Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 26.02.2002 – 21 WF 187/01

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Hannover wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Burgwedel vom 16. August 2001 in der Fassung des Beschlusses vom 7. November 2001 unter Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin zu 1 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Prozesskostenhilfegesuch der Kläger wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 1 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde des Bezirksrevisors, mit der er die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Klage auf Kindesunterhalt mangels Prozesskostenarmut in der Person der gesetzlichen Vertreterin (Klägerin zu 1) der Kläger zu 2 und 3 erstrebt, ist begründet.

2

Die (Erst) Beschwerde der Klägerin hingegen, mit der sie sich gegen die Aufhebung der ihr persönlich für die Klage auf Ehegattenunterhalt bewilligten Prozesskostenhilfe auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hin wehrt, ist unbegründet.

3

Weder die Klägerin zu 1 noch ihre Kinder, die Kläger zu 2 und 3, können mangels Prozesskostenarmut Prozesskostenhilfe für sich beanspruchen.

4

Die Klägerin zu 1 ist, wie das Amtsgericht auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hin in seinem Beschluss vom 7. November 2001 zu Recht ausgeführt hat, in der Lage aus ihrem Grundvermögen (das nicht zum Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG gehört) ihre notwendigen Prozesskosten selbst aufzubringen. Dabei dürfte bereits der Überschuss aus den Mieteinnahmen, da die Grundschuld zugunsten der P. Lebensversicherung voll vom Beklagten bedient wird, ausreichen, die Prozesskosten (auch für die Kinder) zu decken. Im Übrigen wäre der Klägerin aber auch eine Beleihung eines ihrer Grundstücke zuzumuten.

5

Entsprechendes gilt für die Prozesskostenarmut der Kläger zu 2 und 3. Zwar haben die Kinder kein eigenes Einkommen. Sie können und müssen aber ihre notwendigen Prozesskosten aus dem Vermögen des sie betreuenden prozesskostenvorschusspflichtigen Elternteils (der Klägerin zu 1) abdecken (vgl. Zöller Rd.Nr. 38 zu § 114 ZPO und Rd.Nr. 67 zu § 115 ZPO). Insoweit wird zur Leistungsfähigkeit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97, 127 Abs. 4 ZPO i. V. m . Ziffer 1952 des Kostenverzeichnis zum GKG.

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