Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Urteil vom 28.08.2002 – 9 U 74/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.2.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Verden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer für den Kläger: 16.338,76 Euro.

Gründe

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I. Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

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Der Kläger meint, dass das LG zu Unrecht auf die zeitliche Grenze der Räumpflicht in der gemeindlichen Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung abgestellt habe. Dies ergebe sich jedenfalls aus § 3 Abs. 5 dieser Verordnung. Hierzu behauptet er erstmals im Berufungsverfahren, dass Ursache seines Sturzes eine unter dem Schnee gelegene Eisdecke gewesen sei.

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Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrages die angefochtene Entscheidung.

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II. 1. Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch wegen der Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu.

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Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger überhaupt - was die Beklagte bestreitet und wofür der Kläger keinen geeigneten Beweis angetreten hat - auf einer Wegefläche gestürzt ist, für die die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümerin trifft. Aus den zur Akte gereichten Lageplänen ergibt sich dies jedenfalls nicht. Augenzeugen des Unfalls gibt es nicht; auch Herr P. hat den Kläger erst nach dem Sturz schreien gehört, diesen aber nicht gesehen. Da der Kläger auf Schnee oder Eis mit dem Fahrrad gerutscht sein will, lassen sich aus seiner Lage nach dem Unfall keine präzisen Schlüsse auf die Stelle ziehen, die gefährlich glatt gewesen sein soll; gerade darauf käme es unter den Umständen des Streitfalls aber an.

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Ebenso kann offen bleiben, ob der Kläger bereits um 6:30 Uhr (so die Beklagte) oder erst um 7:15 Uhr (so der Kläger) mit seinem Fahrrad gestürzt ist. Denn für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf diese Fragen nicht an, weil die Klage bereits aus anderen Gründen erfolglos bleiben muss.

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2. Die Beklagte war nämlich nicht verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehende Wegefläche vor 7:30 Uhr vom Schnee zu räumen.

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Allerdings folgt dies nicht unmittelbar aus § 3 Abs. 2 der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde M. vom 18.12.1986 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 6.3.1997. Zwar ist dort bestimmt, dass die Reinigung werktags bis 7:30 Uhr durchgeführt sein muss, wenn über Nacht Schnee gefallen ist, doch ist diese Verordnung für die Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht maßgeblich. Haftungsrechtlich kann die gemeindliche Verordnung als Ortsstatut schon deshalb nicht entscheidend sein, weil sich insoweit Beginn, Ende und Umfang der Streupflicht nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln beurteilen, die als Teil des Deliktsrechts dem Bürgerlichen Recht zuzuordnen sind und als Bundesrecht dem Ortsrecht vorgehen.

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Daher ist für den Beginn der Räumpflicht - ebenso wie für Umfang und Ende - maßgeblich auf das Verkehrsbedürfnis abzustellen. Berücksichtigt man vorliegend, dass es sich bei dem Flecken M. um eine kleine ländliche Gemeinde handelt und sich in der näheren Umgebung des Grundstücks der Beklagten keine Gebäude oder Einrichtungen befinden, die ein verstärktes Verkehrsaufkommen in den frühen Morgenstunden bedingen (wie dies etwa bei einer Fabrik, einer Schule, einem Kindergarten oder ähnlichen Einrichtungen der Fall wäre), war es nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln nicht erforderlich, vor 7:30 Uhr zu räumen. Dabei ist auch zu berücksichtigen - wenn auch nicht, wie oben ausgeführt, allein maßgeblich -, dass die zeitliche Festlegung im Ortsstatut regelmäßig auf der Erfahrung der örtlichen Behörden beruht, dass in dem fraglichen Ort nur innerhalb dieser Zeit das Streuen erforderlich ist.

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Der letztgenannte Punkt würde überdies - wollte man den Beginn der Räumpflicht vorliegend früher annehmen - jedenfalls das Verschulden der Beklagten entfallen lassen. Der Bürger kann im Regelfall davon ausgehen, dass das Ortsstatut das konkrete Verkehrsbedürfnis berücksichtigt (vgl. etwa OLG Schleswig, ZfS 1999, 189; LG Frankfurt/Main v. 19.1.1983 - 2/4 O 269/82, VersR 1983, 892). Auch der Verkehrsteilnehmer muss nach dem Ortsstatut davon ausgehen, dass außerhalb der bestimmten Zeiten nicht gestreut und somit besondere Vorsicht geboten ist, § 254 BGB (vgl. hierzu Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 14, Rz. 162 m.w.N.).

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Dr. Schmid Dr. Wiebeking Schaffert

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