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Oberlandesgericht Celle Urteil vom 21.03.2002 – 14 U 164/99
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 15. Juni 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden im weiteren teilweise geändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 3.889,26 EUR (7.606,74 DM) nebst 4 % Zinsen auf 2.935,12 EUR (5.740,60 DM) seit dem 26. Februar 1997 und auf weitere 954,14 EUR (1.866,14 DM) seit dem 17. Juni 1997 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 94 % und die Kläger zu 6 %. Von den Kosten der Streithilfe werden der Beklagten 94 % auferlegt, im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beträgt für beide Parteien unter 5.000 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Nach dem rechtskräftigen Teilurteil des Senats vom 26. April 2001, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, war lediglich noch über den geltend gemachten Erwerbsschaden, den der Kläger nach Erlass des Teilurteils im Wege der Klagerhöhung mit 15.376,54 DM geltend macht, zu entscheiden.
I.
Aufgrund der Beweisaufnahme des Senats durch Einholung amtlicher Auskünfte des Niedersächsischen Landesamts für Bezüge und Versorgung (NLBV) vom 9. August 2001, 2. Oktober 2001 und 9. Januar 2002 haben die Kläger Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens gemäß §§ 842, 843 BGB für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis zum 30. Juni 1997 (22 Monate) in Höhe von insgesamt 7.606,74 DM (3.889,26 EUR).
1. Der Verdienstausfallschaden des Verstorbenen errechnet sich aus der Differenz zwischen dem fiktiv ohne das Unfallereignis erzielten Einkommen und den tatsächlich erhaltenen Ruhestandsbezügen im maßgeblichen Zeitraum. Die fiktiven Bezüge des Verstorbenen sind der Auskunft des NLBV vom 9. August 2001 (GA 389) zu entnehmen. Die Berechnung des NLBV steht außer Streit.
2. Demgegenüber besteht Uneinigkeit der Parteien im Hinblick auf die tatsächlichen Ruhestandsbezüge im streitigen Zeitraum. Der Senat legt seiner Entscheidung insoweit die berichtigte Berechnung des NLBV vom 9. Januar 2002 (GA 448) zugrunde, gegen die sich die Parteien nicht mit Substanz wenden. Zu der Berechnung des NLBV vom 9. Januar 2002 ist auszuführen:
a) Beim tatsächlichen Nettoeinkommen des Verstorbenen ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass er einen Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG in der Zeit von September 1995 bis einschließlich Juni 1996 in Höhe von 212 DM sowie in der Zeit bis einschließlich Juni 1997 in Höhe von 213 DM erhalten hat. Diese Beträge, die der Dienstherr dem Verstorbenen aufgrund der unfallbedingten Verletzungen entrichtet hat, sind im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen und mindern den Erwerbsschaden (vgl. BGH VRS 15, 243; VersR 1963, 137). Es handelt sich beim Unfallausgleich entgegen der Auffassung der Kläger nicht um eine freiwillige Leistung des Dienstherrn. Die Beklagte wird als Haftpflichtversicherer des Schädigers durch diese Anrechnung auch nicht unbillig entlastet. Der Unfallausgleich stellt sich seinem Kern nach jedenfalls teilweise als ein pauschalierter Ersatz von infolge unfallbedingter Bedürfnismehrung erforderlichen Mehraufwendungen dar, die steuerfrei neben dem Ruhegehalt gezahlt werden (§ 3 Nr. 6 EStG). Diese Leistung entspricht ihrem Zweck nach einer Leistung, die der Schädiger gemäß § 843 Abs. 1 BGB zu erbringen hat. Es liegt insofern sachliche Kongruenz zwischen Unfallausgleich und einem Anspruch nach § 843 BGB vor (BGH VersR 1982, 238, 240). Die Übereinstimmung des Zwecks der öffentlich-rechtlichen Versorgung mit dem Schadensersatzanspruch aus § 843 BGB bewirkt gemäß § 95 NBG den Übergang des originär dem Verstorbenen zustehenden Anspruchs auf das Land Niedersachsen, das diesem kraft Gesetzes zur Gewährung des Unfallausgleichs verpflichtet war.
b) Im Übrigen ist im Hinblick auf die Berechnung des NLBV vom 9. Januar 2002 für die Schadensberechnung zu berücksichtigen, dass die ausgewiesenen Nachzahlungen des Unfallausgleichs, die mit der Abrechnung im September 1996 erfolgt ist, auf die einzelnen Monate, für die die Nachzahlung erfolgt ist, umzurechnen sind. Gleiches gilt für die rückwirkende Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 1. März 1997, die erst im Mai 1997 ausgezahlt worden ist. Darüber hinaus waren die jeweils im Januar der Jahre 1996 und 1997 vorgenommenen Jahresausgleiche für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag anteilig dem monatlichen Nettoeinkommen des Verstorbenen für das Vorjahr zuzuschlagen. Die Ausgleichsbeträge errechnen sich dabei wie folgt: Der Nettobetrag für Januar 1996 in Höhe von 4.223,97 DM setzt sich aus den Grundbezügen nebst Unfallausgleich in Höhe von 3.304,62 DM und der Jahresausgleichszahlung für das Jahr 1995 in Höhe von 919,35 DM zusammen. Der Auszahlungsbetrag für Januar 1997 setzt sich aus Grundbezügen nebst Unfallausgleich in Höhe von 3.517,62 DM und dem Ausgleich für den Solidaritätszuschlag für das Jahr 1996 über 68,15 DM zusammen. Dies führt dazu, dass dem tatsächlichen Einkommen für das Jahr 1995 (919,35 DM : 12 =) 76,61 DM monatlich und für das Jahr 1996 (68,55 DM : 12 =) 5,71 DM monatlich zuzuschlagen sind.
c) Dies führt zu folgender Berechnung:
Monat
fiktives Nettogehalt
gemäß Auskunft
des NLBV vom
9. August 2001
tatsächliche Netto-
Ruhestandsbezüge
gemäß Auskunft
des NLBV vom
9. Januar 2002
(Grundbezüge
+ Unfall-
ausgleich
+ anteiliger
Jahres-
ausgleich)
Differenz
9/95
3.654,39 DM
3.078,20 DM
+ 212 DM
+ 76,61 DM
287,58 DM
10/95
3.654,39 DM
3.078,20 DM
+ 212 DM
+ 76,61 DM
287,58 DM
11/95
3.654,39 DM
3.078,20 DM
+ 212 DM
+ 76,61 DM
287,58 DM
12/95
6.676,79 DM
5.603,66 DM
+ 212 DM
+ 76,61 DM
784,52 DM
1/96
3.797,48 DM
3.304,62 DM
+ 212 DM
+ 5,71 DM
275,15 DM
2/96
3.797,48 DM
3.304,62 DM
+ 212 DM
+ 5,71 DM
275,15 DM
3/96
3.797,48 DM
3.304,62 DM
+ 212 DM
+ 5,71 DM
275,15 DM
4/96
3.797,48 DM
3.304,62 DM
+ 212 DM
+ 5,71 DM
275,15 DM
5/96
3.797,48 DM
3.304,62 DM
+ 212 DM
+ 5,71 DM
275,15 DM
6/96
3.797,48 DM
3.304,62 DM
+ 212 DM
+ 5,71 DM
275,15 DM
7/96
4.157,68 DM
3.304,62 DM
+ 213 DM
+ 5,71 DM
634,35 DM
8/96
3.797,48 DM
3.304,62 DM
+ 213 DM
+ 5,71 DM
274,15 DM
9/96
3.797,48 DM
3.304,62 DM
+ 213 DM
+ 5,71 DM
274,15 DM
10/96
3.797,48 DM
3.304,62 DM
+ 213 DM
+ 5,71 DM
274,15 DM
11/96
3.797,48 DM
3.304,62 DM
+ 213 DM
+ 5,71 DM
274,15 DM
12/96
6.624,13 DM
5.693,93 DM
+ 213 DM
+ 5,71 DM
711,49 DM
1/97
3.797,48 DM
3.304,62 DM
+ 213 DM
279,86 DM
2/97
3.797,48 DM
3.304,62 DM
+ 213 DM
279,86 DM
3/97
3.837,50 DM
3.331,47 DM
+ 213 DM
293,03 DM
4/97
3.837,50 DM
3.331,47 DM
+ 213 DM
293,03 DM
5/97
3.904,65 DM
3.331,47 DM
+ 213 DM
360,18 DM
6/97
3.904,65 DM
3.331,47 DM
+ 213 DM
360,18 DM
Gesamtschaden:
7.606,74 DM
3. Die errechneten Erwerbsschadensansprüche sind nicht verjährt. Die Beklagte hat sich zwar insoweit zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen, als die Kläger erstmals im Wege der Klageerhebung nach Erlass des Teilurteils des Senats vom 26. April 2001 in der Berufungsinstanz den nach ihrer Berechnung vollen Differenzschaden zwischen tatsächlichem und fiktivem Einkommen geltend machen. Zuvor war der Verdienstausfallschaden ausdrücklich nur mit 56 % des von den Klägern berechneten Erwerbsschadens geltend gemacht worden. Insoweit lag lediglich eine Teilklage vor, die nur die Verjährung des Schadensersatzanspruchs in Höhe des eingeklagten Teils unterbrochen hat. Gleichwohl kommt es im Streitfall nicht auf die Frage der Verjährung an. Denn die Klage ist nicht einmal im Rahmen der ursprünglich geltend gemachten 56 % und der hieraus errechneten Einzelbeträge für den maßgeblichen Zeitraum begründet, sodass es sich die Frage der Verjährung der erst durch die Klagerhöhung in der Berufungsinstanz geltend gemachten Ansprüche nicht stellt. In erster Instanz ist mit Klage und Klagerweiterung durch Schriftsatz vom 16. Juni 1997 (GA 79) für den streitigen Zeitraum auf der Basis einer nur 56 %igen Haftung der Beklagten ein monatlicher Erwerbsschaden von 628,18 DM bzw. 628,19 DM geltend gemacht worden. Darüber hinaus sind zusätzlich anteilig Ersatz für Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld beansprucht worden. Der Berechnung oben zu I. 1 c) ist jedoch zu entnehmen, dass für keinen Monat der bereits ursprünglich geltend gemachte Schadensersatzbetrag erreicht wird. Bei den höheren Schadensbeträgen im Dezember 1995 und 1996 ist zu berücksichtigen, dass insofern bereits in erster Instanz 56 % des Weihnachtsgeldes geltend gemacht worden sind. Gleiches gilt etwa für das im Juli 1996 ausgezahlte Urlaubsgeld.
II.
Die Kostenentscheidung erster Instanz beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Es war zu berücksichtigen, dass das Unterliegen der Kläger geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat insofern berücksichtigt, dass der Kläger nur im Hinblick auf die nach Erlass des Teilurteils des Senats vom 26. April 2001 geltend gemachte Klageerhöhung etwa hälftig unterlegen ist, zu diesem Zeitpunkt die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten (bis auf die Gebühren für das Schlussurteil) im Wesentlichen entstanden waren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer hat der Senat gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nach § 546 Abs. 2 ZPO a. F. festgesetzt.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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