Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 31.01.2002 – 16 W 3/02
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass den Beklagten (weitergehend) Prozesskostenhilfe für eine Klagabweisung in Höhe von insgesamt 8.070,30 DM bewilligt wird.
Im übrigen bleibt es bei dem angefochtenen Beschluss und der Ratenzahlungsanordnung.
Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat nur teilweise Erfolg.
Über die bereits zuerkannte Prozesskostenhilfe für die Klagabweisung hinsichtlich 7.182,80 DM und die Widerklage besteht nach dem in der Beschwerde ergänzten Vortrag der Beklagten hinreichende Erfolgsaussicht wegen weiterer 887,50 DM. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet.
1.
Wegen der Stromkosten tragen die Beklagten unter Beweisantritt vor, die Klägerin habe insoweit nicht nur die Heizlüfter zur Verfügung gestellt, sondern auch zugesagt, die dadurch anfallenden Kosten zu übernehmen. Das ist hinreichend substantiierter Vortrag auch zur Höhe, so dass insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (= 387,50 DM gemäß der Anlage Bl. 93 Stromkosten).
Hinsichtlich der Gaskosten für die Heizung ist dagegen ein Anspruch auch mit der Beschwerde nicht schlüssig dargetan. Dass bei einem neu erbauten Haus erhöhte Heizkosten unmittelbar nach Bezug oder auch davor anfallen, ist durchaus normal. Eine Anspruchsgrundlage für die Kostentragung seitens der Klägerin ist nicht ersichtlich. Baufeuchte und "Trockenheizen" des Hauses sind ersichtlich keine Mängel, für die die Klägerin einzustehen hätte.
2.
Für die Auslagerungskosten der Möbel ist ein Ersatzanspruch der Beklagten auch mit der Beschwerde nicht hinreichend dargetan. Wegen der Risssanierung in der Wohnung war es auch unter Berücksichtigung der den Beklagten obliegenden Schadensminderungspflicht nicht erforderlich, die Möbel auszulagern. Auch unter beengten Verhältnissen wäre es durchaus möglich und zumutbar gewesen, ohne eine teure Auslagerung der Möbel die Sanierung vorzunehmen.
3.
Den erforderlichen eigenen Aufwand wegen Räumungs- und Reinigungsarbeiten aus Anlass der Mängelbeseitigung einschließlich der Außenarbeiten schätzt der Senat - ohne die unbegründeten Benzinkosten und den Rindenmulch - auf etwa 500,00 DM. Es liegt auf der Hand, dass die von den Beklagten selbst vorgenommenen Arbeiten zur Ermöglichung der Nachbesserung, Reinigung und Wiederherstellung auch des Gartens einigen Aufwand erforderten, der aber mit etwa 500,00 DM ausreichend abgegolten ist, § 287 ZPO (Anlage Bl. 130).
4.
Prozesskostenhilfe wegen des anerkannten Betrages kommt dagegen nicht in Betracht. Die Beklagten haben erst am 7. November 2001 die vollständigen Unterlagen vorgelegt, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte entschieden werden können. Dieser Zeitpunkt lag nach dem Anerkenntnis und dem entsprechenden Teilurteil des Landgerichts. Eine rückwirkende Gewährung der Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht.
5.
Trotz der Währungsumstellung hat der Senat davon abgesehen, die vorgenannten Beträge in Euro auszuwerfen, um in der Berechnung nicht noch mehr Verwirrung zu stiften.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand nicht.
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