Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 05.03.2002 – 15 WF 41/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und erneuten Entscheidung an das AG Hildesheim zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 824,20 Euro.

Gründe

1

Auf die Beschwerde findet das am 1.1.2002 in Kraft getretene neue Verfahrensrecht Anwendung, weil der angefochtene Beschluss erst nach diesem Zeitpunkt erlassen worden ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO). Sie gilt daher als sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die einzuhaltende Notfrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) hat noch nicht zu laufen begonnen, weil der angefochtene Aufhebungsbeschluss entgegen § 329 Abs. 3 ZPO nicht förmlich zugestellt worden ist (§ 569 Abs. 1 S. 2 ZPO); sie ist daher gewahrt. Die Einlegungsförmlichkeiten (§ 569 Abs. 2 ZPO) sind eingehalten. Die Beschwerde ist daher zulässig.

2

Sie ist auch dahingehend begründet, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung in den ersten Rechtszug zurückzuverweisen ist. Entgegen der Ansicht des AG läuft das Beschwerdeziel nicht auf eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens hinaus. Dies wäre nur dann der Fall - und nur für diesen Fall ist die vom AG angeführte Kommentarstelle (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 124 Rz. 26) einschlägig -, wenn die die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebende Entscheidung bereits bestandskräftig geworden wäre, sei es durch Zurückweisung einer gegen sie eingelegten Beschwerde, sei es durch Versäumung der Beschwerdefrist (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO). Das Beschwerdeziel ist aber gerade darauf gerichtet, den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern und den Fortbestand der am 14.7.2000 ausgesprochenen Prozesskostenhilfebewilligung zu erhalten. Eben dies ist auch die Wirkung der an sich statthaften sowie rechtzeitig und formgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, wenn sie in der Sache selbst begründet ist, die Partei also die geforderte Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr nachgeholt hat (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 124 Rz. 10 a) - denn hierdurch ist vor Eintritt der Bestandskraft der Aufhebungsentscheidung der Aufhebungstatbestand des § 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (Nichtabgabe der aktuellen Erklärung) entfallen - und jetzt geprüft werden kann, ob und inwiefern eine Veränderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ggü. dem Stand bei Prozesskostenhilfebewilligung eingetreten ist. Die vorherige Versäumung der der Partei zur Abgabe der Erklärung gesetzten Fristen steht der Berücksichtigung der erst mit - rechtzeitiger - Beschwerde abgegebenen Erklärung nicht entgegen, weil nach § 120 Abs. 4 ZPO gesetzte Fristen keine Ausschlussfristen sind (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 120 Rz. 28) und die Beschwerde auch dann auf neues Vorbringen gestützt werden kann, wenn dieses bereits im ersten Rechtszug hätte beigebracht werden können (§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO).

3

Da es nicht darauf ankommt, ob der angefochtene Beschluss im Zeitpunkt seines Erlasses zutraf, sondern darauf, ob er auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens noch zutrifft, hiernach aber einerseits die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht wegen unterbliebener Abgabe der nach § 120 Abs. 4 ZPO geforderten Erklärung bestehen bleiben kann und andererseits nach § 120 Abs. 4 ZPO eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung selbst bei wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht statthaft ist, muss der angefochtene Aufhebungsbeschluss seinerseits aufgehoben werden. Da ferner das AG die Abhilfeprüfung (§ 572 Abs. 1 ZPO) nicht auf die entscheidungserhebliche Frage erstreckt hat, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners solchen Ausmaßes eingetreten ist, dass diesem nunmehr Zahlungen auf die Prozesskosten aufzuerlegen sind, ist die erforderliche weitere Klärung dem AG zu übertragen (§ 572 Abs. 3 ZPO).

4

Der für die Anwaltsgebühren festzusetzende Beschwerdewert richtet sich nach dem Kosteninteresse des Antragsgegners (§ 51 Abs. 2 Hs. 2 ZPO), dessen Höhe mit 824,20 Euro aus der am 22.2.2002 aufgestellten Kostenrechnung hervorgeht.

5

Kaul

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE580322003&psml=bsndprod.psml&max=true