Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 08.05.2002 – 22 U 71/98

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerungsführerin haftet als alleinige Vorerbin ihres Ehemannes … für die Kostenschuld, welche der Kläger als Testamentsvollstrecker über den Nachlass N. als Berufungskläger vor dem OLG für diesen Nachlass eingegangen ist, kraft Gesetzes (§ 54 Nr. 3 GKG, § 2206 Abs. 1 S. 1 BGB - vgl. auch: Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 54 GKG Rz. 21). Dabei kommt es weder darauf an, ob das Berufungsverfahren zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich war, noch, ob die Staatskasse, falls dieses nicht der Fall war, es gleichwohl ohne Fahrlässigkeit annehmen durfte (dazu: Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl., § 2206 Rz. 1). Da der Staat als Ausfluss seines Justizmonopols jedermann den Zugang zu den Gerichten im Rahmen der bestehenden Prozessordnungen gewähren muss und nicht davon abhängig machen darf, dass hinter Prozessbeteiligten, die fremde Rechte verfolgen, eine Vermögensmasse steht, welche diese Prozessbeteiligten mit der Anrufung des Gerichts wirksam verpflichten, kann der Träger der Vermögensmasse niemals geltend machen, die Anrufung des Gerichts sei nicht ordnungsgemäße Verwaltung für die Vermögensmasse gewesen, die ihm gehört. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Erinnerungsführerin den Zugriff auf anderes Vermögen als den Nachlass abwehren kann, die sie indessen nur auf Vollstreckungsabwehrklage hin klären kann (§§ 767, 785, 781 ZPO, § 8 Abs. 2JBeitrO).

2

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen, hat sich durch diese Entscheidung erledigt.

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE761142002&psml=bsndprod.psml&max=true