Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Urteil vom 30.08.2002 – 21 UF 26/02

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Stolzenau vom 11. Dezember 2001 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von November 2000 bis einschließlich Februar 2002 insgesamt rückständigen Kindergartenbeitrag in Höhe von 899,87 Euro (1.760 DM) und ab dem 1. März 2002 bis 31. Juli 2003 monatlich einen hälftigen Kindergartenbeitrag in Höhe von 56,24 Euro (110 DM) zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Beklagten: 2.530 DM (1.293,57 Euro; 11 x 110 DM= 1.210 DM Rückstände November 2000 bis September 2001 zuzüglich laufenden Unterhalt 12 x 110 DM = 1.320 DM).

Gründe

1

Die Berufung hat im Wesentlichen Erfolg.

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Der Beklagte ist seiner am 4. Juni 1997 nichtehelich geborenen Tochter gemäß §§ 1601 f. BGB von November 2000 bis Juli 2003 auch zur Zahlung von monatlich 110 DM hälftigem monatlichen Kindergartenbeitrag verpflichtet.

3

Die Klägerin besucht seit September 2000 ganztags den Kindergarten ..., wofür gemäß Abgabenbescheid der Stadt … vom 13. Juli 2000 ein Kindergartenbeitrag in Höhe von insgesamt 220 DM monatlich zu entrichten ist.

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Den hälftigen Kindergartenbeitrag hat der Beklagte der Klägerin als berechtigten Mehrbedarf  zusätzlich zum Regelunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle als laufenden Unterhalt zu zahlen, da es sich bei den Kindergartenkosten um voraussehbare, regelmäßig anfallende laufende Mehraufwendungen handelt und die Mehraufwendungen - jedenfalls für eine Halbtagsbetreuung - im Interesse des Kindes zu Lasten des Unterhaltsschuldners berechtigt sind. Der Kindergartenbesuch der im September 2000 drei Jahre und drei Monate alten Klägerin liegt - unabhängig von der Sprachheilförderung - jedenfalls halbtags im Interesse des Kindes.

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Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kindesmutter im Interesse des Kindes oder im eigenen Interesse an der Ausübung einer Berufstätigkeit den Aufenthalt im Kindergarten veranlasst. Unter den heutigen Verhältnissen, insbesondere auch im Hinblick auf die Erkenntnisse über die bestmögliche Erziehung und Förderung, die den Kindern zuteil werden soll, ist davon auszugehen, dass in Familien mit Kindern im Alter zwischen drei und sechs Jahren der Kindergartenbesuch grundsätzlich zu einem festen Bestandteil der Kindesförderung gehört. Dem tragen auch die Bemühungen Rechnung, möglichst jedem Kind in entsprechendem Alter einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen (BGH FamRZ 1998, 416, 417; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 415 f.). Der Besuch des Kindergartens wird nach heutiger Auffassung als erzieherisch wünschenswert und für die Entwicklung des Kindes der modernen Kleinfamilie als notwendig angesehen (OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 884, 885 m. w. N.). Jedenfalls die halbtägige Erziehung von Kindern ab drei Jahren in Kindergärten in altersgerechten Gruppen ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und fördert damit die Entwicklung des Kindes. Dies gilt insbesondere bei Einzelkindern wie der Klägerin. Die Kosten für eine Halbtagsbetreuung fallen regelmäßig über einen längeren Zeitraum im Interesse des Kindes an; dieser Mehrbedarf tritt neben den Regelbedarf nach Düsseldorfer Tabelle und begründet den Gesamtbedarf des Kindes (OLG München FamRZ 2000, 1580 f.). Dem Umstand, dass die Ganztagsbetreuung der Klägerin zumindest auch dem Interesse der betreuenden Mutter an einer Erwerbstätigkeit dient, hat die Klägerin dadurch Rechnung getragen, dass sie nur 50 % der tatsächlich anfallenden Kosten begehrt.

6

Entgegen dem Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz wurde der durch den Kindergartenbeitrag entstehende Mehrbedarf auch nicht bei Erstellung des Unterhaltstitels vom 5. Januar 2001 berücksichtigt. Nach der Urkunde über die Abänderung des Regelbetrages verpflichtete sich der Beklagte u. a., der Klägerin ab dem 1. Januar 2000 Unterhalt in Höhe von 160 % des Regelbetrages nach § 1 Regelbetragsverordnung zu zahlen. Zwar war der Beklagte bereits vor dieser Titulierung durch den Landkreis ... als Beistand im November 2000 zur hälftigen Beteiligung an den Kindergartenkosten aufgefordert worden. Der Beklagte hat jedoch in erster Instanz nachdrücklich darauf hingewiesen, mit dem Kindergartenbesuch durch seine Tochter nicht einverstanden zu sein, sodass er einer freiwilligen Erhöhung der Beträge - die tatsächlich auch nicht vorliegt - nicht zugestimmt haben dürfte. Tatsächlich verfügte der Beklagte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichtes Celle im Urteil vom 15. November 2000 (21 UF 67/00) im Jahre 2000 über ein durchschnittlich bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 4.957 DM. Er war damit an sich in die 8. Einkommensgruppe einzuordnen. Da er nur der Klägerin gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist die Höherstufung um mindestens eine Einkommensgruppe, also in die 9. Einkommensgruppe, gerechtfertigt. Nach der 9. Einkommensgruppe hat der Beklagte 160 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung, mithin den titulierten Betrag zu zahlen.

7

Der hälftige Kindergartenbeitrag in Höhe von 110 DM übersteigt das Übliche auch derart, dass er von den Regelsätzen nicht mit erfasst ist, und zwar unabhängig davon, in welcher Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtige einzugruppieren ist.

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Die Mutter der Klägerin ist auch nicht gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB an dem im Interesse des Kindes als berechtigt anerkannten Mehrbedarfsbetrag in Höhe von 110 DM zu beteiligen. Die betreuende Mutter der Klägerin erbringt gemäß § 1606 III Abs. 2 BGB ihren Beitrag zum Gesamtunterhalt durch die Betreuung der Klägerin. Ein Ausnahmetatbestand, der abweichend von der Regel eine Beteiligung der Klägerin an den Kosten des Mehrbedarfes gebieten würde, liegt nicht vor. Insbesondere dürften die Einkünfte der Mutter der Klägerin als angestellte ... bei reduzierter Teilzeitbeschäftigung von 2/3 erheblich unter dem Einkommen des Beklagten als vollzeitbeschäftigtem ... liegen.

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Der Landkreis ... in seiner Funktion als Beistand der Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 8. November 2000 zur Zahlung eines Mehrbedarfsbetrages in Höhe von 110 DM monatlich auf, so dass der Beklagte ab November 2000 in Verzug geriet. Die Verpflichtung zur Beteiligung an den Kindergartenkosten besteht jedoch längstens bis einschließlich Juli 2003, da die Klägerin im Juni 2003 6 Jahre alt wird und ab August 2003 die Schule oder - sollte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht schulfähig sein - den kostenfreien Schulkindergarten besuchen wird. Die teilweise an den Grundschulen eingerichteten Vorklassen für 5-jährige Kinder wurden mit Ende des letzten Schuljahres aufgelöst.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

11

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

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