Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Urteil vom 05.09.2002 – 11 U 310/01

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden vom 24. September 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Klägerin erreicht nicht 20.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien, beide Gebrauchtwagenhändler, streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Schadensersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften an acht Pkw, welche die Klägerin bei der Beklagten unbesehen für 152.000 DM gekauft hat, zu leisten.

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Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, etwa von der Beklagten gegebene Zusicherungen bezögen sich auf zwei der acht Pkw nicht, da diese zu einem höheren Preis als in der Ankaufsprämisse der Klägerin, deren Inhalt die Klägerin als zugesichert ansehe, vorgegeben, gekauft worden seien. Der Höhe nach habe die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaft nicht ausreichend dargelegt.

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Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

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Die Klägerin trägt vor, ihre Gebrauchtwagenankaufsprämisse sei Vertragsgrundlage für den Ankauf der acht bei der Beklagten erworbenen PKW gewesen. Dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn ..., sei die Gebrauchtwagenankaufsprämisse vorgelegt worden. Ihr, der Klägerin, sei von Herrn ... zugesichert worden, dass alle acht Fahrzeuge die in der Gebrauchtwagenankaufsprämisse genannten Eigenschaften aufwiesen. Allein die in der Prämisse genannte Preisobergrenze bilde im Gegensatz zu den anderen in dem Papier genannten Merkmalen keine zusicherungsfähige Eigenschaft. Daher habe man individuell für zwei Fahrzeuge, den BMW und den Mercedes, einen höheren Preis vereinbart. Die weiteren zusicherungsfähigen Eigenschaften hätten aber auch für diese beiden Fahrzeuge gelten sollen. Die Pkw hätten den Anforderungen der Prämisse jedoch nicht entsprochen, was auf Grund eines vor dem Landgericht Köln durchgeführten selbstständigen Beweisverfahrens, Az.: 2 OH 13/99, feststehe.

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Der hier eingeklagte Schaden der Klägerin betrage 31.133,41 DM.

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Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen macht die Klägerin Folgendes geltend:

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In Höhe von 3.587,60 DM beansprucht sie das Nettoanwaltshonorar des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, den sie zur Vermeidung einer Scheckklage der Beklagten eingeschaltet hatte.

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In Höhe von 1.850 DM beansprucht sie Zinsen auf den Betrag von 111.000 DM, den sie zur Vermeidung der nämlichen Scheckklage der Beklagten an diese gezahlt habe. Die Zinsen berechnet sie in Höhe von 5 % p. a. von Juli bis Oktober 1999, dem Zeitpunkt des Abschlusses des selbstständigen Beweisverfahrens.

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Mit einem Betrage von 6.402,61 DM begehrt die Klägerin Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens.

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In Höhe von 2.633,20 DM beansprucht sie unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung die Anwaltskosten des selbstständigen Beweisverfahrens. Sie meint, abweichend vom landgerichtlichen Urteil seien ihr Kosten des Beweisverfahrens vollständig zu ersetzen, denn sämtliche erhobenen Beanstandungen seien bestätigt worden. Für den Fall, dass der Senat der Ansicht sei, die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens der beiden vorstehenden Positionen gehörten zu den Kosten des vorliegenden Rechtsstreits, stellt die Klägerin einen Hilfsantrag.

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In Höhe von insgesamt 480 DM, nämlich 60 DM pro Fahrzeug, beansprucht die Klägerin Kosten für in ihrem eigenen Betrieb vor Durchführung des Beweissicherungsverfahrens durchgeführte Schätzungen (Taxate) hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der einzelnen Fahrzeuge.

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In Höhe von 12.800 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 14.848 DM, begehrt die Klägerin für die Gewährung von Standplätzen für alle acht Fahrzeuge auf ihrem eigenen besonders gesicherten Abstellplatz ein Entgelt in Höhe von 10 DM pro Fahrzeug und dies für 160 Tage, nämlich bis zum Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens und der Durchführung von Arbeiten an den Fahrzeugen.

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Zu einer weiteren Wertminderung von 3.000 DM, die die Beklagte zu ersetzen habe, habe die Standzeit des BMW Cabrio Z3 vom Sommer 1999 bis Ende Oktober/November 1999 geführt. Folge der Standzeit sei gewesen, dass die Klägerin das Cabrio erst im Frühjahr 2000 - was sie trotz Bestreitens der Beklagten nicht belegt - habe verkaufen können.

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In Höhe von 380 DM begehrt die Klägerin schließlich Erstattung von Büro- und Telefonkosten, die sie im Zusammenhang mit der Lieferung gehabt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.912,26 € nebst 5 % Zinsen seit dem 27. Januar 2000 zu zahlen,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.298,32 € nebst 5 % Zinsen seit dem 27. Januar 2000 zu zahlen und festzustellen, dass die Kosten, die der Klägerin im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens entstanden sind, außergerichtliche Kosten der Klägerin im vorliegenden Hauptprozess darstellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt unter Erweiterung und Vertiefung ihres Vorbringens das erstinstanzliche Urteil. Sie habe bei der Veräußerung der acht Fahrzeuge keine Eigenschaften zugesichert, die den Fahrzeugen fehlten. Die vorgelegte Gebrauchtwagenankaufsprämisse sei für den Geschäftsbetrieb der Klägerin erstellt worden und keinesfalls Grundlage der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien gewesen, insbesondere nicht Gegenstand irgendwelcher Zusicherungen. Derartige Zusicherungen habe die Beklagte nicht gemacht. Die Prämisse sei auch viel zu unbestimmt, um Grundlage eines Vertrages werden zu können. Drei Fahrzeuge hätten ihren Vorgaben ohnehin nicht entsprochen, nämlich sowohl der BMW, als auch der Mercedes als auch ein Golf, weil letzterer älter als acht Jahre gewesen sei.

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Sie, die Beklagte, könne ferner die Ausführungen des Sachverständigen in dem von der Klägerin initiierten selbstständigen Beweisverfahren nicht akzeptieren. Der Sachverständige habe jede Abweichung der Fahrzeuge zu Neufahrzeugen aufgenommen, um einen geringeren Händlereinkaufswert zu bestimmen. Nicht beachtet worden sei dabei, dass die Klägerin keine neuen, sondern gebrauchte Fahrzeuge erworben habe, deren Zustand marktüblich gewesen sei.

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Im Übrigen bestreitet die Beklagte im Einzelnen die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

27

Der Klägerin stehen Ansprüche auf Ersatz der von ihr begehrten Schadenspositionen nicht zu.

28

Nachdem Ansprüche der Klägerin wegen Arglist der Beklagten schon deshalb ausscheiden, weil die Klägerin nicht dartut, über welche Tatsachen sie im Irrtum gewesen sei, kämen Schadensersatzansprüche nur in Betracht, wenn den Fahrzeugen zurzeit des Kaufes zugesicherte Eigenschaften gefehlt hätten.

29

Voraussetzung wäre mithin, dass die Beklagte der Klägerin Zusicherungen gemacht haben müsste. Unter einer Zusicherung wird beim Sachkauf die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Verkäufers verstanden, mit welcher er dem Käufer zu erkennen gibt, dass er für den Bestand bestimmter Eigenschaften und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will, wobei eine Abgrenzung zur unverbindlichen Beschreibung, Bewertung oder Anpreisung der Kaufsache im Einzelfall zu treffen ist.

30

Dafür, dass im Streitfall diese Voraussetzungen erfüllt seien, hat die Klägerin unter zwei Gesichtspunkten nur unzureichenden Vortrag gehalten:

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1. Die vorstehende Definition der Eigenschaftszusicherung beinhaltet, dass der zusichernde Verkäufer über einzelne Verhandlungsgegenstände hinaus, die die gemeinsamen Vorstellungen und damit die Geschäftsgrundlage der Parteien beschreiben können, zu erkennen gibt, für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften in jedem Falle einstehen zu wollen. Die Klägerin trägt jedoch nichts dafür vor, wodurch der Geschäftsführer der Beklagten ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht haben soll, für das Vorhandensein der in der Gebrauchtwagenankaufsprämisse enthaltenen Gesichtspunkte in jedem Falle und unbedingt einstehen zu wollen. Hierzu ist mehr erforderlich als auf die Ankaufsprämisse einen Blick zu werfen und zu erklären, die Fahrzeuge entsprächen - bei Abweichungen hinsichtlich einzelner Fahrzeuge - im Wesentlichen den in der Ankaufsprämisse geforderten Voraussetzungen. Worin dieses "Mehr" an Bindungswillen, der der Erklärung innegewohnt haben soll, liegen könnte, hat die Klägerin mit keinem Wort dargestellt. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin zu solcher Darstellung auch nicht in der Lage ist. Die Fahrzeuge befanden sich nicht am Ort der Vertragsgespräche. Der Geschäftsführer der Beklagten führte offensichtlich nicht einmal deren Papiere bei sich; dementsprechend durfte die Klägerin die Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten auch der Sache nach nicht als definitive Aussagen verstehen, denn ihr musste klar und bewusst sein, dass der Geschäftsführer der Beklagten Angaben nur aus dem Gedächtnis heraus machen konnte. Die Präzision von Eigenschaftszusicherungen konnte diesen Angaben mithin nicht innewohnen.

32

2. Eine Einstandspflicht der Beklagten scheitert auch daran, dass die Kernaussagen der Gebrauchtwagenankaufsprämisse nicht als zusicherungsfähige Eigenschaften angesehen werden können, hinsichtlich derer über eine Mehrzahl im Einzelnen nicht benannter Pkw in Bausch und Bogen Zusicherungen erfolgt sein könnten.

33

Gegen eine Zusicherung hinsichtlich aller Fahrzeuge bezüglich aller in der Ankaufsprämisse aufgeführten Erfordernisse spricht zum einen, dass ein Fahrzeug älter als acht Jahre war und zwei Fahrzeuge zu einem höheren Kaufpreis als 25.000 DM zwischen den Parteien veräußert worden sind. Diese Abweichungen von der Ankaufsprämisse bieten schon ein gewisses Indiz dafür, dass die Beklagte die Ankaufsprämisse im Rahmen des Verkaufsgesprächs nicht als bindend und zwingend, sondern in jeder Hinsicht als disponibel empfinden konnte.

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Gegen die Verbindlichkeit der Vorgaben der Ankaufsprämisse spricht auch, dass sie die Floskel "technisch und optisch mängelfrei - verkaufsfertig -" enthielt. Hinsichtlich des Begriffs Mangelfreiheit hat die Rechtsprechung für den Gebrauchtwagenhandel zwischen Händler und Erwerber bereits herausgearbeitet, dass derartige pauschale Versprechungen im Regelfall nicht zusicherungsfähig seien (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rdnr. 1744 ff.); dies beruht darauf, dass bei einem Gebrauchtwagen das Vorhandensein gewisser Mängel in der Natur der Sache liegt, weil das Fahrzeug eben nicht neu und nicht gänzlich frei von jeder Beeinträchtigung des Ursprungszustandes sein kann und deshalb der Inhalt des Begriffes "mangelfrei" als Zusicherungsinhalt nicht festgelegt werden kann.

35

Nichts anderes gilt für den Streitfall, in dem es um Verkaufsgespräche zweier Gebrauchtwagenhändler untereinander ging. Auch unter solchen Geschäftspartnern liegt in der Regel nicht fest, welche Abweichungen vom Neuzustand im Einzelfall altersbedingt hinnehmbar erscheinen und welche einen Mangel darstellen sollen. Das unterliegt vielmehr den Verhandlungen - und nicht etwa sachverständiger Beurteilung - im Einzelfall. Solche Gespräche über Einzelwagen sind aber nach Darstellung der Klägerin nicht geführt worden. Dementsprechend folgt aus der Nichteinhaltung des Erfordernisses der Mangelfreiheit aus der Gebrauchtwagenankaufsprämisse nicht, dass den Fahrzeugen zugesicherte Eigenschaften gefehlt hätten.

36

Ebenso wenig eignete sich die Zeile "TÜV-Neu oder zumindest - zeitnah" aus der Gebrauchtwagenankaufsprämisse für eine Zusicherung. Diesen Gesichtspunkt hat die Klägerin selbst erkannt und deswegen ihren Vortrag dahingehend präzisiert, Mitarbeiter der Klägerin hätten dem Geschäftsführer der Beklagten erläutert, die Klägerin verstehe unter dieser Zeile: "TÜV und AU müssten mindestens noch ein Jahr gelten; die nächste Inspektion/Wartung sei dem potenziellen Käufer frühestens nach einem ½ Jahr/mindestens 5.000 km zuzumuten" (GA 2). Der letzte Interpretationsteil, den die Mitarbeiter der Klägerin zu dem Erfordernis "TÜV neu oder zeitnah" gegeben haben sollen, fällt schon so aus dem Rahmen, dass die Beklagte sich an ihn nicht ernstlich gebunden fühlen musste. Das Erfordernis der Gebrauchtwagenankaufsprämisse "TÜV-Neu" hat mit dem Abstand, in dem einem etwaigen Käufer des Gebrauchtwagens eine Inspektion, d.h. eine Fahrzeugwartung, zuzumuten sein kann, nichts zu tun. Dementsprechend konnte und musste die Beklagte, selbst wenn die Mitarbeiter der Klägerin ein derartiges Verständnis dieser Zeile im Haus der Klägerin bekundet haben sollten, dies nicht als das Fordern nach einer Zusicherung verstehen. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung inzwischen herausgearbeitet hat, dass Angaben über eine TÜV-Untersuchung im Regelfall keine Angaben über den Zustand des Fahrzeugs enthalten und deswegen auch keine zusicherungsfähigen Eigenschaften beinhalten. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn ein Gebrauchtwagenhändler beim eigenen Verkauf an einen Laien die Zusage "TÜV-Neu" macht. In diesem Fall beinhalte die Angabe, dass der Zustand des Fahrzeugs so sei, dass er einer TÜV-Abnahme nicht entgegen stehe. Um eine solche Konstellation geht es im Streitfall jedoch nicht. Die Parteien, beide Händler, verfügten über genug Kenntnisse und technischen Sachverstand, um nicht einer blinden TÜV-Gläubigkeit zu unterliegen. Dementsprechend war zwischen ihnen klar, dass, selbst wenn die Fahrzeuge den Erfordernissen, die die Klägerin erhob, entsprachen, dies über den tatsächlichen Zustand nichts Ausreichendes besagte. Bei einem Fahrzeug, das alle zwei Jahre zum TÜV muss, bei dem aber die letzte TÜV-Abnahme elf Monate her ist, vermag auch das Erfüllen des TÜV-Erfordernisses im Sinne der Klägerin, das gegeben wäre, nichts darüber zu sagen, ob in den letzten elf Monaten der Zustand sich derart verschlechtert haben könnte, dass eine TÜV-Abnahme nicht mehr möglich wäre.

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Dementsprechend enthält auch das Erfordernis der "TÜV-Zeile" der Ankaufsprämisse der Klägerin keine zusicherungsfähigen Eigenschaften der Gebrauchtfahrzeugen. Folglich haftet die Beklagte auch wegen Nichteinhaltung dieses Teiles nicht aus § 463 BGB a.F. auf Schadensersatz.

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Damit sind die wesentlichen Erfordernisse der Ankaufsprämisse der Klägerin in dem Sinne für den Rechtsstreit bedeutungslos, als aus deren Nichteinhaltung eine Zusicherungshaftung der Beklagten nicht folgen kann.

39

Dementsprechend vermag die Klage dem Grunde nach schon keinen Erfolg zu haben, ohne dass es darauf ankäme, noch im Einzelnen zu untersuchen oder Beweis darüber zu erheben, ob die Gebrauchtwagenankaufsprämisse der Klägerin - was streitig ist - überhaupt bei den Verkaufsgesprächen vorgelegen hat und erörtert wurde.

40

3. Dass zusätzlich zur Verneinung der Haftung dem Grunde nach, wie vorstehend dargestellt, auch eine Vielzahl der geltend gemachten Schadenspositionen der Klägerin entweder unzureichend vorgetragen sind oder ohnehin nicht erstattungsfähig gewesen wären, darauf kommt es für diesen Rechtsstreit nicht weiter an.

III.

41

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und auf § 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten.

42

Für die Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlass gesehen. Auch die Parteien haben insoweit weder Anregungen ausgesprochen noch Sachgründe vorgetragen, die hierzu Anlass gegeben hätten.

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