuheben oder abzuändern. Indessen konnte der Notar hierzu lediglich eine Anregung geben, weil die NDO ihm einen Rechtsanspruch auf eine derartige Maßnahme nicht gewährt (vgl. Claussen/Janzen a.a.O.; Bieler/Lukat a.a.O. § 33 Rdnr. 8). Wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage ist auch eine Anfechtung der Ablehnung der von dem Notar gegenüber dem Antragsgegner mit Schreiben vom 27. Juni 2001 angeregten Aufhebung der Disziplinarverfügung des Landgerichts xxx nicht statthaft.

24

Die fehlende Anfechtungsmöglichkeit beruht auch nicht auf einer Gesetzeslücke. Die Niedersächsische Disziplinarordnung enthält nämlich für die Anfechtung von Disziplinarverfügungen, die im nicht förmlichen Disziplinarverfahren ergehen, in § 32 ins Einzelne gehende Regelungen. Darüber hinaus wird in der NDO für vergleichbare Fälle ausdrücklich die entsprechende Anwendung des § 32 NDO angeordnet (§§ 63 Abs. 3, 112 Abs. 3 NDO). Zwar sieht § 33 Abs. 2 NDO ausdrücklich auch keinen Rechtsbehelf für den Fall vor, dass der höhere Dienstvorgesetzte die Entscheidung des nachgeordneten Dienstvorgesetzten zu Lasten des Notars abändert. Indessen liegt in der abändernden Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten nach § 33 Abs. 2 S. 2 NDO die Ausübung eigener Disziplinargewalt (vgl. Claussen/Janzen a.a.O. Rdnr. 8 a), so dass im Falle der Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe die Rechtsbehelfe des § 32 NDO unmittelbar Anwendung finden, während im Falle der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ohnehin die Vorschriften der §§ 34 ff. NDO Anwendung finden.

25

Die Unanfechtbarkeit der ablehnenden Entscheidung des Oberlandesgerichts xxx über die Aufhebung der Disziplinarverfügung des Landgerichts xxx vom 21. Mai 1997 und der eigenen Disziplinarverfügung vom 10. Februar 1994 ist auch im Interesse der Rechtssicherheit geboten. Die formellen Regelungen über die Anfechtung von Disziplinarverfügungen im nicht förmlichen Disziplinarverfahren (§ 32 NDO) würden nämlich leer laufen, wenn es der Notar in der Hand hätte, durch einen Antrag an den höheren Dienstvorgesetzten oder die oberste Dienstbehörde eine erneute Prüfung in der Sache und damit eine Durchbrechung der Bestandskraft der Disziplinarverfügung zu erreichen.

26

Eine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG geboten, weil das Bundesverfassungsgericht die Auslegung der Vorschriften der Bundesnotarordnung in den beiden Disziplinarverfügungen, soweit es um Auswärtsbeurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle des Notars ging, als mit dem Grundgesetz für unvereinbar angesehen hat. Dieser Umstand würde nicht einmal die Wiederaufnahme eines förmlichen Disziplinarverfahrens gem. § 97 NDO rechtfertigen, weil es an erheblichen neuen Tatsachen i.S. von § 97 Abs. 2 Nr. 1 NDO fehlen würde und nach ganz herrschender Meinung ein Wiederaufnahmeantrag nicht auf eine Änderung der Rechtslage und der rechtlichen Bewertung gestützt werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, 2. Disziplinarsenat, Urteil vom 4. Juni 1998, NJW 1999, 2483). Dieser Erwägung trägt gerade auch die Vorschrift des § 79 Abs. 1 BVerfGG Rechnung, die einen gesonderten Wiederaufnahmegrund in dem Fall schafft, dass ein rechtskräftiges Strafurteil auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruht. Ob die Vorschrift des § 79 Abs. 1 BVerfGG überhaupt auf eine bestandskräftige Disziplinarverfügung anzuwenden ist, wenn das Bundesverfassungsgericht lediglich die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Auslegung einer Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat, kann hier schon deshalb dahin stehen, weil der Notar keinen Wiederaufnahmeantrag gestellt hat. Im Übrigen sind dem Notar in den Disziplinarverfügungen vom 10. Februar 1994 und 21. Mai 1997 nicht nur Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle als Dienstvergehen zur Last gelegt worden, sondern insbesondere auch Treuhandverstöße, die jeweils als schwerwiegende Verletzung der notariellen Amtspflichten gewertet wurden. Danach käme unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstvergehens selbst auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Antragstellers zur Zulässigkeit seines Antrages allenfalls eine Ermäßigung der verhängten Geldbußen in Betracht. Indessen wäre eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zwecke, eine andere Bußgeldbemessung aufgrund desselben Gesetzes herbeizuführen auch für einen auf § 79 Abs. 1 BVerfGG gestützten Wiederaufnahmeantrag nicht zulässig (vgl. BGH NStZ 1992, 391 zu § 85 OWiG). Dies gilt in besonderem Maße für die Bestandskraft der Disziplinarverfügung des Landgerichts xxx vom 21. Mai 1997, weil der Notar in diesem Fall auf eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde verzichtet hat, so dass der Rechtssicherheit als wesentlicher Voraussetzung der Bestandskraft Vorrang vor dem Gebot der richtigen Entscheidung des Einzelfalls einzuräumen ist (vgl. BGH a.a.O.).

27

Wenn nach alledem bereits gewichtige Gründe gegen die Zulässigkeit eines mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 2000 (NJW 2000, 3486) begründeten Wiederaufnahmeverfahrens sprechen, erscheint es erst recht nicht geboten, ohne gesetzliche Grundlage einen Rechtsbehelf des Notars gegen die Ablehnung der Aufhebung bestandskräftiger Disziplinarverfügungen zuzulassen.

III.

28

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 96 BNotO, 114, 115 NDO. Gegen die Entscheidung des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, §§ 105 BNotO, 31 Abs. 4 S. 2 BDO.

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