Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 08.05.2002 – 13 Verg 5/02
Tatbestand
(Übernommen aus OLGR Celle)
Die Antragstellerin beteiligte sich an der offenen Ausschreibung über drei Unterführungsbauwerke und zwei Brückenbauwerke, Letztere im Spannbeton-Verfahren zu errichten. Entsprechend den Ausschreibungsbedingungen forderte die Vergabestelle von ihr einen Nachweis der Fachkunde. Die Antragstellerin legt dar, dass sie große Bauwerke mit „schlaffer” Bewehrung bereits errichtet, jedoch bisher keine Spannbetonarbeiten ausgeführt habe. Erfahrung damit hat ihr geschäftsführender Gesellschafter …, der die Bauaufsicht für das in Rede stehende Gewerk führen will.
Mit der Bieterverständigung vom Dezember schloss die Vergabestelle die Antragstellerin aus, „weil begründete Zweifel an Ihrer Eignung bestehen im Hinblick auf Fachkunde. Sie haben bislang nur Hochbau-Baumaßnahmen durchgeführt. In Anbetracht dessen, dass die ausgeschriebenen Arbeiten auch Spannbetonbrücken beinhalten, ist eine entsprechende Qualifikation der Firma und des Personals erforderlich.”
Dagegen wandte sich die Antragstellerin erfolglos mit ihrem Nachprüfungsantrag. Gegenüber dem zurückweisenden Beschluss der Vergabekammer verfolgte sie ihr Begehren mit der sofortigen Beschwerde weiter.
Die zulässige Vergabebeschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat Beweis durch das erstattete Gutachten des Sachverständigen erhoben. Dieser hat zur Überzeugung des Senates ausgeführt, dass das Unternehmen der Antragstellerin den Anforderungen an die Fachkunde für die Errichtung der hier in Rede stehenden Gewerke genüge. Schließlich handele es sich lediglich um drei Unterführungen, die sowieso im normalen Beton-Ingenieurbau zu errichten seien, und lediglich um zwei nicht besonders große Überführungen, von denen auch nur die Platten in Spannbetonbauweise zu errichten seien. Die Spannbetonbauweise werde heute nicht mehr so kritisch wie früher betrachtet. Vielmehr sei sie eine gängige Arbeitsweise. Dieses Verständnis werde dadurch bestärkt, dass entgegen früheren Regelungen heute nur noch eine DIN-Norm (DIN 1045) für beide Arten von Stahlbetonarbeiten einschlägig sei. Zwar bestehe kein Zweifel, dass mehr Kenntnisse für Spannbetonarbeiten erforderlich seien, jedoch fehle es an diesen nicht. Der geschäftsführende Gesellschafter der Antragstellerin stehe für die Bauleitung hinreichend zur Verfügung. Ob ein Teil des anderen Personals bereits früher Spannbeton verarbeitete, ist nicht von besonderer Bedeutung. Denn die Erfahrungen im Ingenieurbau sind durch die Kenntnisse und das Miterleben der Entwicklung der Betontechnologie in dieser Zeit geprägt. …
Zwar hat der Sachverständige eingeräumt, dass die Beauftragung eines Unternehmens mit dem ersten Spannbeton-Bauwerk, das von diesem Unternehmen errichtet wird, immer Risiken berge. … Dies rechtfertige es jedoch nicht, neue Unternehmen deshalb für fachlich nicht geeignet anzusehen. Auch wenn es der Üblichkeit entspreche, dass neue Unternehmen in einer Arbeitsgemeinschaft mitarbeiteten und so praktische Erfahrungen sammelten, sei dies jedoch nicht Voraussetzung für die Feststellung der fachlichen Eignung für die Herstellung von Spannbeton-Bauwerken. Vielmehr sei es ebenso gut, wenn ein Unternehmen fachliche Kompetenz hinzukaufe, wie es bei der Antragstellerin durch den geschäftsführenden Gesellschafter geschehen sei und wie es üblicherweise durch die Beauftragung von Subunternehmen geschehe. …
Der Senat hat keinen Anlass, an der Bewertung des Sachverständigen zu zweifeln. Die von der Vergabestelle in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Bedenken betreffen Erschwernisse der Überwachung eines solchen Unternehmens. Das kann aber nicht dazu führen, ein neu auf den Markt tretendes Unternehmen deshalb auszuschließen und den Wettbewerb um die Bauleistungen auf die der Vergabestelle vertrauten Unternehmen zu beschränken.
§ 97 GWB fordert eine Vergabe von Bauleistungen im Wettbewerb. Maßstab für die Vergabe von Aufträgen ist gem. § 97 Abs. 4 GWB die Fachkunde, die Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit der Unternehmen. Die Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit der Antragstellerin hat die Vergabestelle nicht beanstandet. Die Beanstandungen der Fachkunde haben sich als nicht gerechtfertigt erwiesen. … Deshalb ist die Antragstellerin wieder am Vergabeverfahren zu beteiligen. …
Mit diesem Beschluss trägt der Senat dem Begehren der Antragstellerin insgesamt Rechnung. Zwar hat diese nach dem Wortlaut ihrer Anträge zugleich begehrt, festzustellen, dass die Vergabestelle verpflichtet sei, den Zuschlag an die Antragstellerin zu erteilen. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass das Begehren der Antragstellerin so zu verstehen ist, dass sie die Bedenken der Vergabestelle wegen der fehlenden Fachkunde beseitigt wissen will. …
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