Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 22.02.2002 – 18 UF 170/01
Tenor
Auf die Berufung des Klägers sowie auf die Anschlussberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Stade vom 1. August 2001 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über bereits titulierte 393,70 DM (Vergleich des Amtsgerichts Ahrensburg vom 14. November 1995 – 2 F 225/95) folgenden weiteren Unterhalt zu zahlen:
a) für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis einschließlich Januar 2000 einen weiteren monatlichen Unterhalt in Höhe von 673,43 DM, (das sind 344,32 EUR) zzgl. 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 2000,
b) für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis einschließlich 31. März 2000 monatlich weitere 1.055,40 DM (das sind 539,62 EUR) nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 2000,
c) und für die Zeit vom 1. April 2000 bis 30. April 2001 monatlich weitere 1.138,43 DM (das sind 582,07 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 9. Juni 1998 (Bundesgesetzblatt I S. 1242) auf einen Betrag in Höhe von je weiteren 1.138,43 DM seit dem jeweiligen Monatsersten, erstmals zum 1. Mai 2000.
2. a) Auf die Widerklage wird der Vergleich des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahrensburg vom 14. November 1995 (2 F 225/95) dahingehend abgeändert, dass der Beklagte dem Kläger ab Mai 2001 keinen Unterhalt mehr schuldet.
b) Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 1.968,50 DM (das sind 1.006,48 EUR) zzgl. 4 % Zinsen ab dem 22. November 2000 sowie 201,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (Bundesgesetzblatt I S. 1242) seit dem 8. Januar 2002 zu zahlen.
3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens Werden wie folgt geregelt:
Die Kosten erster Instanz tragen zu 6/10 der Beklagte und zu 4/10 der Kläger. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 7/10 der Beklagte und zu 3/10 der Kläger.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
6. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Berufung des Klägers: 35.106,26 DM (das sind 7.308,99 EUR) (wobei 20.811,12 DM auf die Berufungserweiterung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 29. Januar 2002 entfallen),
Anschlussberufung des Beklagten: 2.283,70 DM (das sind 1.167,64 EUR).
Insgesamt: 37.389,96 DM (das sind 19.117,18 EUR).
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers, mit der er höhere Unterhaltszahlungen als vom Amtsgericht ausgeurteilt verfolgt, hat teilweise Erfolg.
Soweit der Beklagte mit seiner Anschlussberufung die Herabsetzung der vom Amtsgericht ausgeurteilten Unterhaltsbeträge begehrt, ist sein Rechtsmittel ohne Erfolg, soweit er die Rückzahlung eines für April 1997 überpfändeten Betrages begehrt, dringt er mit seinem Rechtsmittel durch.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten – seinen Vater – einen Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 BGB. Der Anspruch besteht im Rahmen der erfolgten Inverzugsetzung ab 1. April 1997. Der Unterhaltsanspruch ist – auch für die Vergangenheit – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht verwirkt.
Der Kläger kann über den bestehenden Unterhaltsvergleich vom 14. November 1995 (Amtsgericht Ahrensburg – 2 F 225/95) in Höhe von 393,70 DM monatlich (einschließlich privater Krankenversicherung in Höhe von 43,70 DM) einen weiteren monatlichen Unterhalt geltend machen.
Der Kläger hat nach seiner Zivildienstzeit zum Sommersemester 1997 ein Studium im Fach Medieninformatik an der Fachhochschule ... begonnen. Er hat den Beklagten zunächst mit Schreiben vom 4. März 1997 zu Unterhaltszahlungen aufgefordert und diese mit Schreiben vom 7. April 1997 unter anderem auf monatlich 817,13 DM zzgl. Studiengebühren in Höhe von 1.500 DM pro Semester konkretisiert. Der Beklagte hat daraufhin eine Studiengebühr in Höhe von 1.300 DM gezahlt. Der hat weiter monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 817,13 DM im Mai 1997 aufgenommen und diesen monatlichen Unterhaltsbetrag bis einschließlich September 1997 gezahlt.
Der Beklagte hat damit kund getan, dass er grundsätzlich mit den Unterhaltszahlungen an seinen Sohn einverstanden ist. Dies gilt insbesondere auch für die von ihm gezahlte Studiengebühr, die nach damaligem Ausbildungsverlauf jedes Semester in Höhe von 1.500 DM fällig wurde. Die lediglich vom Beklagten zunächst gezahlten 1.300 DM an Studiengebühren für das Sommersemester 1997 erklären sich nach dem vorgelegten Ausbildungsvertrag daraus, dass die Aufnahmegebühr der Fachhochschule ... in Höhe von 250 DM zu einem Betrag von 200 DM auf die Studiengebühr des 1. Semesters angerechnet wurde. Unerheblich ist, ob die gezahlte Studiengebühr später aufgrund einer Doppelüberweisung wieder an den Beklagten zurücküberwiesen wurde, da diese Rücküberweisung jedenfalls nicht vom Willen des Beklagten abhing.
Zwar hat der Kläger seine Ausbildung an der Fachhochschule ... bereits zum 30. September 1997 durch Exmatrikulation beendet. Dieses entbindet den Beklagten jedoch nicht von weiteren Unterhaltszahlungen. Denn der Kläger hat unmittelbar im Anschluss an die Exmatrikulation zum Wintersemester 1997/1998 eine Studienausbildung im Fach Kommunikationsdesign an der ... angeschlossen. Dieses Studienfach ist zwar mit dem zunächst studierten Fach "Medieninformatik" nicht identisch, ein Wechsel des Studienfachs nach einem Semester ist unterhaltsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden, zumal es sich vorliegend sogar um ein artverwandtes Studium handelte.
Der Beklagte hat, nachdem er von der Exmatrikulation seines Sohnes erfahren hat, seine Unterhaltszahlungen eingestellt. In der Folgezeit hat sich der Kläger zunächst auch nicht an den Vater gewandt. Erst im Oktober 1999 ist erneut über die Unterhaltszahlungen auch hinsichtlich des Rückstandes für die Zeit ab 1997 ein Schriftwechsel geführt worden. Der Umstand, dass sich der Kläger nach Einstellung der monatlichen Unterhaltszahlungen durch den Beklagten nicht an diesen gewendet hat, sondern erst mehr als zwei Jahre nach dem Studienwechsel seinen Unterhalt geltend gemacht hat, führt nicht dazu, dass er seinen Unterhaltsanspruch verloren hat. Der Beklagte war wirksam durch die Schreiben vom 4. März und vom 7. April 1997 in Verzug gesetzt. Der Beklagte konnte nicht dadurch, dass er einseitig die Zahlungen einstellte die Verzugswirkungen außer Kraft setzen (nicht einmal der Berechtigte kann die Verzugswirkungen einseitig beseitigen (vgl. BGH FamRZ 1987, 40, 42). Einer erneuten Mahnung durch den Kläger bedurfte es angesichts der vorliegenden Umstände nicht (vgl. hierzu Scholz in Wendl/Staudigl, 5. Auflage Stand 1. Juli 2001 § 6, Rdn. 129, BGH FamRZ 1983, 352,354).
Dem Kläger ist es auch nicht aus den Gesichtspunkten von Treu und Glauben verwehrt, sich nach dem erheblichen Zeitablauf noch auf die Wirkungen des Verzuges zu berufen. Diese Prüfung hat nach Billigkeitserwägungen unter Verwirkungsgesichtspunkten stattzufinden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1988, 370, 372) kommt eine Berufung auf die Verwirkungsgesichtspunkte in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn sowohl ein Zeitmoment als auch ein Umstandsmoment erfüllt ist. Zwar hat der Kläger vorliegend seine Unterhaltsansprüche erst mehr als 2 Jahre später geltend gemacht, sodass das Zeitmoment als erfüllt angesehen werden kann.. Für die Erfüllung des Umstandsmoments sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden.
In diesem Zusammenhang kann dem Kläger unterhaltsrechtlich nicht entgegen gehalten werden, sich wegen der weiteren Durchführung seines Studiums nicht mit seinem Vater in Verbindung gesetzt zu haben. Zwar dürfte es wünschenswert sein, solche Sachverhalte auch mit dem Elternteil zu besprechen, der unterhaltsverpflichtet ist. Eine ungefragte Pflicht zur Auskunft besteht insoweit dagegen nicht. Der Kläger hatte sein Studium weiter fortgeführt, auch wenn er das Studienfach gewechselt hatte. Er ist dem Beklagten gegenüber zwar Rechenschaft darüber schuldig, ob er sein Studium zügig voran treibt, eine ungefragte Aufklärungspflicht trifft ihn dagegen nicht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beklagte seinerseits sich ebenfalls vor Einstellung der Unterhaltszahlungen nicht mit seinem Sohn in Verbindung gesetzt hat, was ebenfalls wünschenswert gewesen wäre. Andere Umstände, die zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht vorgetragen worden. So ist weder ein Schaden auf Seiten des Beklagten ersichtlich – er wäre ohnedies zur Zahlung des Unterhalts an den Kläger verpflichtet gewesen , auch wirtschaftliche Dispositionen des Beklagten im Vertrauen darauf, keinen Unterhalt zahlen zu müssen, sind nicht ersichtlich.
Zwar ist zu beachten, dass der Kläger dadurch, dass er selbst den titulierten Unterhalt in der Zeit von Herbst 1997 bis Sommer 1999 zunächst nicht geltend machte, unter Umständen auf Seiten des Beklagten den Eindruck erweckt haben könnte, dass der Kläger keines Unterhalts mehr bedarf. Ein schützenswerter Vertrauenstatbestand, der bei Missachtung den Verlust des Unterhaltsanspruchs zu Folge hätte, ist dadurch jedoch nicht entstanden.
Damit kann der Kläger weitere Unterhaltsansprüche ab 1. Oktober 1997 geltend machen, wobei die Studiengebühren in Höhe von 1.500 DM pro Semester auf monatliche 250 DM umzurechnen sind. Der Umstand, dass die Ausbildung an der ... höhere monatliche Studiengebühren als die Fachhochschule ... verursacht hat, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Jedenfalls für eine Studiengebühr in Höhe von 1.500 DM pro Semester war der Beklagte in Verzug gesetzt worden.
Der vom Kläger berechtigt geltend gemachte Unterhalt errechnet sich aus dem, Unterhaltsbedarfsatz abzüglich Krankenkassenkosten und Kindergeld (insgesamt 817,13 DM). Verlangen kann der Kläger außerdem 250 DM monatlich an Studiengebühren (1.500 DM : 6 Monate). Abzusetzen ist der bereits titulierte Unterhalt in Höhe von 393,70 DM, so dass noch 673,43 DM verbleiben. Eigenes Einkommen des Klägers wirkt sich auf diesen Unterhaltsanspruch nicht aus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1995, 475, 477) kann ein Einkommen eines Studenten aus einer Nebentätigkeit im Rahmen eines Studiums jedenfalls dann anrechnungsfrei bleiben, wenn kein Unterhalt gezahlt wird, was vorliegend der Fall war. Darüber hinaus ist bei der Billigkeitserwägung zu berücksichtigen, dass der Kläger tatsächlich erheblich höhere Studiengebühren hatte, als er mangels Verzuges unterhaltsrechtlich jetzt geltend machen kann.
Der Kläger hat mit seiner Berufungserweiterung im Schriftsatz vom 29. Januar 2002 einen monatlichen "Unterhaltsrückstand" in Höhe von 1.067,13 DM geltend gemacht. Eine Einschränkung im Hinblick auf anzurechnende – titulierte Beträge enthält der Antrag nicht, dieser lässt sich auch nicht aus den Anträgen aus der Berufungsbegründung vom 22. November 2001 ableiten. Der Kläger hat nur einen Anspruch auf Zahlung weiterer 673,43 DM monatlich, so dass die Berufung insoweit teilweise zurückzuweisen war.
Den weiteren Unterhaltsbetrag von monatlich 673,43 DM kann der Kläger von Oktober 1997 bis einschließlich Januar 2000 verlangen.
Zwar hat der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 1. Oktober 1999 um erhöhten Unterhalt gebeten. Allerdings war dieser Schriftsatz an Herrn Rechtsanwalt ... gerichtet, der insoweit mitgeteilt hat, nicht mandatiert zu sein. Verzug ist damit für einen höheren Unterhaltsanspruch aufgrund dieses Schreibens nicht eingetreten.
b) Der Kläger kann erst für die Zeit ab 1. Februar 2000 einen höheren Unterhalt vom Beklagten verlangen. Diesbezüglich ist der Beklagte vom Kläger nun wirksam durch Schreiben vom 1. Februar 2000 in Verzug gesetzt worden. Neben dem monatlichen Unterhalt verlangt der Kläger nun auch die Studiengebühr aufgrund der Ausbildung bei der .... Auch diese Mehrkosten kann der Kläger vom Beklagten verlangen.
Bei den Ausbildungsgebühren handelt es sich nicht um Sonderbedarf, sondern um einen gewöhnlichen Unterhaltsanspruch (vgl. Scholz in Wendl/Staudigl 5. Aufl. § 6 Rdn. 17 m. w. N.). Zwar sind die Ausbildungskosten bei der ... höher als bei der Fachhochschule .... Hier ist jedoch zu beachten, dass der Beklagte in recht guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die auch schon die kostenpflichtige Ausbildung bei der Fachhochschule ... ermöglicht hatte. Die Wahl des Klägers zugunsten der ... ist insoweit ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger war angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse seines Vaters nicht gehalten, eine kostenfreie Ausbildung an einer anderen Schule oder Hochschule in einer anderen Stadt aufzunehmen. Zum einen wären hierdurch zumindest durch die auswärtige Unterbringung höhere Unterhaltsbedarfssätze für den Beklagten entstanden. Zum anderen zeigt aber auch die zügige Durchführung des Studiums durch den Kläger, dass die Wahl der ... für ihn zutreffend war. Die monatlichen Studiengebühren von 590 DM sind zwar erheblich, ermöglichten andererseits jedoch auch ein relativ zügiges und kurzes Studium und einen recht kurzfristigen Abschluss, sodass schon aus diesem Grunde insgesamt die Entstehung von Studiengebühren hier nicht zu beanstanden sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich vorliegend um ein Studium im kreativen Bereich handelt, in dem die Schule und die Ausbildung von besonderer Bedeutung sind.
Für die Zeit von Februar 2000 bis einschließlich März 2001 besteht ein Unterhaltsbedarfssatz für den Kläger in Höhe von 1.120 DM. Hinzuzuziehen sind die Kosten für die Krankenversicherung in Höhe von 92,13 DM, weiter hinzuzuziehen sind die monatlichen Studiengebühren in Höhe von 590 DM. Hiervon in Abzug zu bringen ist das Kindergeld mit 270 DM monatlich. Allerdings kann der Kläger Fahrtkosten nicht gesondert geltend machen, da im Unterhaltsbedarfssatz übliche ausbildungsbedingte Kosten enthalten sind. Ein eigenes Einkommen ist dem Kläger vorliegend nur in geringem Umfang anzurechnen. Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht genau bekannt, was der Kläger tatsächlich verdient hat, Unterlagen hat er diesbezüglich außer der Bescheinigung des Arbeitgebers, dass er stundenweise tätig gewesen ist, nicht vorgelegt. Die aber bereits erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1995, 475, 477) kommt aber auch hier zum Zuge. Da der Kläger in der genannten Zeit zunächst keinen Unterhalt vom Beklagten erhalten hat, rechtfertigt es sich, aus Billigkeitsgesichtspunkten, das Einkommen nur zu einem geringen Teil anzurechnen. Das Einkommen, das sich der Kläger selbst anrechnen lässt, liegt noch über den nicht gesondert anzuerkennenden Fahrtkosten (s. o.). Der vom Kläger nach Abzug bereits titulierter Beträge in Höhe von 393,70 DM verlangte Unterhaltsbetrag von 1.055,40 DM monatlich ist im Hinblick darauf nicht zu beanstanden.
c) Für die Zeit von April 2000 bis einschließlich April 2001 gelten die für die Zeit von Februar bis März 2000 genannten Grundsätze, allerdings mit der Einschränkung, dass ein Eigeneinkommen des Klägers nunmehr nicht mehr vorgelegen hat, sodass sich jetzt ein Restbetrag in Höhe von 1.138,43 DM monatlich ergibt (1.120 DM Unterhaltsbedarfsatz + 92,13 DM Krankenkasse + 590 DM Studiengebühr./. 270 DM Kindergeld ./. 393,70 DM titulierter Betrag).
2. Zutreffend rügt der Beklagte mit seiner Anschlussberufung, dass er Unterhaltszahlungen im April 1997 in Höhe von titulierten 393,70 DM erbracht hat. Dieser Umstand ist auch unstreitig. Unstreitig hat der Kläger dennoch wegen dieser Forderung vollstreckt, weshalb der Beklagte auch diesen Betrag im Rahmen der Anschlussberufung – widerklagend – geltend machen kann, da das Amtsgericht diesen Betrag bei seiner Berechnung außer Acht gelassen hat.
3. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 288 BGB (a. F. bzw. n. F.).
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