Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 18.04.2002 – 11 U 216/01
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Juni 2001 verkündete Vorbehaltsurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 8.408,46 €.
Gründe
I.
Der Beklagte war als Handelsvertreter für die Klägerin tätig. Die Parteien streiten im Urkundenprozess über die Frage, ob der Beklagte aus einem mit "Abstraktes Schuldanerkenntnis" überschriebenen Schriftstück vom 20. November 1997 Zahlung von 16.445,52 DM nebst Zinsen schuldet.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Lüneburg verwiesen.
In seinem der Klage statt gebenden Urteil, in dem das Landgericht dem Beklagten die Wahrnehmung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten hat, hat das Landgericht u.a. im Hinblick auf die Rüge des Beklagten über die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gem. § 5 Abs. 3 ArbGG verneint und seine eigene Zuständigkeit für gegeben erachtet.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er in erster Linie die Aufhebung des Urteils und Verweisung an das Arbeitsgericht begehrt, hilfsweise Abänderung des Urteils und Abweisung der Klage. Hierzu macht er geltend, das Landgericht hätte auf die Rüge der fehlenden Zuständigkeit gem. § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG vorab durch Beschluss entscheiden müssen, was evident verfahrensfehlerhaft unterblieben sei. Das Arbeitsgericht sei auch zuständig, weil der Beklagte in den letzten 6 Monaten der Vertragsdauer im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 2.000 DM an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen habe. Dem sei die Klägerin nicht entgegengetreten. Es handele sich im Übrigen auch nicht um ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Der Beklagte habe in der ersten Instanz gerade nicht bestätigt, dass es sich um seine Unterschrift handele. Unterstellt, es handele sich um seine Unterschrift, habe es sich jedenfalls um eine Blankounterschrift gehandelt, wobei der Klägerin im November 1997 gegenüber dem Beklagten keinerlei Zahlungs- oder Rückzahlungsansprüche zugestanden hätten.
II.
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben erachtet und seine eigene Zuständigkeit bejaht. Zwar hat das Landgericht insoweit verfahrensfehlerhaft gehandelt, als es gem. § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG vorab über die Frage des Rechtsweges hätte entscheiden müssen. Gleichwohl führte dies nicht zu einer Aufhebung des landgerichtlichen Urteils. Denn das Landgericht war für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.
Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der nur in rechtlicher Hinsicht zu überprüfende Sachvortrag der Klägerin, da nur er den Streitgegenstand bestimmt; die Einwendungen des Beklagten sind demgegenüber unbeachtlich (vgl. BGHZ 17, 320; 67, 84). Die Klägerin hatte zwar direkt zum Rechtsweg nichts vorgetragen; dem Umstand, dass die Klägerin den Beklagten als selbstständigen Handelsvertreter bezeichnet und ihren Anspruch vor dem Landgericht geltend gemacht hat, lässt sich allerdings entnehmen, dass die Klägerin von der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgegangen ist und den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 3 ArbGG verneint hat. Dem Vertrag zwischen den Parteien lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte als Arbeitnehmer angesehen werden müsste, was der Beklagte in der Berufungsinstanz im Übrigen auch nicht geltend macht. Dem Vortrag des Beklagten, er habe während der letzten 6 Monate der Vertragsdauer im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 2.000 DM verdient, mangelt es - worauf schon die Klägerin hingewiesen hat - an der erforderlichen Substanz. Mit Abrechnungen der Klägerin ab November 2000 kann der Beklagte allein schon deshalb nichts belegen, weil das Vertragsverhältnis nach dem eigenen Vortrage des Beklagten bereits am 26. April 2000 beendet war.
Danach hat das Landgericht zu Recht seine eigene Zuständigkeit angenommen. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, selbst in das Vorabverfahren nach § 17 a GVG einzutreten und durch Beschluss zu entscheiden; denn die Zulässigkeit des Rechtsweges war zu bejahen und es war kein Anlass für eine Zulassung der weiteren Beschwerde gem. § 17 a Abs. 4 S. 4 GVG ersichtlich.
2. In der Sache hatte die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung verurteilt.
Zwar hat der Beklagte nicht bestätigt, dass die Urkunde vom 20. November 1997 seine Unterschrift trägt. Andererseits hat der Beklagte aber auch nicht bestritten, dass es sich um seine Unterschrift unter der Urkunde handelt. Mithin liegt auch kein wirksames Bestreiten des Beklagten vor (§§ 439 Abs. 1, 138 ZPO), weshalb die Echtheit der Urkunde vermutet wird (§ 440 Abs. 2 ZPO) und der Beklagte den Gegenbeweis gegen die vermutete Übereinstimmung des Urkundentextes mit seinem Willen zu erbringen hatte. Diesen Beweis hätte der Beklagte mit den im Urkundenverfahren beschränkt zulässigen Beweismitteln erbringen müssen, was er nicht getan hat. Der Beklagte hat seinen Vortrag weder durch Urkunden unter Beweis gestellt, noch, soweit er sich auf Parteivernehmung beruft, seiner Darlegungslast hinreichend Genüge getan. Allein der pauschale Vortrag, es habe insoweit keine Verbindlichkeiten in verbriefter Höhe gegeben, genügt den Anforderungen nicht. Es hätte dem Beklagten oblegen, konkret vorzutragen, inwieweit im damaligen Zeitpunkt Forderungen der einen oder der anderen Seite bestanden haben, was ihm anhand der Abrechnungen der Klägerin auch ohne Weiteres möglich wäre. Ohne derartige Angaben stellt sich die angebotene Parteivernehmung des Geschäftsführers der Klägerin als reiner Ausforschungsbeweis dar, dem aus diesem Grunde nicht nachzukommen war.
Die Zulassung der Revision erschien nicht geboten, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sie nicht erfordert. Die Entscheidung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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